(Art. 135, 136 Abs. 1 FinfraG)
1 In den Fällen nach Artikel 136 Absatz 1 FinfraG sowie in weiteren berechtigten Fällen kann eine angebotspflichtige Person aus wichtigen Gründen von der Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots befreit werden.
2 Als weitere berechtigte Fälle nach Artikel 136 Absatz 1 FinfraG können insbesondere die Fälle gelten, in denen:
a. die erwerbende Person die Zielgesellschaft nicht kontrollieren kann, weil eine andere Person oder eine Gruppe über einen höheren Stimmenanteil verfügt;
b. ein Mitglied einer organisierten Gruppe nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a FinfraG auch einzeln den Grenzwert überschreitet; oder
c. der vorausgegangene Erwerb indirekt (Art. 32) erfolgte, dieser Erwerb nicht zu den Hauptzielen der Transaktion zählt und die Interessen der Aktionäre und Aktionärinnen der Zielgesellschaft gewahrt bleiben.
3 Mit der Gewährung von Ausnahmen können Auflagen verbunden werden; insbesondere können der erwerbenden Person Verpflichtungen für die Zukunft auferlegt werden.
4 Die Auflagen nach Absatz 3 gehen auf einen Rechtsnachfolger über, der eine Beteiligung von über 33⅓ Prozent erwirbt, auch wenn dieser nach Artikel 136 Absatz 2 FinfraG von der Angebotspflicht befreit ist.
Art. 42 Börsenkurs
(Art. 135 Abs. 2–4 FinfraG)
1 Der Preis des Angebots muss für jede Art von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft mindestens dem Börsenkurs entsprechen.
2 Der Börsenkurs nach Artikel 135 Absatz 2 Buchstabe a FinfraG entspricht dem volumengewichteten Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor Veröffentlichung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung.
3 Er ist von den erheblichen Kurseinflüssen durch besondere Ereignisse, wie Dividendenausschüttung oder Kapitaltransaktionen, denen er innerhalb dieses Zeitraums ausgesetzt ist, zu bereinigen. Eine Prüfstelle nach Artikel 128 Absatz 1 FinfraG hat in ihrem Bericht die Angemessenheit der Bereinigung zu bestätigen und die Berechnungsgrundlagen aufzuzeigen.
4 Sind die kotierten Beteiligungspapiere vor der Veröffentlichung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung nicht liquid, so ist eine Unternehmensbewertung durch eine Prüfstelle zu erstellen. Der Bericht beschreibt die Bewertungsmethoden und Bewertungsgrundlagen und begründet, ob und in welchem Umfang bei der Festsetzung des Mindestpreises auf den Börsenkurs beziehungsweise auf den Unternehmenswert abzustellen ist.
Art. 43 Preis des vorausgegangenen Erwerbs
(Art. 135 Abs. 2–4 FinfraG)
1 Der Preis des vorausgegangenen Erwerbs nach Artikel 135 Absatz 2 Buchstabe b FinfraG entspricht dem höchsten Preis, den die erwerbende Person im Laufe der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung des Angebots oder der Voranmeldung für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat.
2 Er ist für jede Art von Beteiligungspapieren getrennt zu ermitteln. Der Festlegung des angemessenen Verhältnisses zwischen den Preisen mehrerer Arten von Beteiligungspapieren nach Artikel 135 Absatz 3 FinfraG ist der Preis des im Vergleich zum Nominalwert höchstbezahlten Beteiligungspapiers zugrunde zu legen.
3 Die beim vorausgegangenen Erwerb durch Tausch gegen Effekten erworbenen Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft sind zum Wert im Zeitpunkt des Tausches anzurechnen.
4 Hat die erwerbende oder die veräussernde Person beim vorausgegangenen Erwerb neben den Hauptleistungen andere wesentliche Leistungen erbracht, hat sie insbesondere Sicherheiten oder Sachleistungen gewährt, so wird der Preis für den vorausgegangenen Erwerb um den Wert dieser Leistungen erhöht beziehungsweise gemindert.
5 Eine Prüfstelle (Art. 128 FinfraG) hat in ihrem Bericht die Bewertung der Beteiligungspapiere nach Absatz 3 zu prüfen sowie die Angemessenheit der Erhöhung oder der Minderung nach Absatz 4 zu bestätigen und ihre Berechnungen aufzuzeigen.
