G vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG)
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission oder des Vorstands der Rechtsanwaltskammer kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 29a Grundsatz
1) Die für die Erstellung der nationalen Risikoanalyse zuständigen Behörden, insbesondere die Staatsanwaltschaft, die Aufsichtsbehörden, die Stabsstelle FIU, die Landespolizei, die Steuerverwaltung, das Amt für Justiz und andere im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung tätige Behörden, unternehmen angemessene Schritte, um die bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in diesem Zusammenhang zu ermitteln, zu bewerten, zu verstehen und zu mindern. Die Risikoanalyse ist regelmässig zu aktualisieren.
2) Bei der Erstellung der nationalen Risikoanalyse sind die Ergebnisse der von der Europäischen Kommission durchgeführten Risikobewertung für den Binnenmarkt zu berücksichtigen.
3) Die Behörden nach Abs. 1 haben als Beitrag zur Vorbereitung der nationalen Risikoanalyse und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen.
4) Die Statistiken nach Abs. 3 umfassen:
a) Daten zur Messung von Grösse und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 fallen, einschliesslich der Anzahl der Sorgfaltspflichtigen sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors;
b) Daten zur Messung von Verdachtsmitteilungen und eingeleiteten gerichtlichen Vorerhebungen bzw. Untersuchungen im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, einschliesslich der Anzahl der bei der Stabsstelle FIU erstatteten Verdachtsmitteilungen, der im Anschluss ergriffenen Massnahmen und - auf Jahresbasis - der Anzahl der Vorerhebungen bzw. Untersuchungen, der angeklagten Personen und der wegen § 165 des Strafgesetzbuches verurteilten Personen, der Arten der Vortaten, wenn derartige Informationen vorliegen, sowie des Werts der gesperrten und der für verfallen erklärten Gelder in Franken;
c) sofern vorhanden, Daten über die Zahl und den Anteil der Verdachtsmitteilungen, die zu weiteren Untersuchungen führen, zusammen mit einem Jahresbericht für die Sorgfaltspflichtigen, in dem der Nutzen ihrer Verdachtsmitteilungen und die daraufhin ergriffenen Massnahmen erläutert werden;
d) Daten über die Zahl der grenzüberschreitenden Informationsersuchen, die von der Stabsstelle FIU gestellt wurden, bei ihr eingingen, von ihr abgelehnt oder teilweise bzw. vollständig beantwortet wurden, aufgeschlüsselt nach ersuchendem Staat;
e) das den Aufsichtsbehörden sowie der Stabsstelle FIU für die Ausübung ihrer Aufgaben zugewiesene Personal;
f) die Anzahl der Massnahmen der Aufsichtsbehörden vor Ort und anderswo, die Anzahl der auf der Grundlage der Massnahmen der Aufsichtsbehörden festgestellten Verstösse und die Anzahl der von den Aufsichtsbehörden verhängten Strafen und Verwaltungsmassnahmen.
5) Die Regierung hat jährlich eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistik nach Abs. 4 zu veröffentlichen und die konsolidierte Statistik an die ESA zu übermitteln.
Art. 29b Zweck
1) Die nationale Risikoanalyse dient der Verbesserung des Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere in allen etwaigen Bereichen, in denen die Sorgfaltspflichtigen verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden müssen, der Ermittlung und gegebenenfalls der Nennung von Massnahmen.
2) Sie identifiziert gegebenenfalls Sektoren oder Bereiche mit geringerem oder höherem Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
3) Sie bildet die Grundlage für die Zuteilung von und Prioritätensetzung bei den Ressourcen für die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie für die Sicherstellung, dass für jeden Sektor oder Bereich den Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entsprechende angemessene Regelungen festgelegt werden.
Art. 29c Information der Sorgfaltspflichtigen
Die Aufsichtsbehörden und die Stabsstelle FIU stellen den Sorgfaltspflichtigen umgehend angemessene Informationen zur Verfügung, damit diese ihre eigene Bewertung des Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leichter vornehmen können.
Art. 29d Aufgaben der Behörden
1) Die Behörden nach Art. 29a holen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung die zur Erstellung der nationalen Risikoanalyse erforderlichen, nicht personenbezogenen Informationen und Daten ein.
2) Sie nutzen zudem die für die Erstellung der nationalen Risikoanalyse nach Art. 29b relevanten, bereits vorhandenen Daten.
