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4 provisions
§ 1 Nr. 851 3
1 Reicht eine Kollektivstreitigkeit über die Kantonsgrenze hinaus, so ist von den im
Kanton wohnenden Beteiligten dem Regierungsrate davon sofort Kenntnis zu geben.
Handelt es sich dabei um dem eidgenössischen Fabrikgesetze unterstellte Betriebe, so
wird dieser dem Bundesrat im Sinne von Art. 32 des Bundesgesetzes betreffend die
Arbeit in den Fabriken4 Mitteilung machen; handelt es sich aber um nicht dem eidgenössischen Fabrikgesetze unterstellte Betriebe, wobei eine Partei die Vermittlung des Einigungsamtes nachsucht, wird sich der Regierungsrat mit den in Betracht fallenden
Kantonsregierungen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen vereinbaren.
§ 11
1 Auf die Betriebe des Bundes findet das Gesetz keine Anwendung. Auf die kantonalen
oder Gemeindebetriebe findet das Gesetz Anwendung, soweit die Betriebe dem eidgenössischen Fabrikgesetze unterstehen oder die Arbeiter auf Grund eines privatrechtlichen Dienstvertrages angestellt sind.
2.2 Organisation und Zusammensetzung des kantonalen
Einigungsamtes
§ 12
1 Das kantonale Einigungsamt besteht aus einem Präsidenten mit Stellvertreter sowie aus
vier Mitgliedern und vier Ersatzmännern. Mitglieder und Ersatzmänner sind in gleicher
Zahl aus dem Kreise der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bestimmen.
2 Die Besorgung des Aktuariates, die Führung des Protokolls und der nötigen Kontrollen
und die Besorgung der schriftlichen Arbeiten und des Rechnungswesens werden einer
bestehenden Kanzlei, die vom Regierungsrate zu bezeichnen ist, übertragen.
§ 13
1 Der Präsident und sein Stellvertreter sowie die Mitglieder und Ersatzmänner des Einigungsamtes werden vom Regierungsrate aus dem Kreise der im Kanton wohnhaften, im
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Schweizer Bürger jeweils für die
Dauer einer Legislaturperiode gewählt.
§ 14
1 Die Annahme der Wahl in das kantonale Einigungsamt ist für alle Personen, die dieses
Amt nicht während mindestens einer Amtsperiode bekleidet haben, obligatorisch.
4 SR 821.41
4 Nr. 851
2 Präsident, Mitglieder und Aktuar oder deren Stellvertreter haben über die Verhandlungen, soweit sie nicht öffentlich sind, das Amtsgeheimnis zu wahren.
§ 15 *
1 Für den Ausstand der Mitglieder und Ersatzmänner des Einigungsamtes gelten die
Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
§ 16
1 Sollte infolge Ausstandes von Mitgliedern oder Ersatzmännern die Besetzung des Einigungsamtes nicht oder nur teilweise möglich sein, so wird der Regierungsrat für diesen
Fall die nötige Zahl von ausserordentlichen Mitgliedern bezeichnen.
2.3 Verfahren
§ 17
1 Der Präsident oder dessen Stellvertreter setzt Zeit und Ort der Verhandlungen fest,
leitet dieselben und trifft alle notwendigen Vorkehren und Massnahmen, um einen geordneten Verlauf der Verhandlungen zu sichern.
2 Das Verfahren ist möglichst zu beschleunigen.
§ 18
1 Das Verfahren vor dem Einigungsamte ist mündlich.
2 Die Verhandlungen sind in der Regel öffentlich. Das Einigungsamt kann jedoch von
sich aus, oder auf Antrag der Parteien, die Öffentlichkeit ganz oder teilweise aufheben.
3 Die Beratungen und Beschlussfassungen des Einigungsamtes finden immer unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
4 Soweit dieses Gesetz das Verfahren nicht ordnet, ist das Verwaltungsrechtspflegegesetz sinngemäss anwendbar. *
§ 19
1 Zu den Verhandlungen vor Einigungsamt haben die Parteien, wenn immer möglich,
persönlich zu erscheinen. Es dürfen indessen von jeder Streitpartei nicht mehr als fünf
Vertreter an den Verhandlungen teilnehmen.
