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Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

Confederation · 748.215.1 · ordinance

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Contents: 65 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
  3. Art. 3 Lufttüchtigkeitskategorien
  4. Art. 4 Anforderungen
  5. Art. 5 Ausnahmen
  6. Art. 6 Unternehmen im Ausland
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Zulassungsverfahren
  10. Art. 10 Lufttüchtigkeitsanforderungen
  11. Art. 10a Ausnahmen
  12. Art. 10b Lufttüchtigkeitszeugnis, eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis, Fluggenehmigung und befristete Fluggenehmigung
  13. Art. 11
  14. Art. 11a Flugbedingungen
  15. Art. 12 Anerkennung ausländischer Export-Lufttüchtigkeitszeugnisse
  16. Art. 13
  17. Art. 13a Zulassungsbereich von Segelflugzeugen und Ballonen
  18. Art. 14 Mindestausrüstung von Segelflugzeugen und Ballonen
  19. Art. 15 Zulassungsverfahren
  20. Art. 16 Lufttüchtigkeitsanforderungen
  21. Art. 16bis Standardteile
  22. Art. 17
  23. Art. 18 Verwendung von Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen
  24. Art. 19 Technische Akten
  25. Art. 20 Flugreisebuch und ähnliche Unterlagen
  26. Art. 21 Ergänzende Richtlinien
  27. Art. 22 Unterlagen an Bord
  28. Art. 23
  29. Art. 24 Für die Inverkehrsetzung erforderliche Instandhaltung
  30. Art. 25 Grundlagen der Instandhaltung
  31. Art. 26 Lufttüchtigkeitsanweisungen
  32. Art. 27 Art der Instandhaltungsarbeiten
  33. Art. 28 Einbau von Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen
  34. Art. 29
  35. Art. 30
  36. Art. 31
  37. Art. 32 Flugzeuge, Helikopter und Motorsegelflugzeuge
  38. Art. 33 Segelflugzeuge, Segelflugzeuge mit Klapptriebwerken, Luftschiffe und Ballone
  39. Art. 34 Sonderfälle
  40. Art. 35
  41. Art. 36
  42. Art. 37 Freigabebescheinigung
  43. Art. 38 Arbeitsberichte
  44. Art. 39 Wägung der Luftfahrzeuge
  45. Art. 40 Kontrollflug
  46. Art. 41
  47. Art. 42 Genehmigungspflicht
  48. Art. 43 Lufttüchtigkeitsanforderungen, weitere Anforderungen und Verfahren
  49. Art. 44 Genehmigung und Anerkennung von Änderungen
  50. Art. 44a Herstellung
  51. Art. 45–47
  52. Art. 48 Berechtigung zur Durchführung von Änderungen
  53. Art. 49
  54. Art. 50 Technische Mitteilungen
  55. Art. 51 Lufttüchtigkeitsanweisungen
  56. Art. 51a Pflicht, sich zu informieren
  57. Art. 52
  58. Art. 52a
  59. Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts
  60. Art. 54 Änderung bisherigen Rechts
  61. Art. 54a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. August 2005
  62. Art. 54b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juli 2008
  63. Art. 54c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Februar 2013
  64. Art. 54d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Februar 2025
  65. Art. 55 Inkrafttreten

65 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für: a. Luftfahrzeuge, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen; b. Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen, die in der Schweiz oder von schweizerischen Betrieben auf dem Flughafen Basel-Mülhausen entwickelt, hergestellt oder geändert werden und für die ein Baumusterzeugnis, ein Lufttüchtigkeitszeugnis, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine andere amtliche Bestätigung oder Bewilligung erforderlich ist oder beantragt wird; c. Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen, die in schweizerische Luftfahrzeuge eingebaut werden oder für die ein Baumusterzeugnis, ein Lufttüchtigkeitszeugnis, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine andere amtliche Bestätigung oder Bewilligung erforderlich ist oder beantragt wird. 2 Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist: a. Verordnung (EU) Nr. 1321/2014; b. Verordnung (EU) 2018/1139; c. Verordnung (EU) Nr. 748/2012. 3 Sie gilt insbesondere für Luftfahrzeuge, die gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 vom Geltungsbereich der Verordnungen nach Absatz 2 ausgenommen sind. SR 0.748.127.192.68 Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist im Anhang zum Luftverkehrsabkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden. Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern ( www.bazl.admin.ch ). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates. V (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. Aug. 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Neufassung). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).

Art. 2 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Zulassung, Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen bleiben vorbehalten.