3) Sie stellen einander soweit erforderlich die relevanten Informationen und Daten nach Abs. 1 und 2 zum Zwecke der Erstellung der nationalen Risikoanalyse nach Art. 29b zur Verfügung.
Art. 29e Betrieb und Zweck des Kontenregisters
1) Das Amt für Justiz betreibt ein elektronisches Kontenregister.
2) Das Kontenregister dient im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung der zeitnahen Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen, die ein durch die internationale Bankkontonummer (International Bank Account Number, IBAN) identifizierbares Zahlungs- oder Bankkonto oder Schliessfach bei einer Bank und Wertpapierfirma innehaben oder kontrollieren.
3) Die Regierung regelt das Nähere über den Betrieb des Kontenregisters mit Verordnung.
Art. 29f Inhalt des Kontenregisters
1) In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die Konten und Schliessfächer nach Art. 29e Abs. 2 aufzunehmen:
a) bei einem Zahlungs- oder Bankkonto:
1. die IBAN sowie das Datum der Kontoeröffnung und -schliessung;
2. den Namen sowie die institutsinterne Kunden-Identifikations-Nummer bzw. die Angaben zur Feststellung und Überprüfung der Identität nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Kontoinhabers oder der Verfügungsberechtigten;
3. den Namen sowie die institutsinterne Kunden-Identifikations-Nummer bzw. die Angaben zur Feststellung und Überprüfung der Identität nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b allfälliger wirtschaftlich berechtigter Personen;
b) bei einem Schliessfach:
1. die Dauer des Mietzeitraums;
2. den Namen sowie die institutsinterne Kunden-Identifikations-Nummer bzw. die Angaben zur Feststellung und Überprüfung der Identität nach Art. 5 Abs. 1 des Mieters.
2) Die Banken nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Wertpapierfirmen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. abis haben die nach Abs. 1 erforderlichen Daten dem Kontenregister laufend auf elektronischem Weg zu übermitteln.
3) Die Regierung regelt das Nähere über den Inhalt des Kontenregisters mit Verordnung.
Art. 29g Datenverarbeitung und -sicherheit
1) Die im Kontenregister erfassten Informationen und personenbezogenen Daten dürfen ausschliesslich im Einzelfall und zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung nach Massgabe dieses Gesetzes verarbeitet werden. Für andere Zwecke dürfen die Daten nicht verarbeitet werden.
2) Das Amt für Justiz ist, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, befugt, die im Kontenregister erfassten Informationen und personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
3) Die im Kontenregister erfassten Informationen und personenbezogenen Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen vor unbefugter oder unrechtmässiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung zu schützen.
4) Die im Kontenregister erfassten Informationen und personenbezogenen Daten sind nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.
5) Für Zwecke der Datenschutzkontrolle ist jede Datenverarbeitung im Kontenregister zu protokollieren. Die Protokolldaten sind der Datenschutzstelle auf Ersuchen unverzüglich zu übermitteln. Protokolldaten dürfen ausschliesslich für die Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die Datenschutzstelle und zur Gewährleistung der Datensicherheit verarbeitet werden. Für andere Zwecke dürfen die Protokolldaten nicht verarbeitet werden. Zu protokollieren sind:
a) der Zeitpunkt der Datenverarbeitung;
b) die die Daten verarbeitenden Personen; sowie
c) Zweck und Art der Datenverarbeitung.
6) Die Protokolldaten sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.
7) Im Übrigen finden auf die Datenverarbeitung und -sicherheit die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung Anwendung.
8) Die Regierung regelt das Nähere über die Datenverarbeitung und -sicherheit mit Verordnung.
Art. 29h Auskünfte aus dem Kontenregister
1) Der Stabsstelle FIU und der FMA sind im Einzelfall Auskünfte aus dem Kontenregister im Wege der elektronischen Einsicht zu erteilen, soweit dies zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist.
2) Eine Auskunftserteilung über eine Einsichtnahme ist nicht zulässig.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Auskunftserteilung aus dem Kontenregister mit Verordnung.
Art. 30 Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 verletzt;
b) Transaktionen entgegen Art. 18 durchführt;
c) die Pflicht zur Vermögenssperre nach Art. 18a verletzt;
d) das Informationsverbot nach Art. 18b Abs. 1 verletzt.