Nr. 851 5
2 Als Parteivertreter können Personen, die an einem Streitfall unmittelbar beteiligt sind,
die Vorstandsmitglieder und die Funktionäre der betreffenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Verbände bestellt werden. Als Vertreter der Arbeitgeber können in dem Betriebe tätige Direktoren, Geschäftsleiter, Werkmeister und andere Angestellte auftreten. Die
Parteivertreter müssen handlungsfähig und in der Schweiz wohnhaft sein.
3 Die Parteien, ihre Vertreter und die im Kanton wohnhaften Zeugen und Experten sind
bei Busse verpflichtet, der Vorladung vor Einigungsamt Folge zu leisten, zu verhandeln
und die verlangten Auskünfte zu erteilen. Leistet eine Partei einer ergangenen Vorladung keine Folge, so wird die Streitsache auf Grundlage der Akten und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anbringen der erschienenen Partei beurteilt.
§ 2
1 Vom Beginn einer Kollektivstreitigkeit haben die Beteiligten das Einigungsamt sofort,
unter genauer Bezeichnung der Parteien und des Streitgegenstandes, schriftlich in
Kenntnis zu setzen.
2 Die Anzeigepflicht liegt bei den mit der Leitung der Angelegenheit betrauten Personen
oder Verbänden, und, wo solche fehlen, bei jedem Beteiligten. Auch die Gemeinde, in
der die Streitigkeit ausbricht, ist anzeigepflichtig. *
§ 21
1 Das Einigungsamt tritt in Tätigkeit, sobald es vom Ausbruch einer in sein Zuständigkeitsgebiet fallenden Kollektivstreitigkeit Kenntnis erhält, sowie auf Beschluss des Regierungsrates.
§ 22
1 Das Einigungsamt hat sich über die Streitsachen genau zu orientieren und in möglichst
objektiver Würdigung der in Betracht fallenden Verhältnisse seinen Spruch zu fällen. Es
kann zu diesem Zwecke Zeugen und Sachverständige einvernehmen, Gutachten einholen, Augenscheine vornehmen, von den Parteien mündliche und schriftliche Auskünfte
verlangen und nötigenfalls die Vorlage von Büchern, Korrespondenzen, Lohnlisten,
Arbeitsausweisen, Dienstzeugnissen, Bescheinigungen usw., soweit sie mit dem Streitgegenstande in unmittelbarem Zusammenhange stehen, begehren.
2 Einsicht von allen diesen Akten nimmt nur der Vorsitzende, der dann den übrigen Mitgliedern die nötigen Aufschlüsse erteilt.
3 Eid und Handgelübde der Parteien und Zeugen sind ausgeschlossen.
§ 23
1 Der Vorsitzende kann in jedem Stadium des Verfahrens eine Verständigung der Parteien herbeizuführen suchen. Ist dies nicht möglich, so ordnet er die Durchführung des
weitern Verfahrens an.
6 Nr. 851
§ 24
1 Das Einigungsamt ist an die Parteibegehren nicht gebunden; es verfügt und entscheidet
nach freiem Ermessen.
2 Alle Verfügungen des Einigungsamtes erfolgen durch Stimmenmehrheit.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 25
1 Nach Abschluss der Verhandlungen und Erhebungen wird vom Einigungsamte der
Vermittlungsvorschlag beraten und festgesetzt. Es legt denselben den Parteien vor und
setzt ihnen eine angemessene Frist zur Erklärung, ob sie dem Vorschlage zustimmen
oder nicht.
2 Nichtablehnung des Vorschlages innerhalb dieser Frist gilt als Annahme.
§ 26
1 Führt das Vermittlungsverfahren zu keiner Verständigung, so kann das Einigungsamt
den Fall jederzeit von sich aus oder auf Verlangen einer Partei oder einer Behörde wieder aufnehmen.
§ 27
1 Wenn im Vermittlungsverfahren keine Einigung zustande kommt und wenn beide Parteien es verlangen, so konstituiert sich das Einigungsamt als Schiedsgericht und erlässt
einen Schiedsspruch.
2 Die Parteien haben zum voraus schriftlich zu erklären, dass sie sich dem Schiedsspruch
bedingungslos unterziehen.
§ 28
1 Für das Schiedsverfahren finden die für das Vermittlungsverfahren aufgestellten Bestimmungen sinngemässe Anwendung.
§ 29
1 Der Schiedsspruch des kantonalen Einigungsamtes und der freiwilligen Einigungsstellen ist den Parteien schriftlich zuzustellen. Er ist für die Parteien wie ein gerichtliches
Urteil verbindlich und vollziehbar.