Art. 3 Lufttüchtigkeitskategorien

1 Luftfahrzeuge werden folgenden Lufttüchtigkeitskategorien zugeteilt: a. der Standardkategorie, wenn sie nach dem Verfahren gemäss Artikel 9 Absatz 1bis zugelassen werden und den Lufttüchtigkeitsanforderungen von Artikel 10 Absatz 1 entsprechen; b. der Sonderkategorie, wenn sie nicht oder nicht vollständig den Anforderungen der Standardkategorie entsprechen. 2 Jedes Luftfahrzeug der Sonderkategorie wird einer Unterkategorie zugeteilt. 3 In den Anhängen sind festgelegt: a. die Kriterien für die Zuteilung zu den einzelnen Unterkategorien; b. die allgemeinen Zulassungskriterien und die jeweiligen Lufttüchtigkeitsanforderungen; c. die besonderen Instandhaltungsvorschriften; d. die Herstellungsvorschriften; e. die besonderen Vorschriften zur Verwendbarkeit von Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen; f. die besonderen Vorschriften für Änderungen am Luftfahrzeug; g. die allgemeinen Betriebsauflagen; h. die Beschriftung. 4 Es gibt folgende Unterkategorien: a. Ecolight (Anhang 1); b. Ultraleicht (Anhang 2); c. Historisch / Historic (Anhang 3); d. Eigenbau (Anhang 4); e. Limitiert / Limited (Anhang 5); f. Experimental (Anhang 6); g. Eingeschränkt / Restricted (Anhang 7). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2181). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).

Art. 4 Anforderungen

1 Das BAZL legt im Einzelfall fest: a. die Anforderungen an die Entwicklung von Luftfahrzeugen sowie ihrer Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen; b. die Voraussetzungen für die Anerkennung von Entwicklungsbetriebszulassungen nach Anhang I Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt J der Verordnung (EU) Nr. 748/2012; das BAZL erlässt dazu Richtlinien in Form von Technischen Mitteilungen (Art. 50). 2 Die Herstellung von Luftfahrzeugen sowie von deren Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen richtet sich für die Standardkategorie nach der Verordnung des UVEK vom 5. Februar 1988 über die Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe (VLHb) und für die Sonderkategorie nach den Anhängen dieser Verordnung. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309). Gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68). SR 748.127.5 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).

Art. 5 Ausnahmen

Für die Entwicklung und die Herstellung von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die von einer ausländischen Behörde zugelassen werden, kann das BAZL auf deren Ersuchen hin Abweichungen von den Grundsätzen gemäss Artikel 4 vorsehen. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

Art. 6 Unternehmen im Ausland

Entwicklungs- und Herstellungsarbeiten können mit Zustimmung des BAZL an Unternehmen im Ausland übertragen werden. Das BAZL kann seine Zustimmung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden. Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Diese Änd. ist im ganzen Text berücksichtigt.

Art. 7

Das BAZL stellt aufgrund einer amtlichen Prüfung aus: a. das für die Zulassung eines Baumusters erforderliche Baumusterzeugnis; b. das für die Zulassung eines Luftfahrzeuges zum Verkehr erforderliche Lufttüchtigkeitszeugnis, das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fluggenehmigung. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).

Art. 8

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

Art. 9 Zulassungsverfahren

1 Zulassungsbehörde ist in jedem Fall das BAZL. 1bis Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie von deren Triebwerken und Propellern richtet sich abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012. 1bis Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie von deren Triebwerken und Propellern richtet sich abweichend von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1139 nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012. 2 Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie sowie von deren Triebwerken und Propellern wird in den Anhängen geregelt. 3 Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat die für das Zulassungsverfahren benötigten Unterlagen über die Lufttüchtigkeitsanforderungen selbst zu beschaffen. 4 Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat dem BAZL alle für die Zulassung erforderlichen Unterlagen und deren Nachträge kostenlos zuzustellen. Diese sind in englischer Sprache oder in einer Amtssprache abzufassen. 5 Das BAZL kann ausländische Baumusterzeugnisse anerkennen, die nach den Lufttüchtigkeitsanforderungen nach Artikel 10 ausgestellt worden sind. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68). Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68). Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008 (AS 2008 3629). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2181). Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68). Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68). Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2181).

