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19 provisions
Art. 1 (Stand 1. Januar 1922)
1 Der schweizerischen Eidgenossenschaft wird als Eigentümerin der schweizerischen
Bundesbahnen das zeitlich unbeschränkte Recht zur Benützung der Kantonsstrasse von
Emmenbrücke bis an die luzernisch-aargauische Kantonsgrenze zwischen Mosen und
Beinwil und von dort bis Lenzburg für den Betrieb einer normalspurigen Bahn zugestanden.
2 Sollte die schweizerische Eidgenossenschaft je dazu gelangen, diese Bahn wieder zu
verpachten oder zu veräussern, so gehen die in diesem Vertrage dem Eigentümer der
Bahn überbundenen Pflichten und die ihm eingeräumten Rechte mit der Bahn an den
Pächter oder neuen Eigentümer über.
Art. 2
Durch das Einlegen der Geleise in die Strasse, die Erstellung der elektrischen Leitung
sowie den Betrieb der Bahn werden weder die Eigentumsverhältnisse noch die Hoheitsrechte des Kantons in einem weitergehenden Masse verändert, als durch diesen Vertrag
zugestanden ist.
* G X 494. Der Vertrag wurde vom Grossen Rat am 7. März 1923 genehmigt und rückwirkend auf den
1. Januar 1922 in Kraft erklärt. Die Referendumsfrist lief am 25. April 1923 unbenützt ab (K 1923 485).
2 Nr. 785
Art. 3
Falls die schweizerische Eidgenossenschaft oder ein allfälliger Rechtsnachfolger auf das
in Art. 1 eingeräumte Recht jemals verzichten sollte, so ist die Strasse von dem Eigentümer der Bahn wieder kunstgerecht herzustellen.
Art. 4 B. Anlage der Bahn
Das Geleise darf ohne Zustimmung des zuständigen kantonalen Baudepartementes weder in bezug auf Höhen- noch Seitenlage verändert werden, sofern dadurch die Strasse
berührt wird; vorbehalten bleiben die Geleiseregulierungen.
Art. 5
Das Querprofil der Strasse ist künftig folgendermassen zu gestalten (siehe Beilage):
a. Die Strasse erhält ein einseitiges Gefälle von wenigstens 2%, beginnend auf halber
Höhe der strassenseitigen Bahnschiene.
b. Eine Wölbung der Strasse ist nur zulässig, wenn zwischen Bahn und Strasse ein
Graben oder eine Schale für den Wasserablauf erstellt wird. Zwischen der bahnseitigen obern Kante des Grabens oder der Schale und dem Schienenfuss ist ein Abstand
von mindestens 50 Zentimetern einzuhalten. Die Kantone sorgen auch für ausreichende Wasserableitung aus den Gräben oder Schalen.
Art. 6
Die schweizerischen Bundesbahnen sind berechtigt, die äussere Schiene ganz und die
innere Schiene um ihre halbe Höhe über die Strassenfahrbahn hervorragen zu lassen
(siehe Beilage), so dass eine Benützung des Bahngeleises durch den Fuhrwerkverkehr
nicht mehr möglich sein wird. Eine Ausnahme hievon bildet das Geleise auf den folgenden Strecken:
Emmen auf eine Länge von rund 580 Metern
Ballwil auf eine Länge von rund 580 Metern
Hochdorf auf eine Länge von rund 700 Metern
Baldegg auf eine Länge von rund 200 Metern
Hitzkirch auf eine Länge von rund 250 Metern
Mosen auf eine Länge von rund 170 Metern
Total 2480 Meter
Seon von Strassenkilometer 3,850–4,580 730 Meter
Weihermatt von Strassenkilometer 6,450–6,500 50 Meter
Niederhallwil von Strassenkilometer 6,920–7,650 730 Meter
Nr. 785 3
Boniswil von Strassenkilometer 8,300–9,030 730 Meter
Birrwil von Strassenkilometer 11,910–12,680 770 Meter
Beinwil von Strassenkilometer 13,390–14,170 780 Meter
Beinwil von Strassenkilometer 14,410–15,260 850 Meter
Art. 7 Total 4640 Meter
Für den Fall, dass die schweizerischen Bundesbahnen in Zukunft statt der 2,20 Meter
langen Schwellen solche von 2,40 Metern oder 2,70 Metern Länge verwenden und damit einen weitern Streifen von ca. 30 Zentimetern für die Bahn in Anspruch nehmen
wollten, wird über die dadurch bedingte weitere Verbreiterung der Strasse eine neue
Vereinbarung vorbehalten.
