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Grossratsbeschluss betreffend Abbitte der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählten Behördenmitglieder von ihren Stellen

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Contents: 3 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3

3 provisions

§ 1

1 Abbitten von Mitgliedern der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählten Behörden, welche während der Amtsdauer erfolgen, sind dem Grossen Rate einzureichen und von ihm zu erledigen. 2 Diese Vorschrift gilt auch für die Mitglieder der gewerblichen Schiedsgerichte. *

§ 2

1 Die Mitglieder des Regierungsrates und die Präsidenten der Gerichte können während ihrer Amtsdauer ihre Entlassung verlangen, sofern sie ihr Begehren spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt einreichen, auf welchen sie entlassen zu werden wünschen. * 2 Der Grosse Rat ist jedoch ermächtigt, ihnen auf ihr Ansuchen die Entlassung auch auf einen kürzeren Termin oder auf sofort zu gewähren.

§ 3

1 Die gesetzliche Amtsdauer der Mitglieder des Regierungsrates endet erst auf den Zeitpunkt der Validierung der Neuwahlen durch den Grossen Rat. Abbitte der vom Volk gewählten Behördenmitglieder: GRB 162.300 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.02.1896 27.02.1896 Erlass Erstfassung KB 29.02.1896 17.11.1999 01.07.2000 Erlasstitel geändert - 17.11.1999 01.07.2000 Ingress geändert - 17.11.1999 01.07.2000 § 2 Abs. 1 geändert - 15.11.2006 13.07.2006 § 1 Abs. 2 geändert - Abbitte der vom Volk gewählten Behördenmitglieder: GRB 162.300 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.02.1896 27.02.1896 Erstfassung KB 29.02.1896 Erlasstitel 17.11.1999 01.07.2000 geändert - Ingress 17.11.1999 01.07.2000 geändert - § 1 Abs. 2 15.11.2006 13.07.2006 geändert - § 2 Abs. 1 17.11.1999 01.07.2000 geändert -

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