Zweck
1 Dieser Erlass bezweckt:
a) Festlegung der gemeinsamen E-Government-Organisation von Kanton und
politischen Gemeinden sowie deren Finanzierung;
b) Förderung der durchgängigen und rechtsverbindlichen elektronischen Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden untereinander und
mit dem Bund, mit anderen öffentlichen Organen sowie mit Dritten;
c) Sicherstellung einer wirksamen und wirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit
durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien;
d) Förderung der flächendeckenden und nachhaltigen Verfügbarkeit von E-Government-Services zum Nutzen von Bevölkerung und Wirtschaft;
e) jederzeitige Verfügbarkeit von aktuellen und rechtsverbindlichen Daten von
öffentlichen Organen in hoher Qualität.
Art. 2
Grundsätze von E-Government
1 E-Government orientiert sich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Transparenz sowie am Nutzen für Bevölkerung und Wirtschaft.
1 ABl 2018, 1891 ff.
2 Abgekürzt E-GovG. Vom Kantonsrat erlassen am 19. September 2018; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 20. November 2018; in Vollzug ab 1. Januar 2019.
Art. 3 nGS 2019-003
Öffentliche Organe
1 Öffentliche Organe im Sinn dieses Erlasses sind Organe, Behörden und Dienststellen:
a) des Kantons;
b) der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons;
c) der Gemeinden;
d) der selbständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeunternehmen;
e) von Gemeindeverbänden und Zweckverbänden.
2 Den öffentlichen Organen sind Private gleichgestellt, wenn sie Staatsaufgaben erfüllen.
Art. 4
Begriffe
1 In diesem Erlass bedeuten:
a) Datensammlung: systematischer, nach fachlichen Kriterien definierter Bestand an strukturierten und unstrukturierten Daten;
b) Datenaustauschvereinbarung: öffentlich-rechtlicher Vertrag, der Datenlieferung, Datenempfang, Datenspeicherung und Datennutzung zwischen öffentlichen Organen regelt;
c) E-Government-Service: sämtliche Angebote und Dienste, die eine durchgängige und rechtsverbindliche elektronische Zusammenarbeit unter öffentlichen
Organen sowie zwischen diesen und Dritten ermöglichen und fördern;
d) E-Government-Infrastruktur: sämtliche technischen und organisatorischen
Voraussetzungen für das Bereitstellen von E-Government-Services.
Art. 5
Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen
1 Die öffentlichen Organe stellen durch den Abschluss von Datenaustauschvereinbarungen nach Art. 38 ff. dieses Erlasses sicher, dass Datenlieferung, Datenempfang, Datenspeicherung und Datennutzung elektronisch und medienbruchfrei erfolgen können.
2 Sie stellen bereits vorhandene Daten anderen öffentlichen Organen zur Verfügung, wenn diese die Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigen.
3 Das Datenschutzgesetz vom 20. Januar 20093 sowie spezialgesetzliche Regelungen
bleiben vorbehalten.
3 sGS 142.1.
Art. 6
Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen und Dritten
a) Grundsatz*
1 Ein öffentliches Organ kann Dritten über ein E-Government-Portal E-Government-Services anbieten. Diese umfassen insbesondere:*
a) elektronische und rechtsverbindliche Übermittlung von Daten und Eingaben
an ein öffentliches Organ;
b) elektronischer Bezug von Daten und Leistungen von einem öffentlichen Organ;
c)* elektronische Verwaltung und Führung von Daten.
Art. 6a* b) elektronische Authentifizierung
1 Wer einen E-Government-Service nutzt, authentifiziert sich vorgängig über
einen zentralen elektronischen Zugang und erfasst die hierfür erforderlichen Personendaten.
2 Der Kanton stellt hierfür eine technische Lösung bereit.
3 Je nach Schutzbedarf des angeforderten E-Government-Services gelten unterschiedliche Vertrauensstufen.
4 Die bei der elektronischen Authentifizierung erfassten Personendaten können an
ein E-Government-Portal bekanntgegeben werden, wenn dies für die Nutzung eines E-Government-Services erforderlich ist.
5 Das Kooperationsgremium regelt die Einzelheiten der elektronischen Authentifizierung, insbesondere das Verfahren, die Vertrauensstufen sowie die Vertretung
für Personen und Organisationen, durch Verordnung.