Art. 10 Lufttüchtigkeitsanforderungen

1 Luftfahrzeuge der Standardkategorie sowie deren Triebwerke und Propeller haben grundsätzlich den Lufttüchtigkeitsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zu entsprechen. Als solche gelten namentlich die folgenden Lufttüchtigkeitsanforderungen der EASA: CS-22, CS-VLA, CS-VLR, CS-23, CS-25, CS‑27, CS‑29, CS-TGB, CS-GB, CS-HB, CS-E, CS-P. 2 Kann ein Luftfahrzeug nicht nach in der Schweiz geltenden Lufttüchtigkeitsanforderungen zugelassen werden, so kann das BAZL es im Einzelfall zulassen, wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird. Dabei orientiert sich das BAZL an bestehenden ausländischen Lufttüchtigkeitsanforderungen, namentlich an Vorschriften der Luftfahrtbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika, wie FAR 23, FAR 25, FAR 27, FAR 29 und FAR 31. 3 Die antragstellende Person hat durch Berichte und Versuche nachzuweisen, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind. Das BAZL kann zusätzlich Kontrollen, Berechnungen oder Versuche am Boden und in der Luft verlangen oder, nach Anhörung der antragstellenden Person, selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2181). Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68). EASA = European Aviation Safety Agency ( www.easa.europa.eu ) CS = Certification Specification: Lufttüchtigkeitsanforderungen der EASA FAR = Federal Aviation Regulation: Anforderungen der FAA (Federal Aviation Administration der Vereinigten Staaten von Amerika; www.faa.gov ).

Art. 10a Ausnahmen

Das BAZL kann von den Zulassungsverfahren und den Lufttüchtigkeitsanforderungen für Luftfahrzeuge der Standardkategorie abweichen, wenn eine ausländische Behörde für ein Luftfahrzeug, das ihrer Aufsicht untersteht, eine Zulassung nach anderen Verfahren oder Lufttüchtigkeitsanforderungen begehrt. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

Art. 10b Lufttüchtigkeitszeugnis, eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis, Fluggenehmigung und befristete Fluggenehmigung

1 Bei Luftfahrzeugen der Standardkategorie erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses. 2 Bei Luftfahrzeugen der Standardkategorie, deren Baumusterzulassung ungültig geworden oder durch den Inhaber der Baumusterzulassung aufgegeben worden ist, erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit Erteilung eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses. 3 Bei Luftfahrzeugen der Sonderkategorie erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit Erteilung einer Fluggenehmigung. 4 Befinden sich die Luftfahrzeuge im Zulassungsverfahren oder weichen sie vorübergehend von den Lufttüchtigkeitsanforderungen ab, so erfolgt die Zulassung mit Erteilung einer befristeten Fluggenehmigung. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008 (AS 2008 3629). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).

Art. 11

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2025 184).

Art. 11a Flugbedingungen

1 Die Flugbedingungen enthalten die für einen sicheren Betrieb notwendigen Einschränkungen, Auflagen und allfällige Instandhaltungsanweisungen; sie legen insbesondere die Konfiguration des Luftfahrzeuges fest. 2 Bevor eine Fluggenehmigung nach Artikel 10b ausgestellt werden kann, muss beim BAZL die Genehmigung von Flugbedingungen beantragt werden. Alternativ können die Flugbedingungen bei einem anerkannten Entwicklungsbetrieb mit entsprechender Berechtigung beantragt und von diesem ausgestellt werden. 3 Das BAZL kann dazu Richtlinien erlassen (Technische Mitteilung, Art. 50). Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).

Art. 12 Anerkennung ausländischer Export-Lufttüchtigkeitszeugnisse

1 Bei der Einfuhr eines Luftfahrzeuges kann das BAZL bis zur Ausstellung eines schweizerischen Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränkten schweizerischen Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer schweizerischen Fluggenehmigung ein vom Exportstaat ausgestelltes Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder gleichwertige Unterlagen anerkennen. Abweichungen vom Baumuster müssen darin vermerkt sein. 2 Die Gültigkeitsdauer eines ausländischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnisses richtet sich nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Fehlen solche, so entscheidet das BAZL über die Gültigkeitsdauer des ausländischen Zeugnisses. 3 Das BAZL kann nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines ausländischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnisses die Durchführung besonderer Instandhaltungsarbeiten verlangen. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 13

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

Art. 13a Zulassungsbereich von Segelflugzeugen und Ballonen

Das BAZL legt den Zulassungsbereich für Segelflugzeuge und Ballone in einem Anhang zum Lufttüchtigkeitszeugnis oder zur Fluggenehmigung fest. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).