2) Aufgehoben
2a) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer gegenüber der Stabsstelle FIU die Pflicht zur Herausgabe von Informationen nach Art. 19a Abs. 1 verletzt oder in diesem Zusammenhang unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.
2b) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer gegenüber der Stabsstelle FIU Auskünfte oder Informationen nach Art. 19a Abs. 2 verweigert.
3) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
4) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für Vergehen und Übertretungen richtet sich nach §§ 74a ff. StGB.
Art. 31 Verwaltungsübertretungen
1) Von der Aufsichtsbehörde wird wegen Verwaltungsübertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) gegenüber der Aufsichtsbehörde, einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer spezialgesetzlichen Revisionsstelle Auskünfte verweigert, unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
abis) periodische Meldungen nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet erstattet;
b) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen im Rahmen des Vollzuges dieses Gesetzes erlassenen Verfügung der Aufsichtsbehörden nicht nachkommt;
c) die Feststellung oder Überprüfung der Identität des Vertragspartners nicht gemäss Art. 6 vornimmt oder wiederholt;
d) die Feststellung oder Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person nicht gemäss Art. 7 vornimmt oder wiederholt oder die zusätzlichen Pflichten nach Art. 7a und 7b verletzt;
e) das Profil über die Geschäftsbeziehung nicht gemäss Art. 8 erstellt oder aktualisiert;
f) die risikoadäquate Überwachung einer Geschäftsbeziehung nicht gemäss Art. 9 vornimmt;
fbis) die Risikobewertung nach Art. 9a nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet vornimmt oder informatikgestützte Systeme nach Art. 9b nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet verwendet;
fter) die vereinfachten Sorgfaltspflichten entgegen Art. 10 anwendet;
g) den verstärkten Sorgfaltspflichten nicht gemäss Art. 11 und 11a nachkommt;
gbis) das Risikomanagement bei selbst gehosteten Adressen nach Art. 12a nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet durchführt;
h) eine verbotene Geschäftsbeziehung entgegen Art. 13 Abs. 1, 3 und 4 führt oder keine angemessenen Massnahmen gemäss Art. 13 Abs. 2 ergreift;
i) die Erfüllung der Sorgfaltspflichten entgegen Art. 14 Abs. 1 bis 3 durch Dritte vornehmen lässt oder entgegen Art. 14 Abs. 4 auslagert;
ibis) die Pflichten nach Art. 15 Abs. 3 verletzt;
k) die globale Anwendung des sorgfaltspflichtrechtlichen Standards nicht gemäss Art. 16 sicherstellt;
l) die Sorgfaltspflichtakten nicht gemäss Art. 20 anlegt oder aufbewahrt;
m) die interne Organisation nicht gemäss Art. 21 sicherstellt;
n) die internen Funktionen nicht gemäss Art. 22 sicherstellt oder nicht sicherstellt, dass die Funktionsträger nach Art. 22 die ihnen zugewiesenen Aufgaben vollständig, vorschriftsgemäss und rechtzeitig wahrnehmen;
o) als Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder spezialgesetzliche Revisionsstelle die Pflichten nach Art. 27 Bst. a oder b verletzt, insbesondere im Prüfbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, den Prüfbericht nicht gehörig oder fristgerecht einreicht oder die von der Aufsichtsbehörde bestimmten Grundsätze über die Kontrolltätigkeit nicht einhält;
p) als Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder spezialgesetzliche Revisionsstelle die Pflicht zur Geheimhaltung nach Art. 27 Bst. c verletzt;
q) als Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder spezialgesetzliche Revisionsstelle Unterlagen und Daten über Kontrollen entgegen Art. 27 Bst. d nicht im Inland verarbeitet oder lagert;
r) als Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder spezialgesetzliche Revisionsstelle die Pflicht zur Erteilung von Auskünften oder Übermittlung von Unterlagen und Abschriften nach Art. 27 Bst. e verletzt;
s) die Kontrolle nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b oder c im Ganzen oder bezogen auf einzelne Bereiche der Sorgfaltspflichten nicht durchführen lässt;
sbis) ein internes Meldesystem nicht gemäss Art. 28a Abs. 3 einrichtet;
ster) die Daten entgegen Art. 29f Abs. 2 nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet übermittelt;
t) entgegen Art. 35 oder 35a Vermögensabflüsse zulässt;
tbis) eine Geschäftsbeziehung entgegen Art. 35b verwendet oder diese nicht als besonders gekennzeichnet führt;
u) gegen die Verordnung (EU) 2023/1113 verstösst, indem er bei Geld- oder Kryptowertetransfers:
