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18 provisions
Art. 1 I. Gegenstand
4 Zuweisung der Verantwortlichkeit der Autobahnpolizei
Auf dem schwyzerischen Teilstück der Autobahn N3 zwischen der Kantonsgrenze Zürich-Schwyz beim Mühlebachtobel und der Kantonsgrenze Schwyz-
St. Gallen und auf den zugehörigen Anschlusswerken wird der Verkehrs-, Kriminal-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst von der Autobahnpolizei des Kantons
Zürich mit Stützpunkt im Werkhof Neubuel in Wädenswil ausgeübt.
Art. 2 II. Zuständigkeit
Grundsatz
Auf der in Art. 1 genannten Strecke des Kantons Schwyz hat die verantwortliche
Autobahnpolizei des Kantons Zürich die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Kantons Schwyz, unabhängig davon, ob die handelnden Polizeiorgane der Autobahnpolizei angehören
oder von dieser als Verstärkung beigezogen worden sind.
In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich als Stammkanton,
der Kanton Schwyz als Gebietskanton bezeichnet.
Art. 3
Örtliche Beschränkung der Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkantons beschränkt sich im
Gebietskanton auf die Autobahn und die Anschlussbauwerke. Dazu gehören
Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle
übrigen Nebenanlagen.
Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereiches auf den Anschlussbauwerken ist in
Situationsplänen 1:1000 festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton
vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB).
Art. 4
Sachliche Zuständigkeit
a) Strassenpolizei
Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt auf der in Art. 1 genannten
Strecke unter Beachtung der in Art. 3 vorgesehenen örtlichen Beschränkung
folgende Aufgaben:SRSZ 1.1.2015
520.311.1
1. Die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer und
der Fahrzeuge;
2. die Anordnung aller Massnahmen, die der Wahrung der Verkehrssicherheit
und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschränkungen;
3. die Überwachung des Strassenzustandes und die Aufsicht über die Einrichtungen der Autobahn;
4. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizuges
der Untersuchungsbehörden und des Spezialdienstes des Gebietskantons in
schweren Fällen;
5. die Erstattung der Tatbestands- und Anzeigerapporte an die Untersuchungsbehörden des Gebietskantons und die Erstattung der administrativpolizeilichen Meldungen an das Polizeikommando des Gebietskantons;
6. die Bussenerhebung auf der Stelle nach den im Gebietskanton geltenden
Vorschriften.
Art. 5 b) gerichtliche Polizei
Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die polizeiliche Fahndung,
sowie bei Straftaten jeder Natur die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf der
Autobahnstrecke des Gebietskantons vorzunehmen sind.
Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer Tat
betroffen oder deren Verübung verdächtigt oder die zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind
von der Autobahnpolizei den Strafuntersuchungsbehörden des Gebietskantons
zuzuführen.
Die Autobahnpolizei veranlasst bei Straffällen unverzüglich die Untersuchungsorgane des Gebietskantons zu den weiteren Massnahmen.
Art. 6
Verfahren
Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften dieses Kantons anzuwenden.
Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport- und Meldewesen.
Art. 7
Rettungswesen
Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet daselbst den Einsatz des
Feuerwehr- und Sanitätsdienstes.
Art. 8
Gerichtsstand
Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwendung seines Rechts bleiben vorbehalten unter besonderem Hinweis auf die Bestimmungen des Gerichtsstandes, der Rechtshilfe und der Nacheile (Art. 350 - 356 StGB).
520.311.1
Art. 9
Unterstellung
Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform,
Zeichen und Waffen.
Art. 10
Befehlsgewalt
Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf der schwyzerischen Strecke sind von den Vorgesetzten des Stammkantons nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen.
Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der schwyzerischen Strecke an
die Autobahnpolizei erteilen die zuständigen Behörden des Gebietskantons von
Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des
Stammkantons.
Art. 11
Disziplinargewalt
Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.
Disziplinarvergehen, die auf der schwyzerischen Strecke begangen werden, sind
von den Behörden des Gebietskantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten
zu melden.
Art. 12
Amts- und Beamtenhaftung
Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem Dienst im
Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet der Gebietskanton, soweit nach
dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch
zusteht.
Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Beamten zu, soweit dieser dem
Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Gebietskantons, wenn es für den Beamten
günstiger ist.
Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.
Art. 13
Beistand
Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst
im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand,
wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht.SRSZ 1.1.2015
520.311.1
Art. 14
Dienstliche Unfälle
Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Autobahnpolizei gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton erleiden, in gleichem
Masse wie bei dienstlichen Unfällen im eigenen Kanton.
Art. 15 III. Kostenregelung
5 Betriebskosten
Art. 16 IV. Schlussbestimmungen
Vollzug
Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt den Polizeidirektionen der beiden Vertragskantone.
Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinne von Art. 6 Abs. 2 sind
diesen Vollzugsbehörden zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 17
Beschwerde
Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen
bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht
einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.
Art. 18
Inkrafttreten und Vertragsdauer
Diese Vereinbarung tritt mit der Verkehrsübergabe des schwyzerischen Teilstückes der N 3 in Kraft.
Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1969 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien bis
spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende schriftlich gekündigt wird.
Art. 19
Mitteilung an den Bundesrat
Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der BV dem Bundesrat mitgeteilt.6
1 Nicht veröffentlicht; mit Änderung vom 12. November 1973.
2 Fassung vom 12. November 1973.
3 Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat dieser Vereinbarung am 10. Dezember 1968 und der
Änderung am 16. Januar 1974 zugestimmt.
4 Fassung vom 12. November 1973.
5 Kostenregelung durch Pauschalabgeltung ersetzt (RRB Nr. 2134 vom 29. November 1994).
Vom Bundesrat genehmigt am 21. Januar 1969.