Art. 14 Mindestausrüstung von Segelflugzeugen und Ballonen

Das BAZL legt im Einzelfall für die vorgesehene Einsatzart die Mindestausrüstung eines Segelflugzeuges oder Ballons fest, soweit diese nicht aus den Lufttüchtigkeitsanforderungen hervorgeht (Technische Mitteilung, Art. 50). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).

Art. 15 Zulassungsverfahren

Das Zulassungsverfahren richtet sich nach demjenigen für die Zulassung von Luftfahrzeugen (3. Kap. 2. Abschn.) für: a. Luftfahrzeugteile oder Ausrüstungen, die zusammen mit dem betreffenden Baumuster des Luftfahrzeuges, Triebwerkes oder Propellers zugelassen werden; b. die Prüfung der Integration in einem spezifischen Luftfahrzeug, Triebwerk oder Propeller von:1. Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen nach Artikel 16 Buchstabe b, 2. Standardteilen gemäss Artikel 16bis.

Art. 16 Lufttüchtigkeitsanforderungen

Für die Lufttüchtigkeitsanforderungen für Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen gelten sinngemäss: a. Artikel 10; b. gegebenenfalls das European Technical Standard Order (ETSO) oder ein anderes von der Schweiz anerkanntes Zulassungsverfahren; oder c. für Standardteile die Standards gemäss Artikel 16bis.

Art. 16bis Standardteile

Ein Standardteil ist ein Bauteil, welches vom Inhaber der Zulassung des Luftfahrzeuges, Triebwerkes, Propellers, Luftfahrzeug- oder Ausrüstungsteil, in dem das Bauteil verwendet werden soll, als ein solches bezeichnet wird. Standardteile müssen einem anerkannten Standard entsprechen. Als solche gelten insbesondere DIN, MIL Spec, AN, MS und NAS.

Art. 17

Aufgehoben

Art. 18 Verwendung von Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen

1 Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen dürfen in einem Luftfahrzeug, Triebwerk oder Propeller eingebaut und verwendet werden, wenn sie: a. in einem betriebssicheren Zustand sind; und b. Gegenstand einer in der Schweiz anerkannten Freigabebescheinigung sind, die bescheinigt, dass sie in Übereinstimmung mit den genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt oder instandgehalten wurden. 2 Abweichend von Absatz 1 ist der Einbau und die Verwendung von betriebssicheren Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen ohne anerkannte Freigabebescheinigung zulässig, wenn: a. es sich um ein Standardteil handelt; b. es sich um ein Luftfahrzeugteil oder um Ausrüstung handelt, bei denen die Abweichung von den genehmigten Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produktes hat und der Inhaber der Baumusterzulassung dies in den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestätigt; c. es sich um ein Luftfahrzeugteil oder eine Ausrüstung für eine gemäss CS-STAN durchzuführende Standardänderung oder Standardreparatur nach Artikel 42 Absatz 4 handelt; d. die Herstellung des Luftfahrzeugteils oder der Ausrüstung vom BAZL im Rahmen einer genehmigungspflichtigen Änderung gemäss den Artikeln 42–48 bewilligt wurde; oder e. es sich bei einem Luftfahrzeug bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 2000 kg um Luftfahrzeugteile oder um Ausrüstungen handelt, die:1. weder lebensdauerbegrenzt noch Teil der primären Struktur oder Steuersysteme eines Luftfahrzeuges sind, 2. in Übereinstimmung mit dem Originalteil oder der Originalzeichnung hergestellt wurden, 3. für den Einbau in ein spezifisches Luftfahrzeug identifiziert wurden, 4. mit der Teilnummer und Herstellerangaben permanent und gut lesbar markiert sind, und 5. die Halterin oder der Halter des Luftfahrzeuges die Einhaltung der Bedingungen gemäss Ziffern 1–4 überprüft und die Verantwortung für die Einhaltung akzeptiert hat.