Art. 8
Wenn in der Folge von den kantonalen Behörden Umbauten der von der Bahn benützten
Strassenstrecke vorgenommen werden, so haben die schweizerischen Bundesbahnen das
Geleise den neuen Verhältnissen in eigenen Kosten anzupassen, sofern dies nach den
obwaltenden Umständen billigerweise von ihnen verlangt werden kann.
Art. 9
Die schweizerischen Bundesbahnen haben sich betreffend die Aufstellung von Ständern
und Anbringung von Hausverankerungen sowie jede Art von Einrichtungen auf Staats-,
Gemeinde- oder Privateigentum mit den Eigentümern zu verständigen.
Art. 10
Bei Vornahme von Neubauten, Umbauten, Reparaturen usw. an und auf dem in Art. 9
erwähnten Eigentume sind die den schweizerischen Bundesbahnen gehörenden Einrichtungen auf ihre Kosten und ohne Anspruch auf Entschädigung sowie im Einverständnisse mit den Eigentümern den neuen Verhältnissen anzupassen. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den schweizerischen Bundesbahnen und den
Eigentümern.
Art. 11
1 Die elektrischen Leitungsstangen, Signale, Gefälle- und Distanzenzeiger, Avis- und
Verbottafeln sowie andere über die Strasse hervorragende Einrichtungen dürfen ohne
Bewilligung des zuständigen kantonalen Baudepartementes nicht auf der Seite des freien
Strassenstreifens angebracht werden.
4 Nr. 785
2 Andererseits werden die Kantone im Bereiche der Bahnanlagen ohne Zustimmung der
schweizerischen Bundesbahnen keine Ausnahmen von den gesetzlichen Vorschriften
betreffend Inanspruchnahme des Luftraumes oder des Bauabstandes von ihren Eigentumsgrenzen gestatten.
Art. 12
1 Alle Rechte Dritter, namentlich diejenigen der anstossenden Privaten, bleiben gewahrt.
2 Die schweizerischen Bundesbahnen haben diejenigen Massnahmen zu treffen, welche
für die Sicherheit und den ungehinderten Verkehr der anstossenden Privaten sowie zur
Verhütung allfälliger durch das Unternehmen dem Grundeigentum erwachsenden
Nachteile notwendig erscheinen.
Art. 13 C. Unterhalt und Erneuerung der Strasse sowie Betrieb der Bahn
1 Der gesamte Unterhalt und die Erneuerung (Umbauten, Verbreiterungen usw.) der Seetalstrasse sind Sache der Kantone, ausgenommen der Streifen, der begrenzt wird durch
eine im Abstand von 50 Zentimetern strassenseits des Fusses der innern Schiene verlaufende Linie und den äussern Rand der Sohle des bahnseitigen Grabens. Dieser Streifen
gehört zur Bahn und ist von ihr zu unterhalten. Die Unterhaltungspflicht der Bahn erstreckt sich jedoch nicht auf allfällige Einfriedungen.
2 Bei Ausbesserungen an der Strasse, die anlässlich des Unterhaltes des Geleises nötig
werden, besteht für die Bahn keine Verpflichtung, die ausgebesserten Stellen zu walzen,
dagegen sind die aufgebrochenen Stellen mit feinem Kies von maximal 2½ Zentimetern
Korngrösse nach Weisung der Strassenaufsichtsorgane einzuschottern.
Art. 14
1 Für die Übernahme der gesamten Unterhalts- und Erneuerungspflicht (Art. 13) der Seetalstrasse und für das unter Art. 6 eingeräumte Recht bezahlt die schweizerische Eidgenossenschaft den Kantonen Aargau und Luzern zusammen einen einmaligen Betrag von
Fr. 1 200 000.–.
2 Dessen Verteilung ist Sache der Kantone und soll den schweizerischen Bundesbahnen
später bekanntgegeben werden.