Art. 7
Informationssicherheit
1 Öffentliche Organe treffen angemessene Massnahmen zum Schutz der Integrität
und Verfügbarkeit der von ihnen eingesetzten E-Government-Services sowie zum
Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachweisbarkeit der von
ihnen gespeicherten, verarbeiteten und übertragenen Daten.
2 Die Massnahmen werden regelmässig darauf überprüft, ob sie dem aktuellen
Stand der Technik entsprechen. Bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung erfolgt
die Überprüfung umgehend.
II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen
Gemeinden (2.)
1. Organisation (2.1.)
Art. 8
Rechtsform, Name und Sitz
1 Kanton und politische Gemeinden sind Träger der E-Government St.Gallen
(nachfolgend eGovSG).
2 Die eGovSG ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons St.Gallen mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in der Stadt St.Gallen. Die Firma der eGovSG
wird im Statut festgelegt.
Art. 9
Zweck
1 Die eGovSG:
a) nimmt die gemeinsamen Aufgaben und Interessen von Kanton und politischen Gemeinden im E-Government-Bereich wahr;
b) fördert die E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen
Gemeinden mit dem Bund, mit anderen öffentlichen Organen sowie mit Dritten;
c) fördert die wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung von Kanton und
politischen Gemeinden im E-Government-Bereich.
2 Die eGovSG kann für Kanton und politische Gemeinden E-Government-Services
bereitstellen. Sie nimmt nicht am Wettbewerb mit Privaten teil.
Art. 10
Organe
a) Bestand
1 Organe der eGovSG sind:
a) Kooperationsgremium;
b) Planungsausschuss;
c) Geschäftsstelle;
d) Revisionsstelle.
Art. 11
b) Kooperationsgremium
1. Zusammensetzung
1 Das Kooperationsgremium wird auf Amtsdauer gewählt und setzt sich zusammen aus:
a) zwei Mitgliedern der Regierung;
b) zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Staatsverwaltung, die von der
Regierung gewählt werden;
c) vier von den politischen Gemeinden bestimmten Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeinden.
2 Präsidentin oder Präsident ist ein Mitglied der Regierung.
3 Weitere Personen können mit beratender Stimme beigezogen werden.
Art. 12
2. Einberufung und Beschlussfassung
1 Das Kooperationsgremium tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten wenigstens zweimal jährlich zusammen.
2 Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von wenigstens je drei Vertreterinnen oder
Vertretern des Kantons und der Gemeinden.
3 Die Vertreterinnen und Vertreter von Kanton und Gemeinden sorgen insbesondere in Bezug auf gewichtige Beschlüsse für eine angemessene Mandatierung.
Art. 13
3. Zuständigkeit
1 Das Kooperationsgremium:
a) wählt den Planungsausschuss, bestimmt dessen Vorsitz und legt die Entschädigung fest;
b) wählt die Leiterin oder den Leiter der Geschäftsstelle;
c) beschliesst das Statut. Dieses regelt insbesondere:
1. Organisation und Verfahren der eGovSG;
2. Aufgaben und Zuständigkeit der Geschäftsstelle;
d) erteilt Aufträge, vergibt Zuschläge und schliesst Verträge ab;
e) erlässt im Rahmen der gesetzlich übertragenen Zuständigkeiten Verordnungen und Weisungen;
f) beschliesst das jährliche Budget;
g) legt die Kostenanteile der Träger fest;
h) beschliesst die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht. Jahresrechnung und
Geschäftsbericht werden der Regierung und einer von den politischen
Gemeinden bestimmten Stelle zur Genehmigung vorgelegt.
2 Das Kooperationsgremium nimmt weitere, ihm durch Gesetz oder Statut übertragene Aufgaben wahr.
Art. 14
4. Leitung und Vertretung
1 Das Kooperationsgremium wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten geleitet. Die Geschäftsstelle besorgt das Protokoll.
2 Die Präsidentin oder der Präsident ist gemeinsam mit einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gemeinden, die oder der vom Kooperationsgremium bestimmt
wird, zeichnungsberechtigt.