Art. 19 Technische Akten

1 Der Halter oder die Halterin oder die mit der Instandhaltung betraute Person muss für jedes Luftfahrzeug sowie für Triebwerke und Propeller die Technischen Akten führen. Diese enthalten in der Regel folgende Unterlagen und Angaben: a. die vom BAZL verlangten technischen Unterlagen des Herstellers; b. die Angaben über Ein- und Ausbau von Triebwerken, Propellern, Baugruppen und Ausrüstungen; c. die Angaben über die durchgeführten Instandhaltungsarbeiten mit Vermerk des Zeitpunktes und der Anzahl Betriebsstunden und allenfalls der Landungen oder Zyklen; d. die Bestätigung der ausgeführten Lufttüchtigkeitsanweisungen (Art. 26); e. die Freigabebescheinigungen und die zugehörigen Arbeitsberichte; f. die Kontrollen über laufzeitbegrenzte Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen; g. das Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis oder den Prüfbericht. 2 Das BAZL kann verlangen, dass auch für andere Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen Technische Akten zu führen sind. 3 Die Aufzeichnungen in den Technischen Akten haben wahrheitsgetreu und lückenlos zu erfolgen. 4 Die Technischen Akten können in physischer oder elektronischer Form geführt werden. Elektronische Systeme müssen die Anforderungen nach AMC M.A.305(e) Buchstabe f von Annex I zum Beschluss 2020/002/R der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) sinngemäss erfüllen und vom BAZL genehmigt werden. Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Diese Änd. ist im ganzen Text berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). Executive Director Decision 2020/002/R of 13 March 2020 amending the Acceptable Means of Compliance and Guidance Material to Annex I (Part‑M), Annex II (Part‑145), Annex III (Part‑66), Annex IV (Part‑147) and Annex Va (Part‑T) to as well as to the articles of Commission Regulation (EU) No 1321/2014, and issuing Acceptable Means of Compliance and Guidance Material to Annex Vb (Part‑ML), Annex Vc (Part‑CAMO) and Annex Vd (Part‑CAO) to that Regulation, zuletzt angepasst durch Executive Director Decision 2023/013/R, im Besonderen sein Annex I «AMC and GM to Part‑M – Issue 2, Amendment 8». www.easa.europa.eu > Document Library > Agency Decisions > Agency Decisions. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).

Art. 20 Flugreisebuch und ähnliche Unterlagen

1 Für Flugzeuge, Helikopter und Motorsegler ist ein vom BAZL herausgegebenes Flugreisebuch oder ein gleichwertiges, vom BAZL anerkanntes Dokument in physischer oder elektronischer Form zu führen. 2 Für Segelflugzeuge ist eine Flugstundenkontrolle, für Freiballone ein Fahrtenbuch jeweils in physischer oder elektronischer Form zu führen. 3 Elektronische Flugreisebücher und Fahrtenbücher haben über einen gesicherten Zugang zu verfügen, und Änderungen in den Aufzeichnungen müssen nachvollziehbar sein. 4 Die Besatzung nimmt die Eintragungen spätestens nach dem letzten Flug des betreffenden Tages vor und bestätigt sie mit der physischen oder elektronischen Unterschrift. Die elektronische Unterschrift muss eindeutig einer Person zugeordnet werden können. 5 Alle Aufzeichnungen haben wahrheitsgetreu und lückenlos zu erfolgen. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).

Art. 21 Ergänzende Richtlinien

Das BAZL kann ergänzende Richtlinien über die Form, das Führen und Aufbewahren der Technischen Akten, des Flugreisebuches und der ähnlichen Unterlagen erlassen (Technische Mitteilung, Art. 50).

Art. 22 Unterlagen an Bord

1 In jedem Luftfahrzeug, das zum Verkehr zugelassen ist, sind folgende Bordpapiere und Unterlagen in physischer oder elektronischer Form mitzuführen: a. das Eintragungszeugnis; b. das Lufttüchtigkeitszeugnis, das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fluggenehmigung zusammen mit dem Nachweis der Genehmigung der dazugehörigen Flugbedingungen; für Schleppflugzeuge zusätzlich das Schlepptüchtigkeitszeugnis; [tab]bbis.das gültige Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis (Airworthiness Review Certificate) oder die gültige Prüfbestätigung über die Kontrolle der Lufttüchtigkeit; c. das Lärmzeugnis, wenn ein solches vorgeschrieben ist; d. der Nachweis der Versicherung der Haftpflicht gegenüber Dritten auf der Erde und, sofern vorgeschrieben, der Nachweis der Versicherung der Haftpflicht gegenüber Reisenden; e. die «Konzession für Flugzeugstation» für Luftfahrzeuge, die mit radioelektrischen Empfangs- und Sendeanlagen ausgerüstet sind; f. das Flughandbuch; g. das Flugreisebuch oder gleichwertige Unterlagen, einschliesslich Freigabebescheinigungen; h. die vom Hersteller herausgegebene oder eine vom Halter oder der Halterin erstellte Prüfliste (Check List). 2 … 3 In speziellen Fällen, wie insbesondere für Luftfahrzeuge im Zulassungsverfahren, bestimmt das BAZL die mitzuführenden Bordpapiere und Unterlagen im Einzelfall. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 8. Aug. 2005, in Kraft seit 5. Sept. 2005 (AS 2005 4197). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

