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Münzverordnung

Confederation · 941.101 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Amtliche Bezeichnungen und Abkürzungen
  2. Art. 2 Nennwerte und Eigenschaften der Umlaufmünzen
  3. Art. 3 Ausserkurssetzung
  4. Art. 4 Prägeprogramme
  5. Art. 5 Münzversorgung
  6. Art. 6 Rückzug aus dem Verkehr
  7. Art. 7 Gefälschte Münzen
  8. Art. 7a Vereinbarungen mit der Schweizerischen Nationalbank
  9. Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
  10. Art. 9 Inkrafttreten

10 provisions

Art. 1 Amtliche Bezeichnungen und Abkürzungen

Die amtlichen Bezeichnungen für die schweizerische Währungseinheit und deren Abkürzungen lauten: a. deutsch: Franken (Fr.) und Rappen (Rp.); b. französisch: franc (fr.) und centime (c.); c. italienisch: franco (fr.) und centesimo (ct.); d. rätoromanisch: franc (fr.) und rap (rp.); e. international gültige Abkürzung für Schweizer Franken nach ISO-Norm Nr. 4217: CHF.

Art. 2 Nennwerte und Eigenschaften der Umlaufmünzen

1 Die Umlaufmünzen haben die folgenden Nennwerte und Eigenschaften: Nennwert Durchmesser Millimeter Gewicht Gramm Rand Merkmal Legierung 5 Fr. 31 13,2 Schrift im Relief Kupfernickel 2 Fr. 27 8,8 gerippt Kupfernickel 1 Fr. 23 4,4 gerippt Kupfernickel ½ Fr. 18 2,2 gerippt Kupfernickel 20 Rp. 21 4 glatt Kupfernickel 10 Rp. 19 3 glatt Kupfernickel 5 Rp. 17 1,8 glatt Aluminiumbronze. 2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bestimmt die genaue Zusammensetzung der Legierungen der Münzen sowie die Fehlergrenzen der Legierungen und Münzabmessungen. Fassung gemäss Art. 2 der V vom 12. April 2006 über die Ausserkurssetzung der Einrappenstücke, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1799). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3149).

Art. 3 Ausserkurssetzung

1 Die vom Bund ausgegebenen Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen gelten bis zu ihrer Ausserkurssetzung als gesetzliche Zahlungsmittel. 2 Über die Ausserkurssetzung von Münzen werden besondere Bestimmungen erlassen. Das EFD legt den Tarif für die Rücknahme von ausser Kurs gesetzten Münzen nach Ablauf der Umtauschfrist fest.

Art. 4 Prägeprogramme

Die Prägeprogramme für die Umlaufmünzen werden vom EFD im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank festgesetzt.

Art. 5 Münzversorgung

1 Die Schweizerische Nationalbank ist die Zentralstelle für die Münzversorgung. Die Schweizerische Post und die Schweizerischen Bundesbahnen unterstützen die Schweizerische Nationalbank bei der Inverkehrsetzung von Umlaufmünzen sowie der Rücknahme von Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen. Sie können die Erfüllung dieser Verpflichtung von ihnen direkt kontrollierten Unternehmen übertragen. 2 Abgabe und Rücknahme von Münzen durch die Schweizerische Nationalbank, die Schweizerische Post und die Schweizerischen Bundesbahnen erfolgen grundsätzlich zum Nennwert. Für Umlaufmünzen, die vom Bezüger nicht im Zahlungsverkehr verwendet werden und deren Herstellungskosten den Nennwert übersteigen, legt das EFD einen kostendeckenden Preis fest. 3 Die Kassen der Schweizerischen Post und der Schweizerischen Bundesbahnen wechseln Münzen im Rahmen des jeweiligen Kassenbestandes. 4 Für Grossbezüger und Grosseinlieferer von Münzen können besondere Regelungen getroffen werden. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Postorganisationsverordnung vom 24. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6089).

Art. 6 Rückzug aus dem Verkehr

1 Die Schweizerische Nationalbank entzieht die abgenützten, beschädigten und ausser Kurs gesetzten Münzen dem Verkehr. 2 Für abgenützte und beschädigte Münzen ist der Nennwert zu vergüten. 3 Beschädigte Münzen werden von der Schweizerischen Nationalbank nur angenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Eine Gefährdung des Personals durch die Arbeiten im Zusammenhang mit der Annahme und der Prüfung der Münzen kann ausgeschlossen werden. b. Die beschädigten Münzen sind frei von Fremdstoffen und Fremdmaterialien. c. Die beschädigten Münzen sind einzeln als Münzen erkennbar und automatenfähig. 4 Eingelieferte Münzen, die den Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht entsprechen, übergibt die Schweizerischen Nationalbank der eidgenössischen Münzstätte. Diese entsorgt die Münzen fachgerecht. Der Einlieferer kann die Münzen auf eigene Kosten zurückfordern. 5 Die eidgenössische Münzstätte überprüft die eingelieferten Münzen im Verdachtsfall auf ihre Echtheit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dezember 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 46).

Art. 7 Gefälschte Münzen

1 Die Schweizerische Nationalbank, die Schweizerische Post, die Schweizerischen Bundesbahnen und die Polizeistellen haben gefälschte, verfälschte und verdächtige Münzen, die bei ihnen eingehen oder vorgewiesen werden, unverändert dem Bundesamt für Polizei einzusenden, unter Angabe des Namens und der Adresse des Einreichers und allfälliger Wahrnehmungen (Verdachtsmomente). 2 Das Bundesamt für Polizei prüft, ob der Verdacht einer strafbaren Handlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Münzen vorliegt. Im Übrigen verfährt das Bundesamt für Polizei nach den Vorschriften der Bundesstrafrechtspflege. 3 Die eidgenössische Münzstätte überprüft die verdächtigen Münzen auf ihre Echtheit und erstellt technische Beschreibungen. Falsche und verfälschte Münzen werden von ihr unbrauchbar gemacht. Die eidgenössische Münzstätte vollzieht Entscheide der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden über die Vernichtung von Falsifikaten. 4 Erweisen sich verdächtige Münzen als echt, so vergütet die Schweizerische Nationalbank ihren Nennwert.

Art. 7a Vereinbarungen mit der Schweizerischen Nationalbank

1 Das EFD kann zur Regelung der Zusammenarbeit und der Koordination in den Bereichen der Münzausgabe und des Münzverkehrs mit der Schweizerischen Nationalbank Vereinbarungen abschliessen. 2 Es kann den Abschluss von administrativ-technischen Vereinbarungen, die keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen, an die EFV delegieren. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dezember 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 46).

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a. die Münzverordnung vom 19. November 1997; b. der Bundesratsbeschluss vom 1. April 1971 über die Ausserkurssetzung der Silbermünzen; c. die Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Auswechslung der Fünfrappenstücke. [AS 1997 2757, 1999 704 Ziff. II 32] [AS 1971 366 1293] [AS 1980 895, 1981 498]

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.

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