Übergangsbestimmungen
1 Das ISMS muss innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung in
Betrieb sein.
2 Das Inventar der Schutzobjekte sowie der Klassifizierungskatalog sind innert
eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen.
3 Die betreffende und zuständige Person sorgt dafür, dass bisher nicht klassifizierte Informationen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei erstmaliger Bearbeitung klassifiziert werden.
4 Für jedes ICT-Mittel, das beim Inkrafttreten dieser Verordnung über keine aktuelle Schutzbedarfsanalyse und, soweit erforderlich, über kein ISDS-Konzept
verfügt, gelten folgende Übergangsfristen:
a Kantonale Behörden nehmen innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser
Verordnung eine Schutzbedarfsanalyse vor und erstellen nötigenfalls innert zwei Jahren ein ISDS-Konzept.
b Andere Behörden nehmen innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Verordnung eine Schutzbedarfsanalyse vor und erstellen nötigenfalls innert drei Jahren ein ISDS-Konzept.
5 Die Behörden passen bestehende ICT-Mittel und Verträge bei der nächsten
Neubeschaffung oder Änderung, spätestens aber bis zum 1. Oktober 2030 an
ihre Grundschutzanforderungen an.
17 152.091
6 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei einer kommunalen
Datenschutzbehörde hängigen Vorabkontrollen werden von der betreffenden
Datenschutzbehörde bis zum Abschluss geführt.
7 Für die Informations- und Datensicherheit von Regierungsratsgeschäften
bleibt die Verordnung vom 13. März 2013 über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV)7) bis zu deren Anpassung an diese
Verordnung anwendbar.
Art. 42
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
a Verordnung vom 11. Januar 2023 über die digitale Verwaltung (DVV)8),
b Verordnung vom 4. November 1998 über die Ausgleichskasse des
Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV)9),
c Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Datenbearbeitung im Asyl-,
Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV)10).
Art. 43
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Direktionsverordnung vom 3. Januar 2011 über Informationssicherheit
und Datenschutz (ISDS DV)11) wird aufgehoben.
Art. 44
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft.
Bern, 9. September 2026 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Schnegg
Der Staatsschreiber: Auer
7) BSG 152.17
8) BSG 109.111
9) BSG 841.111
10) BSG 861.112
11) BSG 152.040.2
152.091 18
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.09.2026 01.11.2026 Erlass Erstfassung 26-051
19 152.091
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 09.09.2026 01.11.2026 Erstfassung 26-051
1 152.091-A1
Anhang 1 zu Artikel 15 Absatz 1
(Stand 01.11.2026)
Schutzobjekte, Einstufung und Schutzniveaus
KDSG
Schutz der Interessen von
Personen
Personendaten
Personendaten als grosse Gefahr für die Sicherheit Einzelner
(Leib, Leben, Freiheit)
Besonders schützenswerte Personendaten und Personendaten mit besonderer Geheimhaltung (Berufs-, Steuergeheimnis
etc.)
Allgemeine Personendaten
Nicht personenbezogene Daten
(ausserhalb des Schutzbereichs des KDSG)
Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nach Personalgesetz durch
anstellende Behörde
IDSV
Massnahmen für die Informations- und Datensicherheit
Schutzmassnahmen nach
Stand der Technik
Schutzniveau 3
Schutzniveau 2
Schutzniveau 1
Schutzniveau 0
Vollzugsvorschriften für
ICSG und KDSG
ICSG
Schutz der Interessen des
Staates
Informationen
GEHEIM
VERTRAULICH
INTERN
Nicht klassifiziert
Personensicherheitsprüfung nach
ICSG durch anstellende Behörde
ICT-Mittel
Sehr hoher
Schutz
Hoher Schutz
Grundschutz