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Tarifordnung über die Wasseranschlussgebühr

Eschen-Nendeln · 2022/10/Tarifordnung-ueber-die-Wasseranschlussgebuehr.pdf · communal act

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Tarifordnung Wasseranschlussgebühr 5/5

7 provisions

Art. 1

Grundsatz Die zu erhebenden Benützungsgebühren (Grundgebühr und Verbrauchsgebühr) werden in der Tarifordnung über die Benützungsgebühren (Grundgebühr und Verbrauchsgebühr) der Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) festgelegt.

Art. 2

Wasseranschlussgebühr 1) Für den Hausanschluss der Kunden an die Wasserversorgungsanlagen der WLU und den Löschschutz wird eine Wasseranschlussgebühr eingehoben. Die Wasseranschlussgebühr ist die eigentliche Einkaufssumme in die Wasserversorgung. Die Wasseranschlussgebühr dient zur teilweisen Abdeckung der Baukosten für Anlagen der bestehenden Wasserversorgungsanlage. 2) Die Vorschreibung und Einhebung der Wasseranschlussgebühr erfolgt durch die Gemeinde.

Art. 3

Wasseranschlussgebührenpflicht 1) Wasseranschlussgebührenpflichtig sind grundsätzlich sämtliche Bauten, die dem Baubewilligungs- und / oder Anzeigeverfahren nach Art. 72 BauG unterliegen. Tarifordnung Wasseranschlussgebühr 3/5 2) Die Wasseranschlussgebühr wird für Bauten mit oder ohne Wasseranschluss eingehoben. Für den Löschschutz sind auch solche Bauten und Teile von Bauten gebührenpflichtig, die über keine Wasserinstallationen verfügen. 3) Erweiterungsbauten, die dem Wohnen, Arbeiten und dem Gewerbe dienen oder hierfür verwendbar sind, sind wasseranschlussgebührenpflichtig für das Bauvolumen der Erweiterung. 4) Bei Nutzungsänderungen besteht eine Wasseranschlussgebührenpflicht für das Bauvolumen der Nutzungsänderung resp. des Ausbaus, sofern bisher noch keine Wasseranschlussgebühr eingehoben wurde. 5) Beim Wiederaufbau einer Baute infolge Brand oder Abbruch gelangt der Tarif für Neubauten zur Anwendung. Eine bereits bezahlte Wasseranschlussgebühr für früher bestandene Bauten wird nicht in Anrechnung gebracht. 6) Nicht Wasseranschlussgebührenpflichtig sind freistehende Kleinbauten im Sinne von Art. 73 lit. a BauG ohne Wasseranschluss, deren Grundfläche 25 m² nicht übersteigt. 7) Von der Wasseranschlussgebühr befreit sind sämtliche öffentlichen Bauten der Gemeinde und Brunnen der Gemeinde.

Art. 4

Bemessung, Höhe, Fälligkeit 1) Die Wasseranschlussgebühr bemisst sich nach dem Bauvolumen nach den SIA-Normen in der jeweils gültigen Fassung. 2) Die Wasseranschlussgebühr exklusive Mehrwertsteuer beträgt CHF 3.50 pro Kubikmeter (m³) umbauter Raum nach SIA. 3) In der Wasseranschlussgebühr gem. Art. 3 Abs. 2 dieser Tarifordnung ist der gewöhnliche Wasserbezug während der Realisierung der Baute (Bauwasser) integriert. Bei Spezialbauten kann der Wasserverbrauch gemessen und mit dem regulären Wassertarif zusätzlich abgerechnet werden. 4) Aufwendungen für die Installation von Provisorien werden in Rechnung gestellt. 4/5 Tarifordnung Wasseranschlussgebühr 5) Die Wasseranschlussgebühr wird mit der Vorschreibung zur Zahlung fällig. Stichtag für die Höhe der Wasseranschlussgebühr ist die Bauschlussabnahme gemäss Baugesetz.

Art. 5

Gebühren bei Sprinkleranlagen 1) Bei Erstellung von Sprinkleranlagen wird für das von der Sprinkleranlage erfasste Volumen der Baute ein einmaliger Beitrag in Höhe von CHF 15.00 pro benötigtem Minutenliter für den Anschluss und für die Bereitstellung des Löschwassers erhoben. Von dem für die Sprinkleranlage und für den zusätzlichen Feuerwehrbedarf (nach BVD) insgesamt notwendigen Wasserbedarf kann eine Wassermenge von 1200 Minutenliter in Abzug gebracht werden. 2) Der gemäss Art. 4 Abs. 1 dieser Tarifordnung ermittelte Betrag wird dem nach Art. 3 dieser Tarifordnung ermittelten Betrag gegenübergestellt. Als Wasseranschlussgebühr wird dem Kunden der höhere der beiden Beträge in Rechnung gestellt. Bei nachträglich installierten Sprinkleranlagen kommt derselbe Berechnungsmodus zur Anwendung. 3) Bei Sprinkleranlagen, welche eine Kalibervergrösserung im Leitungsnetz der WLU verursachen, hat der Verursacher die Kosten der notwendigen Kalibervergrösserung zu tragen.

Art. 6

Sonstiges Die Wasseranschlussgebühr ist unabhängig von Erschliessungskostenbeiträgen im Sinne von Art. 38 Abs. 4 BauG und ist jeweils in voller Höhe geschuldet.

Art. 7 Tarifordnung Wasseranschlussgebühr 5/5

Schlussbestimmung 1) Diese Tarifordnung der Gemeinde Eschen für die Wasserversorgung ersetzt die bisherige Tarifordnung der Gemeinde Eschen vom 01.01.2007. 2) Diese Tarifordnung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Eschen an seiner Sitzung vom 5. Dezember 2012 genehmigt und wird auf den 01.01.2013 in Kraft gesetzt. Eschen, 5. Dezember 2012 Gemeindevorstehung Günther Kranz Gemeindevorsteher 12/12 Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen T +423 377 50 10 verwaltung@eschen.li www.eschen.li

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