1. entgegen Art. 4, 5 oder 6 die Angaben zum Zahler oder Zahlungsempfänger nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet übermittelt oder überprüft;
2. entgegen Art. 7 Abs. 1 und 2 keine wirksamen Verfahren zur Feststellung fehlender Angaben zum Zahler oder Zahlungsempfänger einrichtet oder diese nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet anwendet;
3. entgegen Art. 7 Abs. 3 bis 5 die Richtigkeit der Angaben zum Zahlungsempfänger nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet überprüft;
4. entgegen Art. 8 keine wirksamen risikobasierten Verfahren zum Umgang mit Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Zahler oder Zahlungsempfänger einrichtet oder diese nicht, nicht vorschriftsgemäss, nicht vollständig oder verspätet anwendet;
5. entgegen Art. 10 nicht dafür sorgt, dass die Angaben zum Zahler oder Zahlungsempfänger, die bei einem Geldtransfer übermittelt werden, vorschriftsgemäss und vollständig aufbewahrt werden und bei der Weiterleitung erhalten bleiben;
6. entgegen Art. 11 keine wirksamen Verfahren zur Feststellung fehlender Angaben zum Zahler oder Zahlungsempfänger einrichtet oder diese nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet anwendet;
7. entgegen Art. 12 keine wirksamen risikobasierten Verfahren zum Umgang mit Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Zahler oder Zahlungsempfänger einrichtet oder diese nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet anwendet;
8. entgegen Art. 14 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 oder Art. 15 die Angaben zum Originator oder Begünstigten nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet übermittelt oder überprüft;
9. entgegen Art. 14 Abs. 5 Unterabs. 1 bei einem Kryptowertetransfer an eine selbst gehostete Adresse die Angaben zum Originator oder Begünstigten nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet einholt, aufbewahrt oder die individuelle Identifizierbarkeit nicht vorschriftsgemäss sicherstellt;
10. entgegen Art. 14 Abs. 5 Unterabs. 2 bei einem Kryptowertetransfer an eine selbst gehostete Adresse, dessen Betrag 1 000 Euro übersteigt, keine geeigneten Massnahmen ergreift, um festzustellen, ob diese Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle des Originators steht oder diese Massnahmen nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder nicht rechtzeitig ergreift;
11. entgegen Art. 14 Abs. 8 die Einleitung oder Ausführung von Kryptowertetransfers gestattet, bevor die uneingeschränkte Einhaltung von Art. 14 sichergestellt wurde;
12. entgegen Art. 16 Abs. 1 und 2 keine wirksamen Verfahren zur Feststellung fehlender Angaben zum Originator oder Begünstigten einrichtet oder diese nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet anwendet;
13. entgegen Art. 16 Abs. 3 und 4 die Richtigkeit der Angaben zum Begünstigten nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet überprüft;
14. entgegen Art. 17 Abs. 1 und 2 Unterabs. 1 keine wirksamen risikobasierten Verfahren zum Umgang mit Kryptowertetransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Originator oder Begünstigten einrichtet oder diese nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet anwendet;
15. entgegen Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 2 Versäumnisse sowie die ergriffenen Massnahmen den Aufsichtsbehörden nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet meldet;
16. entgegen Art. 19 nicht dafür sorgt, dass die Angaben zum Originator oder Begünstigten, die bei einem Kryptowertetransfer übermittelt werden, vorschriftsgemäss und vollständig aufbewahrt werden und bei der Weiterleitung erhalten bleiben;
17. entgegen Art. 20:
aa) keine wirksamen Verfahren zur Feststellung fehlender Angaben zum Originator oder Begünstigten einrichtet oder diese nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet anwendet;
bb) Aufzeichnungen wohin der Transfer erfolgt oder zur Feststellung von Kryptowertetransfers von einer selbst gehosteten Adresse nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet führt;
18. entgegen Art. 21 keine wirksamen risikobasierten Verfahren zum Umgang mit Kryptowertetransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Originator oder Begünstigten einrichtet oder diese nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet anwendet;
19. entgegen Art. 26 Abs. 1 die Aufzeichnungen der Angaben zum Zahler und Zahlungsempfänger nach Art. 4 bis 7 oder die Aufzeichnungen der Angaben zum Originator und Begünstigten nach Art. 14 bis 16 nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder nicht für zumindest fünf Jahre aufbewahrt.