3 Das Statut regelt die Stellvertretung.
Art. 15
c) Planungsausschuss
1 Der Planungsausschuss besteht aus der gleichen Anzahl von Vertreterinnen oder
Vertretern des Kantons und der Gemeinden. Es können Fachpersonen mit beratender Stimme beigezogen werden.
2 Er tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden wenigstens zweimal jährlich zusammen.
3 Der Planungsausschuss bereitet Geschäfte des Kooperationsgremiums vor und ist
für weitere Geschäfte zuständig, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist.
Art. 16
d) Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle stellt die operative Führung nach Massgabe des Statuts sicher
und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch das Statut und ergänzende Anordnungen
des Kooperationsgremiums übertragen sind.
2 Die Leiterin oder der Leiter wählt die Mitarbeitenden, soweit nicht nach dem Statut ein anderes Organ zuständig ist.
Art. 17
e) Revisionsstelle
1 Revisionsstelle ist die kantonale Finanzkontrolle. Sie prüft jährlich die Jahresrechnung und erstattet dem Kooperationsgremium Bericht über das Ergebnis.
Art. 18
Fachgruppen
1 Das Kooperationsgremium setzt ständige Fachgruppen zu den Themenbereichen
Geodateninfrastruktur und Datenmanagement ein. Es kann weitere ständige sowie
projektbezogene Fachgruppen einsetzen.
2 Es wählt die Mitglieder und legt unter Vorbehalt der Zuständigkeitsordnung dieses Erlasses Aufgaben und Kompetenzen fest. Das Statut regelt Organisation und
Verfahren der Fachgruppen.
Art. 19
Haushalt
1 Die eGovSG führt einen eigenen Haushalt.
2 Die Vorschriften des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 19944 und des entsprechenden Ausführungsrechts werden sachgemäss angewendet.
4 sGS 140.1.
3 Das Budget wird so erstellt, dass die Träger ihre Beiträge spätestens in das eigene
Budget des folgenden Jahres aufnehmen können.
Art. 20
Aufsicht
1 Die eGovSG untersteht der Aufsicht der für die Aufsicht über die Geschäftsführung der Staatsverwaltung zuständigen Kommission des Kantonsrates.
Art. 21
Anwendbares Recht
1 Die eGovSG untersteht dem für die kantonale Ebene anwendbaren Recht. Für
den Rechtsschutz und das Verfahren wird das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19655 angewendet.
2. Aufgaben (2.2.)
Art. 22
E-Government-Planung
a) Strategie
1 Das Kooperationsgremium erlässt eine E-Government-Strategie.
2 Diese enthält das Leitbild und die strategischen Ziele von Kanton und politischen
Gemeinden im E-Government-Bereich sowie die Grundsätze für die Umsetzung
dieser Ziele. Die Zweckbestimmung nach Art. 1 dieses Erlasses dient als Grundlage
für das Leitbild und die strategischen Ziele.
3 Die Strategie wird wenigstens alle vier Jahre überprüft und aktualisiert.
Art. 23
b) Umsetzungsplanung
1 Gestützt auf die E-Government-Strategie erlässt das Kooperationsgremium die
E-Government-Umsetzungsplanung.
2 Diese enthält für die nächsten vier Jahre insbesondere die geplanten E-Government-Services, die für ihre Realisierung wesentlichen Massnahmen und einen Finanzplan.
3 Die Umsetzungsplanung wird jedes Jahr überprüft und aktualisiert.
5 sGS 951.1.
Art. 24
E-Government-Zusammenarbeit
a) Standards und E-Government-Services
1 Zur Umsetzung der E-Government-Strategie und der Umsetzungsplanung kann
das Kooperationsgremium:
a) technische, organisatorische und prozedurale Standards festlegen, die für
Kanton und politische Gemeinden sowie Schulgemeinden verbindlich sind;
b) strategische E-Government-Services bezeichnen, die als gemeinsamer Standard für sämtliche politische Gemeinden sowie Schulgemeinden gelten;
c) strategische E-Government-Services bezeichnen, die als gemeinsamer Standard für Kanton und politische Gemeinden sowie Schulgemeinden gelten.