Art. 23

1 Der Halter oder die Halterin eines Luftfahrzeuges ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges verantwortlich. 2 Er oder sie muss sicherstellen, dass das Luftfahrzeug entsprechend den massgebenden Instandhaltungsanforderungen instand gehalten und der vorgeschriebenen periodischen Überprüfung der Lufttüchtigkeit unterzogen wird. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

Art. 24 Für die Inverkehrsetzung erforderliche Instandhaltung

1 Ein Luftfahrzeug darf nur in Verkehr gesetzt werden, wenn: a. die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäss durchgeführt worden sind; b. die vom BAZL festgelegte jährliche Mindestinstandhaltung durchgeführt worden ist; c. nach technischen Störungen, Mängeln oder anormalen Beanspruchungen, welche die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges in Frage stellen, eine Überprüfung des Luftfahrzeuges durch eine dazu berechtigte Person erfolgt ist und diese Überprüfung ergeben hat, dass die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigt ist; d. vom BAZL festgestellte Mängel innerhalb der festgelegten Frist behoben worden sind; e. eine gültige Freigabebescheinigung nach Artikel 37 vorliegt; f. eine gültige Bestätigung des BAZL über die Kontrolle der Lufttüchtigkeit vorliegt. 1bis Artikel 41 bleibt vorbehalten. 2 Sind die Voraussetzungen für die Inverkehrsetzung nicht mehr erfüllt, so muss der Halter oder die Halterin dafür sorgen, dass die Besatzungen davon in Kenntnis gesetzt werden. 3 Ein Triebwerk, Propeller, Luftfahrzeugteil oder eine Ausrüstung darf nur verwendet werden, wenn: a. die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäss durchgeführt worden sind; b. nach technischen Störungen, Mängeln oder Beanspruchungen, welche die Verwendbarkeit in Frage stellen, eine Überprüfung des Triebwerks, Propellers, Luftfahrzeugteils oder der Ausrüstung durch eine dazu berechtigte Person erfolgt ist und diese Überprüfung ergeben hat, dass die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt ist; c. vom BAZL festgestellte Mängel innerhalb der festgelegten Frist behoben worden sind; d. eine Freigabebescheinigung vorliegt, soweit eine solche nach Artikel 37 vorgeschrieben ist. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309). Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

Art. 25 Grundlagen der Instandhaltung

1 Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen müssen in Übereinstimmung mit den für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder Verwendbarkeit massgebenden, nachgeführten Instandhaltungsunterlagen instand gehalten werden. 2 Als Instandhaltungsunterlagen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder Verwendbarkeit verbindlich sind, gelten insbesondere: a. die Instandhaltungspläne (Maintenance Review Board Reports/Documents), die zum Baumusterzeugnis gehören und vom BAZL anwendbar erklärt worden sind; b. die vom Inhaber des Baumusterzeugnisses festgelegten oder empfohlenen Betriebszeiten; das BAZL kann im Einzelfall Ausnahmen und Toleranzen von den Betriebszeiten festlegen (Technische Mitteilung, Art. 50); c. die Instandhaltungsanweisungen (Instandhaltungsprogramme, Arbeitsanleitungen, Kontrollblätter und Reparaturanweisungen) des Inhabers des Baumusterzeugnisses; das BAZL kann im Einzelfall Ausnahmen und Toleranzen von den Instandhaltungsprogrammen festlegen (Technische Mitteilungen, Art. 50); liegen keine derartigen Dokumente und Anweisungen vor, gilt die Arbeitsanleitung AC 43.13 der Luftfahrtbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika; d. die Lufttüchtigkeitsanweisungen und die weiteren Weisungen des BAZL; e. die vom BAZL genehmigten Instandhaltungsprogramme; f. in Flugbedingungen enthaltene Instandhaltungsanweisungen (Art. 11a). 2bis Bei Flugzeugen bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 2730 kg und Helikoptern bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 1200 kg können Halterinnen und Halter von den empfohlenen Betriebszeiten gemäss Absatz 2 Buchstabe b und den empfohlenen Instandhaltungsanweisungen gemäss Absatz 2 Buchstabe c abweichen, wenn sie schriftlich mittels Selbstdeklaration gegenüber dem BAZL erklären, die volle Verantwortung für die Abweichungen zu übernehmen. Das BAZL kann Richtlinien in Form einer Technischen Mitteilung (Art. 50) erlassen. 3 Erweisen sich die Instandhaltungsunterlagen des Inhabers des Baumusterzeugnisses als ungenügend, so kann das BAZL verlangen, dass sie geändert oder ergänzt werden. 4 Sind für Reparaturarbeiten oder andere Instandhaltungsarbeiten keine Mindestinstandhaltung vorhanden, so muss der Halter oder die Halterin vom Inhaber des Baumusterzeugnisses ergänzende Unterlagen anfordern. Sind solche nicht erhältlich, so gelten die Artikel 42–47 sinngemäss. 5 Der Halter oder die Halterin muss die Instandhaltungsunterlagen und die ihm oder ihr vom BAZL zugestellten Weisungen und Richtlinien dem Instandhaltungsbetrieb oder Unterhaltspersonal und gegebenenfalls dem Flugbetriebsunternehmen zur Verfügung stellen. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309). Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