Art. 15 Nr. 785 5
Für andere Verbesserungen der Strasse, die gleichzeitig auch im Interesse der Bahn liegen, bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.
Art. 16
Bezüglich der Schneebrucharbeiten, die nach den Vorschriften des Strassengesetzes
vorzunehmen sind, haben sich die schweizerischen Bundesbahnen mit den Gemeinden
über gemeinsame Ausführung zu verständigen.
Art. 17
1 Wenn infolge Unterhaltes oder Neuerstellung von Leitungen aller Art, Dolen, Einfahrten usw. Arbeiten unter dem Geleise oder an den übrigen Bahneinrichtungen nötig werden, so tragen der Staat bzw. die Gemeinden oder Private nur diejenigen Kosten, die ihnen beim Nichtvorhandensein der Bahn zufallen würden.
2 Über die Vornahme solcher Arbeiten sind die Bundesbahnen rechtzeitig zu verständigen. Sie sind derart vorzunehmen, dass eine Störung des Bahnbetriebes vermieden wird.
Sollte trotzdem eine vorübergehende Störung des Bahnbetriebes eintreten, so steht den
Bundesbahnen ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu.
Art. 18
1 Jeder Zug, auch wenn er nur aus einem Wagen besteht, soll mit einem Signalapparat
versehen sein, womit Fuhrwerke und Passanten zur Vermeidung von Kollisionen zu
warnen sind.
2 Bei drohender Gefahr soll der Zug die Geschwindigkeit ermässigen oder nötigenfalls
anhalten.
3 Bei Betriebsstörungen bleibt der Bahn der Entschädigungsanspruch gegen allfällige
Schuldige gewahrt.
Art. 19
Nach Genehmigung des vorliegenden Vertrages durch die zuständigen kantonalen Behörden fallen dahin:
1. Das Pflichtenheft für die Ausführung einer Strasseneisenbahn Emmenbrücke–
Lenzburg (aargauisch-luzernische Seetalbahn), soweit diese luzernisches Gebiet
durchzieht, vom 25. Februar 1882.
2. Der Grossratsbeschluss betreffend die Bewilligung zur Benützung der Landstrassen
Cc und Bb von der Einmündung der Ortsverbindungsstrasse Nr. 105 in die
Landstrasse Cc bei Lenzburg bis an die Kantonsgrenze gegen Mosen durch die
schweizerische Seetalbahn, vom 21. Mai 1907.
6 Nr. 785
Dekret
betreffend die Genehmigung des Vertrages zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft, einerseits, und den Kantonen Luzern und Aargau, andererseits, über die Benützung der Seetalstrasse durch
die Bahn
Genehmigung
vom 7. März 1923*
Der Grosse Rat des Kantons Luzern,
nach Kenntnisnahme von einer Botschaft des Regierungsrates vom 17. Februar 19231
auf den Bericht und Antrag der hiefür bestellten Kommission,
,
beschliesst:
1. Der Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft, einerseits, und dem
Regierungsrate des Kantons Luzern sowie dem Regierungsrate des Kantons Aargau,
andererseits, betreffend die Benützung der Seetalstrasse wird hiemit genehmigt.
2. Der Vertrag tritt rückwirkend auf 1. Januar 1922 in Kraft, und die Eidgenossenschaft
hat von diesem Tage an die Entschädigungssumme bis zur Abtragung zu verzinsen.
3. Für die Ausführung von Art. 5, lit. b, des Vertrages wird eine besondere Vereinbarung zwischen Bundesbahnen und Regierungsrat vorbehalten.
* G X 500
1 GR 1923 83
Nr. 785 7
4. Der Regierungsrat erhält Auftrag und Vollmacht, schwebende Unterhandlungen mit
den schweizerischen Bundesbahnen über untergeordnete Punkte von sich aus zum
Abschlusse zu bringen.
5. Die Vereinbarung zwischen den Regierungen von Aargau und Luzern betreffend die
Verteilung der Entschädigungen wird gutgeheissen.
6. Gegenwärtiges Dekret ist, vorbehältlich einer eventuellen Volksabstimmung, dem
Regierungsrate zur Vollziehung mitzuteilen und in Urschrift ins Staatsarchiv niederzulegen.
Luzern, 7. März 1923
Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Renggli
Die Sekretäre: Brunner, M. Elmiger