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18 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Dienstverhältnis und die Besoldung der
Berufsschullehrer der überbetrieblichen Kurse, die in den kantonalen Berufsfachschulen organisiert werden (nachstehend: Berufsschullehrer üK).
1) In dieser Verordnung gilt jede Beziehung der Person, des Status und der Funktion in
gleicher Weise für Mann und Frau.
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Analoge Anwendung
1 Fälle, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, werden behandelt,
indem die Gesetze über die Besoldung und über das Lehrpersonal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen und diejenigen über
das Personal des Staates Wallis analog angewendet werden.
2 Dienstverhältnis der Berufsschullehrer üK
Art. 3
Anstellungsbehörde der Berufsschullehrer üK
1 Die Berufsschullehrer üK werden vom Staatsrat angestellt. Er kann diese
Kompetenz auf rechtlichem Weg dem Departementsvorsteher übertragen,
ausser die Spezialfälle des Gesetzes über die Besoldung des Personals der
obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011.
2 Der Schuldirektor gibt eine Vormeinung zur Anstellung der Berufsschullehrer üK ab.
3 Der betreffende Berufsverband wirkt am Vorauswahlverfahren und an der
Anhörung der Berufsschullehrer üK mit.
Art. 4
Qualifikation der Berufsschullehrer üK
1 Die Ausbildung der Berufsschullehrer üK wird im Einführungsgesetz zum
Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Juni 2008 (EGBBG) geregelt.
Art. 5
Verwaltungsjahr
1 Das Verwaltungsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.
2 Dem Berufsschullehrer üK, der seine Tätigkeit frisch aufgenommen hat,
wird Ende August eine pauschale Akontozahlung, deren Betrag aufgrund
des Beschäftigungsgrads berechnet wird, ausgerichtet. Der Betrag dieser
Akontozahlung wird vom 13. Monatslohn abgezogen.
Art. 6
Ferien - Urlaub
1 Der Staatsrat legt die Schulplanung (Urlaubszeiten während des Schuljahrs) für drei Jahre fest.
2 Die Direktionen der Berufsfachschulen können abweichende Anordnungen
für die besonderen Bedürfnisse der überbetrieblichen Kurse treffen.
Art. 7
Vertretungspflicht
1 Für kurze Absenzen eines Berufsschullehrers üK legt die Direktion die nötigen Massnahmen fest, die er für seine Vertretung treffen muss.
2 Die Direktion kann soweit möglich die Mitarbeit der übrigen verfügbaren
Berufsschullehrer üK verlangen.
3 Für die überbetrieblichen Kurse kann die Schuldirektion einen Berufsschullehrer üK, der einen Tätigkeitsgrad von 28 Lektionen und mehr hat, beauftragen, einen Kollegen für sechs Lektionen pro Semester ohne Entschädigung
zu vertreten; bei einem Tätigkeitsgrad von mindestens 17 Lektionen und weniger als 28, können drei Lektionen pro Semester verlangt werden.
3 Besoldung
Art. 8
Besoldung
1 Die jährliche Besoldung der Berufsschullehrer üK, welche über die erforderlichen Titel und/oder Diplome verfügen, entspricht dem Plan der Einreihung der Funktionen des Lehrpersonals der Berufsfachschulen.
2 Ein Lehrbeauftragter, der punktuell in den üK unterrichtet, wird nach einem
Stundentarif bezahlt, der sich auf die Besoldungsklasse (einschliesslich 13.
Monatslohn, Erfahrungsanteil und Anrecht auf Ferien) stützt und seinen
Qualifikationen entspricht.
3 Unterrichtet ein Berufsschullehrer üK in der Berufsfachschule, so bestimmen sich seine Entschädigung und seine Arbeitszeit nach den dort herrschenden Bedingungen. Sein Tätigkeitsgrad darf 100 Prozent nicht übersteigen; Artikel 15 bleibt vorbehalten.
4 Die Berufsschullehrer üK, die in mehreren Abteilungen (Theoriekurse und
überbetriebliche Kurse) unterrichten, erhalten eine Besoldung im Verhältnis
zur Zahl der Lektionen/Aufträge, die sie in jeder Abteilung unterrichten.
Art. 9
Berufshaftpflichtversicherung und Unfallversicherungsgesetz
1 Der Staat versichert die Berufsschullehrer üK mit einer genügenden Deckung für Berufshaftpflicht. Die Kosten der Prämie gehen zulasten der Versicherten.
2 Der Staat versichert das Personal gegen Unfallrisiken im Sinn des UVG.
3 Die Berufsschullehrer üK sind aufgrund einer auf das ganze Jahr aufgeteilten Tätigkeit versichert.
4 Arbeitszeit
Art. 10
Dauer des Schuljahres für den Unterricht
1 Für den Unterricht der Berufsschullehrer üK wird die Dauer des Schuljahres grundsätzlich auf 38 effektive Unterrichtswochen festgesetzt.
