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15 provisions
§ 1 Grundlage und Zweck
1
Das Stimmbüro ist eine ist eine Kommission gemäss übergeordneter Gesetzgebung sowie nach § 97 Abs. 2 und § 98 Abs. 1 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz GG, BGS 171.1) sowie § 24 ff. Gemeindeordnung.
2
Sie führt gemäss § 5 und 15 ff. des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 28. September 2006 (WAG, BGS 131.1) die Urnenwahlen- und abstimmungen durch, überwacht diese und ermittelt die Ergebnisse.
§ 2 Zusammensetzung
1
Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen:
a) *
Das für die Abteilung Präsidiales zuständige Gemeinderatsmitglied bzw. bei dessen Abwesenheit dessen Stellvertretung oder ein weiteres Gemeinderatsmitglied.
b) *
20 politische Mitglieder gemäss der Gemeindeordnung § 24 Abs. 2.
c) *
Die Gemeindeschreiberin bzw. der Gemeindeschreiber, bei deren bzw. dessen Abwesenheit die Stellvertretung oder eine von der Gemeindeschreiberin bzw. vom Gemeindeschreiber bezeichnete Mitarbeiterin bzw. ein bezeichneter Mitarbeiter der Gemeindekanzlei.
2
Die Mitglieder gemäss Abs. 1 lit. b müssen in der Einwohnergemeinde Steinhausen stimmberechtigt sein.
3
Bei Bedarf können Hilfspersonen aus der Verwaltung oder Externe beigezogen werden. Diese müssen nicht in Steinhausen stimmberechtigt, jedoch volljährig sein.
§ 3 Wahl
1
Die Kommissionsmitglieder werden gemäss § 5 WAG bzw. § 21 Gemeindeordnung durch den Gemeinderat jeweils zu Beginn einer neuen Legislaturperiode für die Dauer von vier Jahren gewählt.
2
Sind die Wahlvoraussetzungen nach § 21 Ziff. 13 der Gemeindeordnung sowie § 2 Abs. 2 nicht mehr erfüllt, scheidet ein Mitglied spätestens auf Ende des Kalenderjahres aus.
§ 4 Konstitutierung
1
Das für die Abteilung Präsidiales zuständige Gemeinderatsmitglied oder die in § 2 Abs. 1 Bst. a genannte Person hat als Aufsichtsperson den Vorsitz. *
2
Gemäss § 15 des Gemeindegesetzes ist sowohl bei neugewählten als auch bei im Amt bestätigten Behördenmitgliedern ein Protokoll zu erstellen. Eine eigentliche Amtsübergabe existiert im Stimmbüro nicht.
§ 5 Aufgaben
1
Die Kommission ist für die Durchführung und Überwachung der Urnenwahlen und ‑abstimmungen zuständig.
2
Die Mitglieder arbeiten an der Urne gemäss § 11 WAG mit.
3
Die Mitarbeit umfasst insbesondere das Auspacken, Stempeln, Sortieren und Auszählen der Stimm- und Wahlzettel sowie die Ermittlung der Ergebnisse.
4
Die Mitglieder sind verpflichtet, allfällige aufgefallene Unkorrektheiten zu melden.
6
Die Arbeiten und das Abstimmungsverfahren sind ab § 10 WAG detailliert beschrieben.
§ 6 Einsichtsrecht
1
Die Kommission hat das Recht, Einsicht in Akten zu Abstimmungs- und / oder Wahlresultaten zu nehmen.
§ 7 Aufsicht
1
Der Gemeinderat ist die kommunale, die Direktion des Innern die kantonale Aufsichtsbehörde.
§ 8 Sitzungen
1
Das Stimmbüro versammelt sich:
a)
an offiziellen Abstimmungs- und Wahlterminen (eidgenössich, kantonal, kommunal)
b)
bei allfälligen Nach- und Ersatzwahlen
c)
bei allfälligen Nachzählungen zu a) und / oder b)
2
Der Einsatzplan ist den Mitgliedern schriftlich und mindestens zehn Tage im Voraus zuzustellen.
§ 9 Teilnahme
1
Die Termine sind verbindlich und einzuhalten.
2
Abwesenheiten sind der Gemeindeschreiberin bzw. dem Gemeindeschreiber möglichst frühzeitig mitzuteilen.
§ 10 Protokoll
1
Über die Wahl oder Abstimmung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitz und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
2
Eine Ausfertigung ist am Montag nach dem Urnengang der Direktion des Innern zuzustellen.
§ 11 Zusammenarbeit mit Verwaltung, Gemeinderat und Dritten
1
Wenn nötig arbeitet das Stimmbüro mit der Verwaltung, dem Gemeinderat und Dritten zusammen. Die Koordination läuft ausschliesslich über die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber oder deren oder dessen Stellvertretung.
§ 12 Öffentliche Information
1
Für die öffentliche Information von gemeindlichen Wahlen und Abstimmungen sowie Anlässe im Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit ist die Präsidentin oder der Präsident zuständig. Diese werden durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber koordiniert.
§ 13 Ausstands- und Schweigepflicht
1
Bezüglich der Ausstands- und Schweigepflicht gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes § 10 und § 5 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen. *
2
Mitglieder, Ersatzmitglieder und Hilfskräfte des Stimmbüros haben in den Ausstand zu treten, wenn sie *
a) *
selbst in der Wahl stehen, oder
b) *
mit einer kandidierenden Person im Wahlkreis verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben, eine dauernde Lebensgemeinschaft führen oder in gerader Linie verwandt sind.
2.1
Personen im Ausstand dürfen bei der betroffenen Wahl nicht an der Urnenbetreuung mitwirken, nicht an der Auszählung teilnehmen und keine weiteren Tätigkeiten ausüben, welche das Ergebnis dieser Wahl beeinflussen können. *
2.2
Besondere Einsätze: Fallen am gleichen Wahltag mehrere Wahlen zusammen und besteht eine Befangenheit nur in Bezug auf einzelne dieser Wahlen, kann die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber vorsehen, dass betroffene Personen zu einem späteren Zeitpunkt für klar abgegrenzte Tätigkeiten eingesetzt werden.
Diese Einsätze sind nur zulässig, wenn organisatorisch sichergestellt ist, dass die betreffenden Personen ausschliesslich bei jenen Wahlen mitwirken, bei denen keine Befangenheit besteht, zum Beispiel bei der elektronischen Erfassung von Wahlzetteln anderer Wahlen am Laptop. *
3
Es besteht Schweigepflicht über die an der Haupt- und Nebenurne bzw. im Auszählungsbüro gemachten Wahrnehmungen. Sie dauert auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses fort.
4
Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.
§ 14 Entschädigung
1
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder nach § 2 Abs. 1 lit. a und b sowie die der externen Hilfspersonen erfolgt gemäss der Entschädigungsrichtlinie für die Behörden und die Mitarbeitenden der Einwohnergemeinde Steinhausen. Die Hilfspersonen aus der Verwaltung haben die Wahl zwischen der Anrechnung an die Soll-Arbeitszeit oder der Entschädigung nach der in diesem § erwähnten Entschädigungsrichtlinie. *
§ 15 Verantwortlichkeit
1
In Bezug auf die disziplinarische und zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Kommissionsmitglieder ist das Verantwortlichkeitsgesetz (BGS 154.11) anwendbar.