2 Die Festlegung eines Standards und die Bezeichnung eines strategischen E-Government-Services werden durch das Kooperationsgremium begründet und im
Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 25 b) strategische E-Government-Services
1 Die Ausschreibung und Beschaffung der strategischen E-Government-Services
und der für sie notwendigen E-Government-Infrastruktur erfolgt über die E-Government-Beschaffungsstelle.
2 Das Kooperationsgremium:
a) überträgt die Verantwortung für die Bereitstellung eines strategischen E-Government-Services an die Geschäftsstelle, den Kanton oder an eine oder mehrere politische Gemeinden;
b) legt den Leistungsauftrag fest.
3 Es kann für strategische E-Government-Services eine gemeinsame Einführung
vorsehen.
Art. 26 c) nicht strategische E-Government-Services
1 Kanton und politische Gemeinden können Ausschreibung und Beschaffung der
nicht strategischen E-Government-Services und der für sie notwendigen E-Government-Infrastruktur über die E-Government-Beschaffungsstelle vornehmen.
2 Kanton und politische Gemeinden können der Geschäftsstelle mit Betriebsvereinbarung die Verantwortung für das Bereitstellen von nicht strategischen E-Government-Services übertragen. Die politischen Gemeinden können dem Kanton
mit Betriebsvereinbarung die Verantwortung für das Bereitstellen von nicht strategischen E-Government-Services übertragen.
3 Der Kanton teilt der Geschäftsstelle den Abschluss einer Betriebsvereinbarung
zwischen politischen Gemeinden und Kanton mit.
Art. 27
d) Leistungsauftrag und Betriebsvereinbarung
1 Ein Leistungsauftrag oder eine Betriebsvereinbarung zur Bereitstellung von
E-Government-Services enthält insbesondere:
a) den Umfang der Leistungserbringung;
b) Regelungen zum allfälligen Bezug von Leistungen von Drittanbietern;
c) die Projekt- und Betriebsorganisation;
d) die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten;
e) die Kostenverteilung.
2 Die Geschäftsstelle führt einen Katalog über die bestehenden Leistungsaufträge
und Betriebsvereinbarungen.
Art. 28
Datenkatalog
1 Die Geschäftsstelle führt einen Katalog über die relevanten Datensammlungen
im Kanton und den politischen Gemeinden sowie über die nach diesem Erlass abgeschlossenen Datenaustauschvereinbarungen.
2 Datensammlungen, die bereits nach der besonderen Gesetzgebung in einem Register erfasst werden, können vom Datenkatalog ausgenommen werden.
3 Der Datenkatalog wird vom Kooperationsgremium beschlossen. Das Kooperationsgremium kann im Datenkatalog unter Vorbehalt der besonderen Gesetzgebung je Datensatz oder Datensammlung insbesondere die für Erhebung, Nachführung und Verwaltung zuständige Stelle festlegen.
Art. 29
E-Government-Beschaffungsstelle
1 Im Auftrag des Kooperationsgremiums oder von Kanton und politischen
Gemeinden führt die Geschäftsstelle als E-Government-Beschaffungsstelle Ausschreibungen und Beschaffungen von E-Government-Services und der für sie notwendigen Infrastruktur durch.
2 Öffentliche Organe und andere öffentlich-rechtliche Organisationen können sich
mit Zustimmung des Kooperationsgremiums an einer Ausschreibung und Beschaffung beteiligen.
3 Das Kooperationsgremium legt die Kostenbeteiligung fest für die Durchführung
der Ausschreibungen und Beschaffungen im Auftrag von Kanton und politischen
Gemeinden sowie bei einer Beteiligung anderer öffentlicher Organe oder öffentlich-rechtlicher Organisationen.
Art. 30
E-Government-Projekte
1 Die eGovSG kann sich an Projekten zur Umsetzung der E-Government-Strategie
und der Umsetzungsplanung mit Projektbeiträgen beteiligen.
2 Das Kooperationsgremium entscheidet über die Freigabe von Projektbeiträgen.
Es erlässt ein Reglement insbesondere über die Voraussetzungen einer Projektunterstützung, das Antragsverfahren und das Projektcontrolling. Die Unterstützung
kann insbesondere von einer angemessenen Eigenleistung und der Mitfinanzierung durch weitere öffentliche Organe oder Dritte abhängig gemacht werden.
