§ 1
1 Abbitten von Mitgliedern der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählten Behörden, welche während der Amtsdauer erfolgen, sind dem Grossen Rate einzureichen und von ihm zu erledigen. 2 Diese Vorschrift gilt auch für die Mitglieder der gewerblichen Schiedsgerichte. *