2 Das Einigungsamt kann von den Parteien die Sicherstellung der ihnen gemäss Schiedsspruch auferlegten Verpflichtungen durch Kautionsleistung verlangen.
§ 3 Nr. 851 7
1 Das Einigungsamt kann den Vermittlungsvorschlag, die Erklärungen der Parteien
betreffend dessen Annahme oder Ablehnung sowie den Schiedsspruch im Kantonsblatt
veröffentlichen, wenn beide Parteien es verlangen, oder wenn es im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
§ 31
1 Gegen den Inhalt eines Vermittlungsvorschlages und Schiedsspruches besteht kein
Rechtsmittel, ausser in den Fällen, wo durch Bundesvorschriften ein solches ausdrücklich vorgesehen ist.
2 … *
3 … *
§ 32
1 Solange eine Kollektivstreitigkeit beim Einigungsamte hängig ist, dürfen von den Parteien keine Kampfmittel angewendet werden.
2 Eine Streitigkeit ist hängig vom Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung bis zum Ablauf der in § 25 vorgesehenen Ablehnungsfrist für das Vermittlungsverfahren, oder bis
zum Erlasse eines Schiedsspruches nach § 27 dieses Gesetzes.
3 Während der Gültigkeitsdauer eines durch das Einigungsamt herbeigeführten Vergleiches oder erlassenen Schiedsspruches ist die Anwendung von Kampfmitteln ebenfalls
verboten.
4 Das Einigungsamt stellt bei gegebener Veranlassung fest, ob und inwieweit eine Übertretung dieses Verbotes vorliegt. Es verwarnt vorerst die fehlbare Partei. Steht diese von
ihrem Verhalten nicht ab, so macht es deren Verfehlung im Kantonsblatt öffentlich bekannt.
5 Überdies kann das Einigungsamt eine nach § 29 Abs. 2 dieses Gesetzes geleistete Kaution ganz oder teilweise zugunsten der Gegenpartei verfallen erklären.
§ 33
1 Im Verfahren vor Einigungsamt gemäss den §§ 7 und 8 dieses Gesetzes trägt jede Partei ihre Kosten und die ihrer Vertreter, Zeugen und Sachverständigen an sich selbst; alle
übrigen Kosten trägt der Staat.
§ 34
1 Die Besoldungen bzw. die Sitzungsgelder der Mitglieder des Einigungsamtes sowie
deren Stellvertreter werden durch den Regierungsrat geregelt.
8 Nr. 851
2 Bezüglich der Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen finden die §§ 1 und 2
der Verordnung über die Entschädigung der Zeugen, Sachverständigen, Parteien und
Anwälte in Zivil- und Strafprozessen sowie im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgerichte vom 18. Februar 19205 sinngemässe Anwendung.
§ 35
1 Das Einigungsamt hat dem Regierungsrate alle zwei Jahre über seine Tätigkeit Bericht
zu erstatten.
2.4 Strafbestimmungen
§ 36
1 Durch das Einigungsamt kann mit einer Ordnungsbusse von Fr. 10.– bis Fr. 100.–, im
Wiederholungsfalle bis Fr. 200.–, belegt werden, wer:
a. der Anzeigepflicht nach § 20 dieses Gesetzes nicht nachkommt;
b. einer Vorladung des Einigungsamtes als Parteivertreter, Zeuge oder Sachverständiger nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet;
c. einer Aufforderung des Einigungsamtes zur Auskunftserteilung oder Aktenvorlage (§ 22) nicht nachkommt;
d. die Verhandlungen des Einigungsamtes stört oder sich weigert, zu verhandeln,
Verletzung der dem Einigungsamte schuldigen Achtung und des der Gegenpartei
schuldigen Anstandes sowie Trölsucht oder Schikane sich zuschulden kommen
lässt.
§ 37
1 Im Wege des ordentlichen Strafrechtsverfahrens wird mit Fr. 10.– bis Fr. 200.–, im
Wiederholungsfalle bis Fr. 500.–, gebüsst:
a. wer als Mitglied des Einigungsamtes das Amtsgeheimnis verletzt;
b. wer die amtliche Beilegung einer Kollektivstreitigkeit durch das Einigungsamt
böswillig verhindert oder verzögert.