Art. 31
Weitere Aufgaben
1 Kanton und politische Gemeinden können der eGovSG durch Beschluss der Regierung oder des Rates sowie mit Zustimmung des Kooperationsgremiums weitere
Aufgaben im E-Government Bereich übertragen.
2 Die Abgeltung der übertragenen weiteren Aufgaben wird durch Leistungsvereinbarung geregelt.
3. Finanzierung (2.3.)
Art. 32
Grundsätze
1 Die Kosten für den allgemeinen Verwaltungsaufwand, den Betrieb der Geschäftsstelle einschliesslich der Beschaffungsstelle und die Unterstützung von E-Government-Projekten werden nach einem vom Kooperationsgremium festgelegten
Kostenschlüssel auf die politischen Gemeinden und den Kanton verteilt.
2 Der Kostenschlüssel orientiert sich an der Einwohnerzahl der politischen
Gemeinden. Der Kanton entrichtet den gleichen Beitrag wie sämtliche politischen
Gemeinden zusammen.
3 Die nach dem Kostenschlüssel von Kanton und politischen Gemeinden zu entrichtenden Beiträge gelten als gebundene Ausgaben.
Art. 33
E-Government-Services
1 Die Abgeltung für das Bereitstellen von E-Government-Services wird im Leistungsauftrag oder in der Betriebsvereinbarung nach Art. 27 dieses Erlasses geregelt.
2 Die Abgeltung für das Bereitstellen von strategischen E-Government-Services
nach Art. 25 dieses Erlasses erfolgt nach dem Kostenschlüssel nach Art. 32 Abs. 2
dieses Erlasses, wenn der Service im gemeinsamen Interesse von Kanton und politischen Gemeinden liegt und gleichermassen genutzt wird. Eine abweichende
Kostenverteilung durch das Kooperationsgremium im Leistungsauftrag bleibt vorbehalten.
3 Die vom Kooperationsgremium festgelegten Beiträge gelten als gebundene Ausgaben.
III. Datenaustausch (3.)
1. Grundsätze (3.1.)
Art. 34
Datenhoheit
1 Die nach der besonderen Gesetzgebung oder gemäss Datenkatalog nach Art. 28
dieses Erlasses für die Verwaltung von Daten zuständige Stelle übt die Datenhoheit
aus.
Art. 35
Freie Weiterverwendung
1 Öffentliche Organe legen fest, ob sie Daten, über die sie die Datenhoheit ausüben,
in maschinenlesbaren und offenen Formaten zur freien Weiterverwendung zur
Verfügung stellen.
Art. 36
Datenschutz
1 Die Bekanntgabe von Personendaten richtet sich nach dem Datenschutzgesetz
vom 20. Januar 20096.
2. Gestützt auf Datenkatalog (3.2.)
Art. 37
Austausch von Daten und Datensammlungen von Kanton und politischen Gemeinden
1 Das Kooperationsgremium bezeichnet im Datenkatalog jene Daten und Datensammlungen von Kanton und politischen Gemeinden, die ohne Datenaustauschvereinbarung zwischen Kanton und politischen Gemeinden:
a) ausgetauscht werden können;
b) automatisiert mit weiteren Daten oder Registern verknüpft werden können;
c) in einem Abrufverfahren öffentlichen Organen zur Verfügung gestellt werden
können.
2 Das Kooperationsgremium regelt den Datenaustausch durch Weisung. Ihr Inhalt
richtet sich sachgemäss nach Art. 38 Abs. 2 dieses Erlasses.
3 Kanton und politische Gemeinden gewähren sich gegenseitig gebührenfreien Zugang zu ihren Daten. Das Kooperationsgremium bezeichnet im Datenkatalog jene
Daten, bei denen der Kanton und die politischen Gemeinden für Zugang und Nutzung durch andere öffentliche Organe und Dritte Gebühren erheben.
6 sGS 142.1.
3. Gestützt auf Datenaustauschvereinbarung (3.3.)
Art. 38
Abschluss
a) Grundsatz
1 Öffentliche Organe, zwischen denen ein Datenaustausch erfolgt, schliessen eine
Datenaustauschvereinbarung ab.