2 Sie beinhalten die Dienstleistung des Unterrichts der überbetrieblichen
Kurse sowie alle Tätigkeiten bezüglich der zur Verfügung gestellten Lehrwerkstätte für das Qualifikationsverfahren.
3 Dieser Zeitraum kann von der Schuldirektion aus organisatorischen gründen erhöht werden.
Art. 11
Lektionsdauer
1 Die Dauer der Unterrichtslektion für die überbetrieblichen Kurse beträgt 50
Minuten.
Art. 12
Anzahl Unterrichtslektionen
1 Die Unterrichtszeit beträgt bei einer Vollzeitanstellung 32 Lektionen pro
Woche.
Art. 13
Arbeitszeit
1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 42 Stunden für Personal in Vollzeitanstellung; dessen Tätigkeitsgrad wird in Prozenten ausgedrückt (namentlich Anstellung für besondere Aufgaben, für besondere
pädagogische Funktionen - anteilsmässig für Personal in Teilzeitanstellung).
2 Für die Tätigkeiten auf den Gebieten "Mitarbeit und verschiedene Aufgaben" ist in erster Linie der Berufsschullehrer üK verantwortlich. Der Direktor
als direkter Vorgesetzter muss dafür sorgen, dass alle Berufsschullehrer üK
seiner Schule diese Tätigkeitsgebiete ausüben.
3 Für Aufgaben im Zusammenhang mit der allgemeinen Entwicklung der
Schule, nützt der Direktor die individuellen Kompetenzen und verteilt die
Aufgaben ausgewogen auf alle Berufsschullehrer üK.
4 Das Pflichtenheft der Berufsschullehrern üK beinhaltet die verschiedenen
und zusätzlichen Aufgaben.
Art. 14
Reduktion der Unterrichtszeit für besondere Aufgaben
1 Die Berufsschullehrer üK, die folgende besondere Aufgaben ausserhalb
der überbetrieblichen Kurse erfüllen, haben Anrecht auf eine Reduktion der
wöchentlichen Unterrichtslektionen:
a) Tätigkeit als Experte oder Branchenkommissär;
b) Tätigkeit als Vorsteher eines Bildungsgangs und/oder in der Koordination der üK's;
c) geplante Tätigkeiten für andere Unterrichtsstufen.
2 Damit der Berufsschullehrer üK als Experte oder Branchenkommissär tätig
sein kann, muss er vom betreffenden Berufsverband vorgeschlagen und von
der zuständigen Behörde ernannt werden. Für diese Aufgaben steht der
Berufsschullehrer üK unter der Verantwortung der Dienststelle für Berufsbildung, und es kann ihm eine Reduktion von höchstens zwei Lektionen pro
Woche gewährt werden.
3 Die für das Lehrpersonal der Sekundarstufe der allgemeinen Mittel- und
Berufsfachschulen festgelegten, übrigen besonderen Aufgaben und die Zahl
der Lektionen, die dafür als Reduktion gewährt werden, gelten sinngemäss
für die Berufsschullehrer üK.
Art. 15
Mehrjahresdurchschnitt
1 Auf ausdrückliches Gesuch der Schuldirektion hin kann das Departement
für einen diplomierten vollamtlichen Berufsschullehrer üK die Herabsetzung
oder die Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtszeit um maximal zwei wöchentliche Unterrichtslektionen bewilligen, ohne dass dies einen Einfluss auf
die Besoldung hat.
2 Der Mehrjahresdurchschnitt muss innerhalb der drei folgenden Schuljahre
wieder hergestellt werden. Die Abweichungen von diesem Durchschnitt, die
von besonderen Umständen herrühren, geben jedoch kein Anrecht auf eine
finanzielle Entschädigung.
3 In ganz besonderen Fällen kann das Departement eine flexiblere Anwendung des Mehrjahresdurchschnitts bewilligen.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16
Anwendung
1 Das Departement für Bildung und Sicherheit und das Departement für Finanzen und Institutionen werden mit der Anwendung dieser Verordnung beauftragt.
Art. 17
Streitigkeiten
1 Das Departement für Bildung und Sicherheit entscheidet bei allfälligen
Schwierigkeiten aus der Auslegung und der Anwendung dieser Verordnung,
nachdem es das Departement für Finanzen und Institutionen angehört hat;
die Beschwerde innert 30 Tagen an den Staatsrat bleibt vorbehalten.
2 Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
Art. 18
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. September 2013 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
04.12.2013 01.09.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 50/2013
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 04.12.2013 01.09.2013 Erstfassung BO/Abl. 50/2013