§ 38 *
1 Unerhältliche Geldbussen werden nach Massgabe der Vorschriften von Art. 106 f.
StGB in Freiheitsstrafe oder gemeinnützige Arbeit umgewandelt.
5 Aufgehoben durch V über die Entschädigung der Zeugen, Sachverständigen, Parteien und Anwälte...
vom 20. Februar 1948 (V XIV 224).
Nr. 851 9
2 Die Strafumwandlung erfolgt durch die zuständige richterliche Behörde. Der Vollzug
der Bussen, der gemeinnützigen Arbeit und von Freiheitsstrafen richtet sich nach der
Gesetzgebung über den Justizvollzug vom 14. September 20156. *
2.5 Schlussbestimmungen
§ 39
1 Dieses Gesetz unterliegt, soweit es Streitigkeiten zwischen den dem eidgenössischen
Fabrikgesetze unterstellten Betrieben und ihren Angestellten und Arbeitern betrifft, der
Genehmigung des Bundesrates7 (Art. 30 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die
Arbeit in den Fabriken8).
§ 4
1 Dieses Gesetz, durch welches die Verordnung betreffend das kantonale Einigungsamt
vom 22. Februar 19199 sowie der regierungsrätliche Beschluss vom 3. Januar 1920
(betreffend den Gerichtsstand und das Verfahren für Zivilstreitigkeiten im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914)10 aufgehoben werden, tritt – vorbehältlich einer allfälligen Volksabstimmung – sofort in Kraft und ist dem Regierungsrate zur Vollziehung mitzuteilen11 und in Urschrift in das Staatsarchiv niederzulegen.
6 SRL Nr. 305
7 Vom Bundesrat am 21. Januar 1927 genehmigt.
8 SR 821.41
9 V IX 381
10 V IX 406
11 Dieses Gesetz wurde am 10. Dezember 1926 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1926 1072). Die Referendumsfrist lief am 19. Januar 1927 unbenützt ab (K 1927 92).
10 Nr. 851
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 29.11.1926 21.01.1927 Erstfassung G XI 26
Titel 1 08.03.1977 01.07.1977 aufgehoben G 1977 45
§ 1 08.03.1977 01.07.1977 aufgehoben G 1977 45
§ 2 08.03.1977 01.07.1977 aufgehoben G 1977 45
§ 3 13.03.1957 15.03.1957 aufgehoben G XV 185
§ 4 13.03.1957 15.03.1957 aufgehoben G XV 185
§ 5 13.03.1957 15.03.1957 aufgehoben G XV 185
§ 6 13.03.1957 15.03.1957 aufgehoben G XV 185
§ 15 03.07.1972 01.01.1973 geändert G XVIII 193
§ 18 Abs. 4 03.07.1972 01.01.1973 eingefügt G XVIII 193
§ 20 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 31 Abs. 2 03.07.1972 01.01.1973 aufgehoben G XVIII 193
§ 31 Abs. 3 03.07.1972 01.01.1973 aufgehoben G XVIII 193
§ 38 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 277
§ 38 Abs. 2 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 38 Abs. 2 14.09.2015 01.07.2016 geändert G 2016 21
Nr. 851 11
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
29.11.1926 21.01.1927 Erlass Erstfassung G XI 26
13.03.1957 15.03.1957 § 3 aufgehoben G XV 185
13.03.1957 15.03.1957 § 4 aufgehoben G XV 185
13.03.1957 15.03.1957 § 5 aufgehoben G XV 185
13.03.1957 15.03.1957 § 6 aufgehoben G XV 185
03.07.1972 01.01.1973 § 15 geändert G XVIII 193
03.07.1972 01.01.1973 § 18 Abs. 4 eingefügt G XVIII 193
03.07.1972 01.01.1973 § 31 Abs. 2 aufgehoben G XVIII 193
03.07.1972 01.01.1973 § 31 Abs. 3 aufgehoben G XVIII 193
08.03.1977 01.07.1977 Titel 1 aufgehoben G 1977 45
08.03.1977 01.07.1977 § 1 aufgehoben G 1977 45
08.03.1977 01.07.1977 § 2 aufgehoben G 1977 45
11.09.2006 01.01.2007 § 38 geändert G 2006 277
19.03.2007 01.01.2008 § 20 Abs. 2 geändert G 2007 108
10.05.2010 01.01.2011 § 38 Abs. 2 geändert G 2010 129
14.09.2015 01.07.2016 § 38 Abs. 2 geändert G 2016 21