2) Von der Aufsichtsbehörde wird wegen Verwaltungsübertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Art. 3 Abs. 3 verletzt.
3) Wird eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Bst. c bis g, h bis n, ster, tbis oder u von einer Bank oder einem Finanzinstitut in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise begangen, so beträgt die Busse:
a) bei juristischen Personen bis zu 5 000 000 Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes gemäss dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Jahresabschluss, soweit dieser Betrag 5 000 000 Franken übersteigt; wenn es sich bei dem Sorgfaltspflichtigen um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäss den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde; oder
b) bei natürlichen Personen bis zu 5 000 000 Franken.
4) Wird eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Bst. c bis gbis und i bis n von einem Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k bis q, t, u oder v in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise begangen, so beträgt die Busse:
a) bis zu 1 000 000 Franken; oder
b) bis zu dem Zweifachen der infolge der Verwaltungsübertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen und den Betrag nach Bst. a übersteigen.
5) Die Aufsichtsbehörde hat Bussen nach Abs. 1, 2, 3 Bst. a oder Abs. 4 gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Verwaltungsübertretungen im Geschäftsbetrieb und im Rahmen des Zwecks der juristischen Person (Anlasstaten) durch natürliche Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied der Leitungsebene der juristischen Person gehandelt haben und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehaben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse innerhalb der juristischen Person ausüben; oder
c) befugt sind, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen.
6) Die Aufsichtsbehörde hat Bussen nach Abs. 1, 2, 3 Bst. a oder Abs. 4 gegen juristische Personen auch dann zu verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen von Beschäftigten der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, und diese dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden sind, dass die in Abs. 5 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
7) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 5 und 6 genannten Personen wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die Aufsichtsbehörde kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
8) Nach Abs. 1, 3 und 4 wird nicht bestraft, wer die Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 unter den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 oder 2 nicht persönlich erfüllt, wenn er:
a) mittels schriftlicher Vereinbarung einen Sorgfaltspflichtigen zur Wahrnehmung der Pflichten bestimmt hat; und
b) die ordnungsgemässe Erfüllung der Pflichten angemessen überprüft.
9) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 31a Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 30 und 31 berücksichtigen das Landgericht und die Aufsichtsbehörden:
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die Höhe der dadurch erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. die Dritten entstandenen Verluste, soweit bezifferbar;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen Personen insbesondere:
1. den Grad an Verschulden;
2. die Finanzkraft;
3. die Kooperationsbereitschaft;
4. frühere Verstösse.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 31b Veröffentlichung von Entscheidungen
1) Die Aufsichtsbehörden veröffentlichen auf ihrer Internetseite rechtskräftige Entscheidungen, mit denen Verstösse nach Art. 31 Abs. 3 und 4 geahndet und Massnahmen nach Art. 28 Abs. 1 Bst. h bis k getroffen werden, unverzüglich, nachdem der betroffenen Person die Strafe und Massnahme mitgeteilt wurden. Die Veröffentlichung enthält:
a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde.
2) Sofern die Veröffentlichung der Angaben nach Abs. 1 Bst. b zur Identität unverhältnismässig wäre oder die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde, kann die Aufsichtsbehörde:
a) die Entscheidung erst dann veröffentlichen, wenn die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind;
b) die Entscheidung in anonymisierter Form veröffentlichen; oder
c) von der Veröffentlichung der Entscheidung absehen, wenn die Möglichkeiten nach Bst. a und b als nicht ausreichend angesehen werden, um zu gewährleisten, dass:
1. die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird;
2. bei Strafen oder Massnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Veröffentlichung solcher Entscheidungen die Verhältnismässigkeit gewahrt ist.
3) Die Aufsichtsbehörde kann eine Veröffentlichung nach Abs. 2 Bst. b um einen angemessenen Zeitraum aufschieben, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.
4) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Veröffentlichung der Entscheidung fünf Jahre ab ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.
5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der Aufsichtsbehörde zu verfügen und erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung; dies gilt nicht für anonymisierte Veröffentlichungen nach Abs. 2 Bst. b.