2 Sie enthält insbesondere Bestimmungen über:
a) den für das Daten empfangende öffentliche Organ massgebenden Verwendungszweck der Daten;
b) Inhalt, Aktualität und Vollständigkeit der für den Austausch vorgesehenen
Daten sowie die Form des Datenaustauschs;
c) Haftungsfolgen bei fehlerhaften oder veralteten Daten;
d) Zugriffsberechtigung des Daten empfangenden öffentlichen Organs oder Lieferrhythmus der Daten;
e) Berechtigung zu Änderung und Löschung von Daten durch das Daten empfangende öffentliche Organ. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen;
f) Zulässigkeit und Umfang der Verknüpfung mit Daten:
1. von Datensammlungen des Daten empfangenden öffentlichen Organs;
2. von anderen Datensammlungen, an denen das Daten empfangende öffentliche Organ beteiligt ist;
g) Delegation zum Abschluss einer Datenaustauschvereinbarung;
h) Kostenfolgen und Kostentragung.
3 Der Abschluss einer Datenaustauschvereinbarung wird der Geschäftsstelle der
eGovSG durch das öffentliche Organ mitgeteilt, das die Daten liefert oder bereitstellt.
Art. 39
b) Ausnahme
1 Öffentliche Organe können von einer Datenaustauschvereinbarung absehen,
wenn:
a) die Datenlieferung einmalig erfolgt und zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe notwendig ist. Das öffentliche Organ, das die Daten liefert oder bereitstellt, schreibt dem Daten empfangenden Organ Datennutzung und Datenverwendung vor;
b) der Datenaustausch nach Art. 37 Abs. 1 dieses Erlasses gestützt auf eine Weisung erfolgen kann;
c) der Datenaustausch ausschliesslich zwischen Dienststellen erfolgt, die demselben öffentlichen Organ zugeordnet sind. Die nach Art. 40 dieses Erlasses zuständige Behörde regelt den Datenaustausch durch Weisung. Der Inhalt der
Weisung richtet sich sachgemäss nach Art. 38 Abs. 2 dieses Erlasses;
d) das Gesetz den Datenaustausch vorschreibt und Regelungen enthält, die sachgemäss dem Vereinbarungsinhalt nach Art. 38 dieses Erlasses entsprechen.
Art. 40
c) Parteien
1 Die Datenaustauschvereinbarung schliessen je nach den beteiligten öffentlichen
Organen ab:
a) das Präsidium des Kantonsrates;
b) die Regierung, soweit nicht durch Verordnung ein Departement oder eine
andere Dienststelle zum Abschluss der Vereinbarung ermächtigt ist;
c) der Rat der Gemeinde;
d) das nach Gesetz oder Reglement zuständige Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt oder des selbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmens der Gemeinde;
e) der Verwaltungsrat des Gemeindeverbandes oder des Zweckverbandes;
f) die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes, wenn Gerichte der
Zivil- und Strafrechtspflege beteiligt sind;
g) die Präsidentin oder der Präsident des Versicherungsgerichtes sowie Präsidentin oder Präsident des Verwaltungsgerichtes, wenn andere Gerichte der
Verwaltungsrechtspflege beteiligt sind.
Art. 41 IV. Schlussbestimmungen (4.)
Berichterstattung
1 Die Regierung legt dem Kantonsrat wenigstens alle vier Jahre einen Bericht zu
E-Government im Kanton St.Gallen vor.
2 Der Bericht zu E-Government zeigt insbesondere die wesentlichen Entwicklungen sowie die strategischen Ziele des Kantons im E-Government-Bereich auf und
enthält allfällige Anträge zur Anpassung gesetzlicher Grundlagen.
3 Der Kantonsrat nimmt vom Bericht Kenntnis.
Art. 42
Haftung
1 Die Haftung richtet sich sachgemäss nach dem Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der
Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 7. Dezember 19597.
7 sGS 161.1.
2 Öffentliche Organe haften nicht für Schäden materieller oder ideeller Art, die
durch die Nutzung der angebotenen elektronischen Informationen oder Dienstleistungen durch Dritte verursacht worden sind, wenn kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden seitens der Behörden und Angestellten
des öffentlichen Organs vorliegt.