Art. 44 Indirekter vorausgegangener Erwerb
(Art. 135 Abs. 2–4 FinfraG)
1 Erfolgte der vorausgegangene Erwerb indirekt im Sinne von Artikel 32 in Verbindung mit Artikel 11 Buchstabe c, so hat der Anbieter den auf die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft entfallenden Anteil des bezahlten Preises im Angebotsprospekt offenzulegen.
2 Die Bewertung dieses Anteils ist durch eine Prüfstelle zu überprüfen.
Art. 45 Abgeltung des Angebotspreises
(Art. 135 Abs. 2–4 FinfraG)
1 Der Angebotspreis kann durch Barzahlung oder durch Tausch gegen Effekten geleistet werden.
2 Eine Abgeltung durch Tausch gegen Effekten ist zulässig, sofern alternativ eine vollständige Barzahlung angeboten wird.
Art. 46 Bewertung der Effekten
(Art. 135 Abs. 2–4 FinfraG)
Für die Bestimmung des Wertes von zum Tausch angebotenen Effekten gilt Artikel 42 Absätze 2–4.
Art. 47 Ausnahmen
(Art. 135 Abs. 2–4 FinfraG)
Die Übernahmekommission kann aus wichtigen Gründen dem Anbieter in Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen dieses Abschnitts (Art. 40–44) gewähren.
Art. 48
(Art. 122, 123 Abs. 1 FinfraG; Art. 39 Abs. 1 FINMAG)
1 Die FINMA, die Übernahmekommission, die Zulassungs-, die Offenlegungs- und die Überwachungsstellen der Börsen stellen einander von sich aus oder auf Anfrage hin sämtliche Informationen und sachbezogenen Unterlagen zur Verfügung, die diese Behörden und Stellen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Sie informieren einander insbesondere, wenn sie Grund zur Annahme haben, es liege eine Gesetzesverletzung vor, welche durch die betreffende Behörde oder Stelle zu untersuchen ist.
2 Die involvierten Behörden und Stellen wahren dabei das Amts-, Berufs- und Geschäftsgeheimnis und verwenden die erhaltenen Informationen und sachbezogenen Unterlagen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben.
Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang 2 geregelt.
Art. 50 Übergangsbestimmung zur Offenlegung von Beteiligungen
1 Offenlegungsmeldungen, die nach bisherigem Recht erstattet wurden, behalten ihre Gültigkeit. Sachverhalte, die vor Inkrafttreten des FinfraG eingetreten sind und erst aufgrund dieses Gesetzes und dieser Verordnung zu melden sind, müssen bis zum 31. März 2016 gemeldet werden.
2 Zu meldende Sachverhalte, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eintreten, können mit entsprechendem Hinweis bei der Meldung und Veröffentlichung bis zum 31. März 2016 zunächst nach bisherigem Recht gemeldet werden. Die Meldung nach neuem Recht hat bis zum 31. März 2016 bei der zuständigen Offenlegungsstelle und der Gesellschaft einzugehen.
3 Verfügt eine Offenlegungsstelle bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht über eine elektronische Veröffentlichungsplattform, so hat sie eine solche bis zum 1. Januar 2017 in Betrieb zu nehmen.
4 Bis zur Inbetriebnahme einer elektronischen Veröffentlichungsplattform gemäss Absatz 3 veröffentlicht die Gesellschaft die Meldungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, die Börseninformationen verbreiten. Für die Fristwahrung nach Artikel 24 Absatz 2 ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Meldung an die elektronischen Medien massgebend. Die Veröffentlichung ist gleichzeitig der zuständigen Offenlegungsstelle zuzusenden.
Art. 50a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2017
Die Meldepflicht nach Artikel 10 Absatz 2 FinfraV-FINMA in der Fassung der Änderung vom 26. Januar 2017 ist bis zum 31. August 2017 zu erfüllen.
Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547).
Art. 50b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2022
1 Die Meldepflicht nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und e in der Fassung der Änderung vom 8. Dezember 2022 ist spätestens 15 Monate nach Inkrafttreten zu erfüllen.
2 Die Meldestellen passen ihre Reglemente nach Artikel 5 Absatz 5 und die technischen Spezifikationen spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten entsprechend an und informieren die Meldepflichtigen über diese Anpassung.
Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 8. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 845).
Art. 51 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.