Art. 31c Meldung an die Europäischen Aufsichtsbehörden
Die FMA informiert die Europäischen Aufsichtsbehörden über alle rechtskräftigen Strafen nach Art. 31 Abs. 3 und Massnahmen nach Art. 28 Abs. 1 Bst. g bis k, die gegen Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i verhängt worden sind. Art. 31b Abs. 5 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 32 Anwendbarkeit anderer Strafnormen
Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen bleibt vorbehalten.
Art. 33 Verantwortlichkeit
1) Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Leitungsebene und andere natürliche Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person für Geldstrafen, Bussen und Kosten.
2) Wird gegen die juristische Person eine Geldstrafe oder Busse verhängt, so entfällt die solidarische Mithaftung der juristischen Person nach Abs. 1.
Art. 34 Vorbehalt weiterer Massnahmen
Vorbehalten bleiben weitere Massnahmen gegen die Sorgfaltspflichtigen nach Massgabe der jeweiligen Spezialgesetzgebung.
Art. 35a b) Geschäftsbeziehungen vor dem 1. Januar 2016
1) Haben Sorgfaltspflichtige bei vor dem 31. Dezember 2015 bestehenden Geschäftsbeziehungen, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen oder effektiven Einbringer nicht nach Massgabe der am 31. Dezember 2015 geltenden Sorgfaltspflichtgesetzgebung bis zum 31. Dezember 2016 dokumentiert, dürfen sie keine Vermögensabflüsse zulassen, solange die erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht vorhanden sind.
2) Haben Sorgfaltspflichtige bei vor dem 1. Januar 2016 bestehenden Geschäftsbeziehungen, auf die nach Art. 11 verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind, die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person nicht spätestens bis zum 31. Dezember 2018 nach Massgabe der am 1. Januar 2016 geltenden Sorgfaltspflichtgesetzgebung wiederholt, dürfen sie ab dem 1. Januar 2019 keine Vermögensabflüsse zulassen, solange die gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht vorhanden sind.
3) Haben Sorgfaltspflichtige bei vor dem 1. Januar 2016 bestehenden Geschäftsbeziehungen, auf die nach Art. 11 keine verstärkten Sorgfaltspflichten anzuwenden sind, die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person nicht spätestens bis zum 31. Dezember 2020 nach Massgabe der am 1. Januar 2016 geltenden Sorgfaltspflichtgesetzgebung wiederholt, dürfen sie ab dem 1. Januar 2021 keine Vermögensabflüsse zulassen, solange die erforderlichen Angaben und Unterlagen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vorhanden sind.
Art. 35b Kennzeichnungspflicht und Verwendungsverbot
Vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 2. September 2020 bestehende Geschäftsbeziehungen nach Art. 13 Abs. 4 sind als besonders gekennzeichnet zu führen und dürfen in irgendeiner Weise erst dann verwendet werden, wenn die Sorgfaltspflichten nach Art. 5 angewandt worden sind.
Art. 36 Zusammenarbeit inländischer Behörden
1) Die inländischen Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die FMA, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer, die Stabsstelle FIU, die Landespolizei, die Steuerverwaltung, das Amt für Justiz und andere im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden sind verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten, einander unaufgefordert oder auf Anfrage alle für die Bekämpfung von Geldwäscherei, damit zusammenhängenden Vortaten, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung notwendigen Informationen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen sowie personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, und Unterlagen zu übermitteln.
1a) Die FMA kann unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Informationen, die sie von Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 im Rahmen ihrer Aufsicht nach diesem Gesetz erhält, an parlamentarische Untersuchungskommissionen weitergeben, wenn:
a) die Untersuchungskommission ein gesetzliches oder durch Landtagsbeschluss definiertes Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeit der FMA hat;
b) die Informationen für die Erfüllung des Mandats nach Bst. a unbedingt erforderlich sind;
c) die Personen, die Zugang zu den Informationen aus der Aufsichtstätigkeit der FMA haben, einer beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, die jener des Art. 37c mindestens gleichwertig ist; und
d) die Informationen, soweit sie aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat stammen, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
2) In Verfahren, welche sich auf die §§ 165, 278 bis 278d StGB beziehen, verständigt die Staatsanwaltschaft die Aufsichtsbehörden sowie die Stabsstelle FIU von der Einleitung und Einstellung; die Gerichte übermitteln Ausfertigungen entsprechender Urteile. Darüber hinaus sind die Sorgfaltspflichtigen, welche eine Mitteilung im Sinne von Art. 17 erstattet haben, über den Ausgang der betreffenden Verfahren zu verständigen.
