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Abfallentsorgung Organisationsreglement

Schellenberg · abfallentsorgung-organisationsreglement-638992302503341542.pdf · communal act

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Contents: 24 provisions
  1. Art. 1 Il. Rechtspersönlichkeit, Sitz, Bezeichnungen
  2. Art. 1a
  3. Art. 2 Il. Zweck
  4. Art. 3 Hl. Haftung
  5. Art. 4 I. Mitglieder, Beitritt
  6. Art. 5
  7. Art. 6 Il. Austritt
  8. Art. 7 OR Organisationsregiment ENTSORGUNG DER GEMEINDEN
  9. Art. 8 Hl. Auflösung
  10. Art. 9 I. Allgemeine Bestimmungen
  11. Art. 10 e) Kontrollstelle
  12. Art. 11 OR Organisationsregiment ENTSORGUNG DER GEMEINDEN
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17 Deckung von Fehlbeträgen
  19. Art. 18
  20. Art. 19
  21. Art. 20
  22. Art. 21 D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
  23. Art. 22
  24. Art. 23

24 provisions

Art. 1 Il. Rechtspersönlichkeit, Sitz, Bezeichnungen

Rechtspersön- Bei der Abfallentsorgung der Gemeinden Liechtensteins (Kürzel AGL) handelt es Sn sich um eine gemeinwirtschaftliche Unternehmung des öffentlichen Rechts mit Sitz " in Gamprin.

Art. 1a

Bezeichnungen Unter den in diesem Organisationsreglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2 Il. Zweck

Zweck [1] Die AGL führt den Sammeldienst und den Transport der Siedlungs- und Grüngutabfälle zu den Entsorgungsanlagen selbst oder über beauftragte Dritte durch. Die AGL bezahlt die Kosten für den Sammeldienst und den Transport und die Entsorgung und Verwertung der Siedlungs- und Grüngutabfälle. Sie agiert dabei als Verrechnungsstelle zwischen dem Sammeldienst/Transport und dem Entsorger/Verwerter und finanziert die dafür anfallenden Kosten über Abfallgebühren, die sie entweder direkt beim Verursacher einhebt oder durch den Verkauf von Gebührenmarken an Wiederverkäufer. Seite 1 van Geschäftsführer € Z OR Organisationsregiment ENTSORGUNG DER GEMEINDEN [2] Die AGL kann weitere Einrichtungen und Dienste schaffen, um die Kernaufgabe gemäss Abs. 1 und andere damit zusammenhängende Aufgaben für die Verbandsgemeinden oder Dritte zu besorgen.

Art. 3 Hl. Haftung

Haftung Für die Verbindlichkeiten der AGL haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. B. MITGLIEDER, BEITRITT, AUSTRITT, AUFLÖSUNG

Art. 4 I. Mitglieder, Beitritt

Mitglieder Mitglieder der AGL sind die Gemeinden Vaduz, Balzers, Planken, Schaan, Triesen, Triesenberg, Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell, Schellenberg.

Art. 5

Beitritt Die AGL kann auch ausserhalb der Verbandsgemeinden liegende Gemeinden (oder Teilgebiete von Gemeinden) aufnehmen.

Art. 6 Il. Austritt

Austritt [1] Eine Gemeinde kann, unter Einhaltung einer fünfjährigen Kündigungsfrist, auf das Ende eines Geschäftsjahres aus der AGL austreten, wenn - ihr Austritt die Erreichung des Verbandszweckes nicht gefährdet und die fachgerechte, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Beseitigung ihrer Siedlungsabfälle dauernd gewährleistet ist. [2] Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. [3] Im Entlassungsbeschluss werden die von der Gemeinde einzuhaltenden Bedingungen und von ihr noch zu erbringenden Leistungen sowie das Datum, an dem der Austritt rechtswirksam wird, festgesetzt. Seite 2 von 9 Geschäftsführer GEN

Art. 7 OR Organisationsregiment ENTSORGUNG DER GEMEINDEN

Finanzielle [1] Eine austretende Gemeinde hat keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Regelung Sie haftet für die im Zeitraum ihres Austritts bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der AGL. [2] Erwächst der AGL durch den Austritt einer Gemeinde ein erheblicher finanzieller Nachteil, so hat sie ihm eine entsprechende Entschädigung zu leisten.

Art. 8 Hl. Auflösung

Auflösung [1] Die AGL kann mit Zustimmung aller Verbandsgemeinden aufgelöst werden, wenn ihr Zweck für alle Verbandsgemeinden anderweitig sichergestellt und die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gewährleistet ist. [2] Die Verbandsgemeinden nehmen an einem Überschuss der Aktiven oder Passiven im Ausmass ihrer Einwohneranteile teil. C. ORGANISATION

Art. 9 I. Allgemeine Bestimmungen

Verbandsorgane [1] Die Organe des Verbandes sind: a) Verbandsgemeinden b) Delegiertenversammlung c) Präsidium d) Geschäftsführer

Art. 10 e) Kontrollstelle

Vertretung [1] Die AGL wird durch seinen Präsidenten und den Geschäftsführer vertreten. Zeichnungs-be- [2] Rechtsverbindliche Unterschrift für die AGL führen der Präsident, der Vizeprärechtigung sident und der Geschäftsführer kollektiv zu zweien. U SeiteB ven Geschäftsführer x

Art. 11 OR Organisationsregiment ENTSORGUNG DER GEMEINDEN

Beschluss-fas- [1]Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Versung bandsgemeinden vertreten sind. Die Delegiertenversammlung beschliesst in Sachgeschäften mit dem einfachen Mehr der Stimmrechte.

Art. 12

Sitzungsleitung, [1] Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Protokoll [2] Die Sitzungen der Delegiertenversammlung werden protokolliert. [3] Die Protokolle der Delegiertenversammlung, der Geschäftsbericht, der Voranschlag und die Betriebsrechnung sind den Verbandsgemeinden zuzustellen. Die Regierung und das Amt für Umwelt erhalten diese Unterlagen zur Information.

Art. 13

Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Il. Zusammensetzung und Aufgaben der Organe 1. Die Verbandsgemeinden

Art. 14

Verbands- [1] Die Verbandsgemeinden entsenden in der Regel die Gemeindevorsteher in die gemeinden und Delegiertenversammlung. Ist der Vorsteher verhindert, wird die Verbandsge- STUGNISSE meinde durch den Vizevorsteher oder ein amtierendes Mitglied des Gemeinderates vertreten. Die Verbandsgemeinden beschliessen über: a) Die Aufnahme neuer Mitglieder; b) Die Revision des Organisationsreglementes; c) Die Auflösung des Verbandes (Art. 8). [2] Beschlüsse bedürfen nach Abs. 1 lit. a+b der Zweidrittelsmehrheit. Die Beschlüsse sind für alle Verbandsgemeinden verbindlich. [3] Beschlüsse nach Abs. 1 lit. b + c bedürfen überdies der Genehmigung durch die Regierung. TE Seite4 von 9 Geschäftsführer X OR Organisationsregiment ENTSORGUNG DER GEMEINDEN 2. Delegiertenversammlung

Art. 15

Zusammen-set- [1] Jede Verbandsgemeinde wird in der Delegiertenversammlung durch einen zung Delegierten nach Art. 14 vertreten. [2] Jeder Delegierte hat ein Stimmrecht bei der Delegiertenversammlung. Einberufung [3] Die ordentliche Delegiertenversammlung wird alljährlich, spätestens 5 Monate nach Ende des Rechnungsjahres abgehalten.

Art. 16

Befugnisse Die Delegiertenversammlung hat folgende Obliegenheiten und Befugnisse: a) Oberaufsicht über das Präsidium und den Geschäftsführer; b) Beschlussfassung über Anträge zuhanden der Verbandsgemeinden; c) Festlegung von Gebühren und Margen; d) Erlass von Ausführungsvorschriften zum Organisationsreglement; e) Beschluss über den Jahresvoranschlag sowie Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Präsidenten und des Geschäftsführers; f) Schaffung ständiger Personalstellen; g) Beschlussfassung über die Durchführung des Sammeldienstes und des Transports der Siedlungs- und Grüngutabfälle zu den Entsorgungsanlagen; h) Beschlussfassung über die Auftragsvergabe des Sammeldienstes und des Transports der Siedlungs- und Grüngutabfälle zu den Entsorgungsanlagen; ij) Verwendung von Überschüssen für zweckgebundene Ausgaben und die

Art. 17 Deckung von Fehlbeträgen

Die Delegiertenversammlung wählt die Revisionsstelle für jeweils 4 Jahre. Diese muss in Liechtenstein zugelassen sein. Seite S von ® Geschäftsführer x OR Organisationsregiment ENTSORGUNG DER GEMEINDEN 3. Präsidium

Art. 18

Zusammen-set- [1] Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten zuzung sammen. Im Verhinderungsfall wird der Präsident durch den Vizepräsidenten vertreten. [2] Präsident der AGL ist der jeweilige Präsident des Abwasserzweckverbandes der Gemeinden Liechtensteins. [3] Vizepräsident der AGL ist der jeweilige Vizepräsident des Abwasserzweckverbandes der Gemeinden Liechtensteins [4] Das Präsidium wird durch den Geschäftsführer beratend unterstützt. Befugnisse [5] Das Präsidium hat folgende Obliegenheiten und Befugnisse: a) Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Delegiertenversammlung; b) Vorsitz der Delegiertenversammlung; 4. Geschäftsführer

Art. 19

Wahl [1] Geschäftsführer der AGL ist der jeweilige Geschäftsführer des Abwasserzweckverbandes der Gemeinden Liechtensteins Stellvertretung [2] Im Verhinderungsfall wird der Geschäftsführer gemeinsam vom Präsidenten und Vizepräsidenten vertreten. Befugnisse [3] Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der AGL. Er hat folgende Obliegenheiten: a) Unmittelbare Aufsicht über das Personal; b) Unmittelbare Aufsicht über die AGL und deren Betrieb; c) Volle Ausgabenkompetenz im Rahmen des genehmigten Budgets; d) Finanzverkehr/Zahlungsanweisungen mit der Bank kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten; e) Verträge mit Dritten f) Weitere von der Delegiertenversammlung zugewiesene Aufgaben. Seite 6 von 9 Geschäftsführer zZ OR Organisationsreglment ENTSORGUNG DER GEMEINDEN 5. Revisionsstelle

Art. 20

Aufgaben Die gewählte Revisionsstelle überprüft die Geschäftstätigkeit und die Jahresrechnung und erstellt der Delegiertenversammlung schriftlichen Bericht.

Art. 21 D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Staatsaufsicht Die AGL untersteht der Aufsicht der Regierung.

Art. 22

Rechtsschutz und [1] Die sich aus der Anwendung des Organisationsreglementes und der gestützt Verbandsstreitig- darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen ergebenden öffentlich rechtli- " chen Streitigkeiten zwischen dem Verband und den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und Dritten, werden nach Massgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften entweder von der Regierung oder von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten entschieden. [2] Gegen erstinstanzliche Entscheidungen, wie Sie in öffentlich rechtlichen Streitigkeiten ergehen, ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. [3] Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Zivilgerichte bei privatrechtlichen Streitigkeiten.

Art. 23

Inkrafttreten Das Organisationsreglement tritt nach seiner Annahme durch die Verbandsgemeinden und der Genehmigung durch die Regierung in Kraft. Seite 7 von 9 Geschäftsführer ZZ OR Organisationsregiment ENTSORGUNG DER SEMEINDEN Genehmigt durch die Verbandsgemeinden: Vaduz, GR Beschluss vom 15. November 2016 Balzers, GR Beschluss vom 23. November 2016 Planken, GR Beschluss vom 8. November 2016 Schaan, GR Beschluss vom 30. November 2016 Triesen, GR Beschluss vom 29. November 2016 Triesenberg, GR Beschluss vom 7. Februar 2017 Eschen, GR Beschluss vom 16. November 2016 Gamprin, Gemeindeversammlung vom 5. Februar 2017 Mauren, GR Beschluss vom 14. Dezember 2016 Ruggell, GR Beschluss vom 29. November 2016 Schellenberg, GR Beschluss vom 16. November 2016 Genehmigt mit Regierungsbeschluss LNR 2017- 422 BNR 2017/382 Revision des Organisationsreglements Gestützt auf Art. 16 lit. b) des Organisationsreglements in seiner Fassung vom 29.09.2016 beschloss die Delegiertenversammmlung der AGL am 27. Juni 2019 den Verbandsgemeinden die Revision des Organisationsreglements [Art. 2 Abs. 1, Art. 16 lit. g) und h)] zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Verbandsgemeinden haben die Revision des Organisationsreglements genehmigt. Gamprin, 6. November 2019 Der Präsident: Der Geschäftsführer: Reto Kieber Hilmar Hasler S Seite 8 von 9 Geschäftsführer X OR Organisationsreglment ENTSORGUNG DER GEMEINDEN _ 511727 Genehmigt mit Regierungsbeschluss „UNR oA A3SS CA © AS] Vaduz, den Fax } DEe2eundDder Zoo AS Regierungsrätin Seite 9 von 9

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