Art. 26 Lufttüchtigkeitsanweisungen

1 Zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestimmter Luftfahrzeuge oder der Verwendbarkeit bestimmter Luftfahrzeugteile kann das BAZL Lufttüchtigkeitsanweisungen erlassen oder ausländische Lufttüchtigkeitsanweisungen für verbindlich erklären. 2 Abweichungen von einer Lufttüchtigkeitsanweisung müssen vom BAZL genehmigt werden.

Art. 27 Art der Instandhaltungsarbeiten

1 Das BAZL erlässt Richtlinien (Technische Mitteilung, Art. 50) für die Unterscheidung zwischen: a. komplexen und nicht komplexen Instandhaltungsarbeiten; b. Instandhaltungsarbeiten und Bereitstellungsarbeiten. 2 Das BAZL legt den Umfang der jährlichen Mindestinstandhaltung (Annual Inspection) im Einzelfall fest (Technische Mitteilung, Art. 50). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

Art. 28 Einbau von Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen

1 Bei Instandhaltungsarbeiten dürfen nur Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen eingebaut werden, die für das Baumuster des Luftfahrzeuges zugelassen und verwendbar sind (Art. 15 und 18). 2 Triebwerk- und Propellerwechsel sind dem BAZL innert zehn Arbeitstagen schriftlich zu melden; die erforderliche Dokumentation ist der Meldung beizulegen. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).

Art. 29

1 Werden während des Betriebes eines Luftfahrzeuges technische Störungen, Mängel oder anormale Beanspruchungen festgestellt, so muss die Besatzung diese im Flugreisebuch oder in einem gleichwertigen Dokument eintragen und dem Halter oder der Halterin oder der dafür bezeichneten Stelle unverzüglich melden. Ist nichts zu beanstanden, muss die Besatzung dies ebenfalls eintragen. 2 … 3 … Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2025 184).

Art. 30

1 Luftfahrzeugbetreiber mit einer Bewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen müssen über eine Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) nach Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verfügen. 2 Alle Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, die gewerbsmässig eingesetzt werden, müssen in einem Instandhaltungsbetrieb gemäss der Verordnung des UVEK vom 19. März 2004 über Luftfahrzeug-Instandhaltungsbetriebe (VLIb) ausgeführt oder bescheinigt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68). SR 748.127.4

Art. 31

Aufgehoben

Art. 32 Flugzeuge, Helikopter und Motorsegelflugzeuge

1 Die Anforderungen an die Instandhaltung von Flugzeugen der Standardkategorie mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5700 kg und mehr sowie für mehrmotorige Helikopter der Standardkategorie werden durch das BAZL im Einzelfall festgelegt. 2 Komplexe Instandhaltungsarbeiten an den übrigen Flugzeugen und Motorsegelflugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2730 kg und an Helikoptern mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 1200 kg müssen in einem Instandhaltungsbetrieb gemäss der VLIb ausgeführt oder bescheinigt werden. Das BAZL kann auf Gesuch Ausnahmen bewilligen. 3 Komplexe Instandhaltungsarbeiten an Flugzeugen und Motorsegelflugzeugen bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 2730 kg und an Helikoptern mit einer höchstzulässigen Startmasse von 1200 kg sowie alle nicht komplexen Instandhaltungsarbeiten an den in den Absätzen 2 und 3 genannten Luftfahrzeugen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch: a. einen Instandhaltungsbetrieb gemäss VLIb; b. das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, soweit dieses:1. nach Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder der Verordnung vom 25. August 2000 über das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal (VLIp) dazu berechtigt ist, und 2. über die erforderlichen Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt; c. die Herstellerbetriebe, soweit sie gemäss ihrer Herstellerbetriebsbewilligung nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b VLHb berechtigt sind. 4 Instandhaltungsarbeiten nach AMC1 zur Anlage II von Teil ML (Limited pilot-owner maintenance) gemäss Beschluss 2020/002/R der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) an Flugzeugen bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 2730 kg (Tabelle A) und Motorsegelflugzeugen bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 2000 kg (Tabelle C), die in der Standardkategorie eingetragen sind, dürfen durch die Halterinnen und Halter ausgeführt oder bescheinigt werden (Eigenunterhalt), wenn sie: a. im Besitz einer gültigen Pilotenlizenz auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster sind; und b. über die erforderlichen technischen Kenntnisse, Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügen. 5 Auf Gesuch hin kann das BAZL Halterinnen und Haltern, welche die Vorausset-zungen von Absatz 4 erfüllen, für bestimmte Kontrollen oder spezifische nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten, welche in den Tabellen A und C nicht aufgeführt sind, eine erweiterte Eigenunterhaltsermächtigung erteilen. Es erlässt dazu Richtlinien (Technische Mitteilungen, Art. 50). 6 Stellt das BAZL Mängel in der Instandhaltung nach Absatz 5 fest, so kann es dem Halter oder der Halterin die Ermächtigung entziehen oder einschränken. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). SR 748.127.4 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68). SR 748.127.2 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68). SR 748.127.5 Executive Director Decision 2020/002/R of 13 March 2020 amending the Acceptable Means of Compliance and Guidance Material to Annex I (Part‑M), Annex II (Part‑145), Annex III (Part‑66), Annex IV (Part‑147) and Annex Va (Part‑T) to as well as to the articles of Commission Regulation (EU) No 1321/2014, and issuing Acceptable Means of Compliance and Guidance Material to Annex Vb (Part‑ML), Annex Vc (Part‑CAMO) and Annex Vd (Part‑CAO) to that Regulation, zuletzt angepasst durch Executive Director Decision 2023/013/R, im Besonderen sein Annex I «AMC and GM to Part‑M – Issue 2, Amendment 8». www.easa.europa.eu > Document Library > Agency Decisions > Agency Decisions.

Art. 33 Segelflugzeuge, Segelflugzeuge mit Klapptriebwerken, Luftschiffe und Ballone

1 Komplexe Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Segelflugzeugen mit Klapptriebwerken, Luftschiffen und Ballonen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch: a. einen Instandhaltungsbetrieb gemäss VLIb; b. die Herstellerbetriebe, soweit sie gemäss ihrer Herstellerbetriebsbewilligung nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b VLHb berechtigt sind; c. das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, soweit dieses:1. nach Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder nach VLIp dazu berechtigt ist, und 2. über die erforderlichen Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt. 2 Nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Segelflugzeugen mit Klapptriebwerken, Luftschiffen und Ballonen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch: a. die Halterinnen oder Halter, soweit sie über die erforderlichen technischen Kenntnisse, Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügen; b. das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, soweit dieses:1. nach Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder nach VLIp dazu berechtigt ist, und 2. über die erforderlichen Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt; c. einen Instandhaltungsbetrieb gemäss VLIb; d. die Herstellerbetriebe, soweit sie gemäss ihrer Herstellerbetriebsbewilligung nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b VLHb dazu berechtigt sind. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). SR 748.127.4 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68). SR 748.127.5 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68). SR 748.127.2

Art. 34 Sonderfälle

Für die Instandhaltung an Luftfahrzeugen der Sonderkategorie gelten die Bestimmungen des 5. Abschnitts, soweit in den Anhängen nicht davon abgewichen wird. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).

Art. 35

1 Für die Berechtigung zur Ausführung von Instandhaltungsarbeiten an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie der Sonderkategorie, Unterkategorie «Restricted» sind die Artikel 30, 32 Absätze 1–3 und 33 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstaben b–d sinngemäss anwendbar. 2 In Abweichung von den Artikeln 30–33 ist die Berechtigung von Halterinnen und Haltern sowie Fachpersonen zur Ausführung von Instandhaltungsarbeiten an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie, Unterkategorien «Historisch», «Limited», «Ecolight», «Ultraleicht», «Experimental» und «Eigenbau» in den jeweiligen Anhängen geregelt. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).

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