3) Ausserdem hat die Staatsanwaltschaft die Aufsichtsbehörden über Einleitung und Einstellung von Verfahren im Zusammenhang mit Art. 30 zu benachrichtigen; die Gerichte übermitteln Ausfertigungen entsprechender Urteile.
Art. 37 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
1) Die Aufsichtsbehörden übermitteln einer ersuchenden zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde, die den inländischen Aufsichtsbehörden entsprechende Aufgaben im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung wahrnimmt, alle Informationen sowie personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, wenn:
a) die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen nicht verletzt werden;
b) die Empfänger bzw. die beschäftigten und beauftragten Personen des Empfängers einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit erlangten Informationen unterliegen und diese Pflicht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen bleibt;
c) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für die in Abs. 4 genannten Zwecke verwendet werden;
d) bei Informationen, die aus dem Ausland stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat.
2) Die Aufsichtsbehörden dürfen ein Ersuchen ausländischer Aufsichtsbehörden auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nach Abs. 1 nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
a) das Ersuchen berührt nach Ansicht der Aufsichtsbehörden auch steuerliche Belange;
b) die Sorgfaltspflichtigen, von denen die ersuchten Informationen stammen, unterliegen Geheimhaltungspflichten oder sind verpflichtet, die Vertraulichkeit zu wahren. Ausgenommen sind Informationen, die durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden und solche nach Art. 17 Abs. 2;
c) im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;
d) Art und Stellung der ersuchenden ausländischen Aufsichtsbehörde unterscheiden sich von Art und Stellung der ersuchten inländischen Aufsichtsbehörde.
3) Die Aufsichtsbehörden können ausländische Aufsichtsbehörden um Übermittlung aller Informationen sowie personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind. Die erhaltenen Informationen dürfen sie an zuständige inländische Behörden und Stellen weiterleiten; Abs. 4 bleibt vorbehalten.
4) Die Aufsichtsbehörden dürfen vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen des Informationsaustausches von ausländischen Aufsichtsbehörden erhalten, nur für die folgenden Zwecke verwenden:
a) zur Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz oder anderen nationalen oder europäischen Rechtsvorschriften im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur prudentiellen Aufsicht, einschliesslich der Verhängung von Strafen und Verwaltungsmassnahmen;
b) im Rahmen eines Verfahrens über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörden, einschliesslich damit zusammenhängender Gerichtsverfahren;
c) im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das aufgrund besonderer Bestimmungen des EWR-Rechts im Bereich der Richtlinie (EU) 2015/849 oder im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht eingeleitet wird.
5) Die Aufsichtsbehörden haben bei der Beaufsichtigung der Sorgfaltspflichtigen mit den zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden im grösstmöglichen Umfang zusammenzuarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit kann auch die Durchführung von Untersuchungen, innerhalb der Befugnisse der zuständigen Behörde, um deren Unterstützung ersucht wurde, im Namen der ersuchenden zuständigen Behörde und den anschliessenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnenen Informationen umfassen.
6) Bei Banken und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in Liechtenstein hat, hat die FMA die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien und Verfahren nach Art. 16 zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck und für den Fall, dass Banken und Finanzinstitute mit Sitz im Inland Teil einer Gruppe mit einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat sind, hat die FMA mit den zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten. Dies gilt auch im Hinblick auf Zweigstellen, die Teil einer Gruppe sind.
7) Die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden haben die Möglichkeit im Inland Kontrollen vor Ort in den Geschäftsräumen ihrer Zweigstellen, Agenten, Repräsentanzen oder Tochterunternehmen durchzuführen oder eine zu diesem Zweck bestellte Person damit zu beauftragen. Eine beabsichtigte Kontrolle ist vorgängig mit der zuständigen inländischen Aufsichtsbehörde zu koordinieren; sie kann an der Kontrolle teilnehmen. Die durch die Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse und Feststellungen sowie die damit zusammenhängende Dokumentation dürfen nur gemäss den Voraussetzungen nach Abs. 1 und 4 verwendet werden.
8) Die Aufsichtsbehörden können zum Zweck der Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden Vereinbarungen über die praktischen Modalitäten des Informationsaustausches schliessen.
9) Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine zuständige Aufsichtsbehörde in einem Drittstaat nach diesem Artikel ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt sind.
Art. 37a Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden
Die FMA stellt den Europäischen Aufsichtsbehörden alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Durchführung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie (EU) 2015/849 oder nach der Verordnung (EU) 2023/1113 benötigen.
Art. 37b Verarbeitung personenbezogener Daten
Die zuständigen inländischen Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 37c Grundsatz
1) Dem Amtsgeheimnis unterliegen:
a) Personen, die für die Aufsichtsbehörden tätig sind oder waren; und
b) durch die Aufsichtsbehörden beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige mit den Informationen, die sie in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz erhalten haben.
2) Vertrauliche Informationen, welche die Personen nach Abs. 1 in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sodass einzelne Sorgfaltspflichtige nicht identifiziert werden können. Ausgenommen bleiben andere gesetzliche Verpflichtungen der Aufsichtsbehörden zur Veröffentlichung oder Weitergabe von Informationen, der Informationsaustausch nach Art. 36 bis 37a sowie die vom Strafrecht erfassten Fälle.
Art. 38 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
a) den Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 2 Abs. 1 Bst. e);
b) den Begriff der politisch exponierten Person (Art. 2 Abs. 1 Bst. h);
bbis) die Ausnahmeregelungen bezüglich Personen, die fremde Vermögenswerte verwahren sowie Räumlichkeiten und Behältnisse zur Wertaufbewahrung vermieten (Art. 3 Abs. 1 Bst. v);
c) die Schwellenwerte nach Art. 4 Bst. c Ziff. 5;
d) das Vorgehen bei Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit von Daten zur Identität des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 5 Abs. 2 Bst. c);
e) das Verfahren in Fällen, in denen die für die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben und Dokumente bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung nicht vollständig vorliegen (Art. 5 Abs. 4);
f) das Vorgehen bei der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners sowie die Beweiskräftigkeit von Dokumenten (Art. 6 Abs. 3);
g) das Vorgehen bei der Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 7 Abs. 4);
h) die Erstellung eines Geschäftsprofils (Art. 8 Abs. 3);
i) die Ausgestaltung der risikoadäquaten Überwachung von Geschäftsbeziehungen sowie den Inhalt und Umfang von Abklärungen (Art. 9 Abs. 6);
ibis) die Erstellung des Risikoprofils (Art. 9a Abs. 7);
k) die Einzelheiten bezüglich vereinfachter Sorgfaltspflichten (Art. 10 Abs. 4);
l) die Einzelheiten bezüglich verstärkter Sorgfaltspflichten (Art. 11 Abs. 7 und Art. 11a);
m) Aufgehoben
mbis) Aufgehoben
n) die Delegation von Sorgfaltspflichten (Art. 14 Abs. 5);
o) die globale Anwendung des sorgfaltspflichtrechtlichen Standards (Art. 16 Abs. 5);
p) das Vorgehen bei der Erstattung einer Mitteilung (Art. 17 Abs. 1);
q) die Einzelheiten der Dokumentationspflicht, der internen Organisation und der internen Funktionen (Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 4 und Art. 22 Abs. 4);
qbis) die Erstellung des Risikoprofils der Sorgfaltspflichtigen und die Umsetzung der risikobasierten Aufsicht (Art. 23a Abs. 5);
r) die Einzelheiten und das Vorgehen bei der Durchführung von Kontrollen (Art. 24 Abs. 10);
s) die Einzelheiten der Voraussetzungen für die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzlichen Revisionsstellen (Art. 26 Abs. 2);
t) die Meldung von Gesetzesverstössen (Art. 28a Abs. 6);
u) den Schutz von meldenden und verdachtsmitteilenden Personen (Art. 28b Abs. 3);
v) die Einzelheiten bezüglich dem Kontenregister (Art. 29e Abs. 3, Art. 29f Abs. 3, Art. 29g Abs. 8 und Art. 29h Abs. 3).
Art. 39
Aufgehoben
Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 26. November 2004 über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften (Sorgfaltspflichtgesetz, SPG), LGBl. 2005 Nr. 5;
b) Gesetz vom 25. November 2005 über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes, LGBl. 2005 Nr. 281;
c) Gesetz vom 17. Mai 2006 über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes, LGBl. 2006 Nr. 129;
d) Gesetz vom 24. November 2006 über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes, LGBl. 2007 Nr. 15;
e) Gesetz vom 20. September 2007 über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes, LGBl. 2007 Nr. 270.
Art. 41 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef