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V vom 12. Dezember 2017 über die berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit Fähigkeitszeugnis (FZ)

Liechtenstein · 412.014.071 · ordinance

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Contents: 27 provisions
  1. Art. 1 Berufsbild
  2. Art. 2 Dauer und Beginn
  3. Art. 3 Grundsätze
  4. Art. 4 Handlungskompetenzen
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
  7. Art. 7 Berufsfachschule
  8. Art. 8 Überbetriebliche Kurse
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
  11. Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
  12. Art. 12 Lerndokumentation
  13. Art. 13 Bildungsbericht
  14. Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
  15. Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
  16. Art. 16 Zulassung
  17. Art. 17 Gegenstand
  18. Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
  19. Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
  20. Art. 20 Wiederholungen
  21. Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
  22. Art. 22 Fähigkeitszeugnis
  23. Art. 23 Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
  24. Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
  25. Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
  26. Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
  27. Art. 27 Inkrafttreten

27 provisions

Art. 1 Berufsbild

Zahntechnikerinnen/Zahntechniker beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a) Sie erfassen die Bedürfnisse der Kundinnen/Kunden, legen die notwendigen Arbeiten fest und planen die Schritte zu deren Umsetzung. b) Sie erfassen die funktionellen und ästhetischen Anforderungen für abnehmbaren Zahnersatz und stellen Teil-, Total- und Hybridprothesen her. c) Sie erfassen die funktionellen und ästhetischen Anforderungen für festsitzenden Zahnersatz und stellen Einzelzahn- und Brückenversorgungen auf Eigenbezahnung oder Implantaten her. d) Sie stellen kieferorthopädische Apparaturen und Schienen mit geeigneten Verfahren her. e) Sie führen Reparaturen an Produkten und Nachsorgearbeiten mit geeigneten Verfahren aus und bieten Serviceleistungen sowie Erweiterungen an. f) In allen Tätigkeitsbereichen berücksichtigen sie die Vorgaben der Arbeitssicherheit, des Umweltschutzes und der Hygiene.

Art. 2 Dauer und Beginn

1) Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre. 2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

Art. 3 Grundsätze

1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt. 2) Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen. 3) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a) Organisieren des Arbeitsprozesses: 1. Bedürfnisse der Kundinnen/Kunden erfassen und Leistungsanforderungen festlegen; 2. Arbeitsabläufe und -techniken definieren und optimieren; 3. Verbrauchs- und Verkaufsmaterialien bestellen, lagern und nachhaltig bewirtschaften; 4. Geräte und Apparate bedienen und deren Betriebsbereitschaft gewährleisten; b) Herstellen von abnehmbarem Zahnersatz: 1. funktionelle und ästhetische Anforderungen an Teil-, Total- und Hybridprothesen erfassen und Arbeiten planen; 2. Aufstellmethoden und -systeme auswählen; 3. Halte- und Verankerungselemente auswählen; 4. Teil-, Total- und Hybridprothesen herstellen; c) Herstellen von festsitzendem Zahnersatz: 1. funktionelle und ästhetische Anforderungen an Einzelzahn- und Brückenversorgungen erfassen und Arbeiten planen; 2. Meso- und Suprastrukturen je nach Implantatsystem auswählen, designen und weiterverarbeiten; 3. Einzelzahn- und Brückengerüste auf Eigenbezahnung oder Implantaten herstellen; 4. Einzelzahn- und Brückenversorgungen mit geeigneten Techniken und Materialien verblenden und individualisieren; d) Herstellen kieferorthopädischer Apparaturen und Schienen: 1. für Kiefer- und Zahnfehlstellungen den zahnärztlichen Behandlungsplan und den Auftrag für die kieferorthopädischen Apparaturen und Schienen analysieren; 2. Halte-, Bewegungs- und Dehnelemente auswählen; 3. kieferorthopädische Apparaturen und Schienen herstellen; e) Durchführen von Nachsorgearbeiten, Serviceleistungen, Reparaturen und Erweiterungen: 1. Abnützungen und Schäden an abnehmbarem und bedingt abnehmbarem Zahnersatz sowie an kieferorthopädischen Apparaturen und Schienen beurteilen, Lösungen vorschlagen und Arbeiten planen; 2. Nachsorgearbeiten, Serviceleistungen, Reparaturen und Erweiterungen an abnehmbarem und bedingt abnehmbarem Zahnersatz ausführen; 3. Nachsorgearbeiten, Serviceleistungen, Reparaturen und Erweiterungen an kieferorthopädischen Apparaturen und Schienen ausführen.

Art. 5

1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt. 3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt. 4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden. 5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1 440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf: Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total a) Berufskenntnisse - Organisieren des Arbeitsprozesses 40 40 20 100 - Herstellen von abnehmbarem Zahnersatz 70 70 70 60 270 - Herstellen von festsitzendem Zahnersatz 70 70 90 80 310 - Herstellen kieferorthopädischer Apparaturen und Schienen 40 40 - Durchführen von Nachsorgearbeiten, Serviceleistungen, Reparaturen und Erweiterungen 20 20 20 20 80 Total Berufskenntnisse 200 200 200 200 800 b) Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c) Sport 40 40 40 40 160 Total Lektionen 360 360 360 360 1 440 2) Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein. 3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 4) Unterrichtssprache ist die Landessprache. Die Regierung kann neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 33 Tage zu acht Stunden. 2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 9 Kurse aufgeteilt: LJ Kurse Handlungskompetenz Dauer 1. Kurs 1 Teil-, Total- und Hybridprothesen herstellen 3 Tage Kurs 2 Einzelzahn- und Brückengerüste auf Eigenbezahnung oder Implantaten herstellen 3 Tage 2. Kurs 3 Teil-, Total- und Hybridprothesen herstellen 4 Tage Kurs 4 Einzelzahn- und Brückengerüste auf Eigenbezahnung oder Implantaten herstellen 3 Tage 3. Kurs 5 Einzelzahn- und Brückengerüste auf Eigenbezahnung oder Implantaten herstellen 4 Tage Einzelzahn- und Brückenversorgungen mit geeigneten Techniken und Materialien verblenden und individualisieren Kurs 6 Teil-, Total- und Hybridprothesen herstellen 4 Tage Kurs 7 Einzelzahn- und Brückengerüste auf Eigenbezahnung oder Implantaten herstellen 4 Tage Einzelzahn- und Brückenversorgungen mit geeigneten Techniken und Materialien verblenden und individualisieren 4. Kurs 8 Teil-, Total- und Hybridprothesen herstellen 4 Tage Kurs 9 Kieferorthopädische Apparaturen und Schienen herstellen 4 Tage 3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

Art. 9

1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor. 2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt: a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild; 2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen; 3. dem Anforderungsniveau des Berufes. b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c) Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. 3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a) Zahntechnikerin/Zahntechniker mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b) gelernte Zahntechnikerin/gelernter Zahntechniker mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung; d) einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1) Betriebe, die eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. 3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt. 5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

Art. 12 Lerndokumentation

1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2) Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin/der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person. 2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest. 4) Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1) Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises der Kurse 3, 5, 8 und 9. 2) Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b) in einer dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit sie oder er: 1. die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat; 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Zahntechnikerin/des Zahntechnikers erworben hat; und 3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.

Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a) Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 32 Stunden. Dafür gilt Folgendes: 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. 2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. 3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. 4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 40 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung 1 Herstellen von abnehmbarem Zahnersatz 40 % 2 Herstellen von festsitzendem Zahnersatz 40 % 3 Organisieren des Arbeitsprozesses Durchführen von Nachsorgearbeiten, Serviceleistungen, Reparaturen und Erweiterungen 10 % 4 Fachgespräch 10 % b) Berufskenntnisse, im Umfang von drei Stunden und 20 Minuten. Dafür gilt Folgendes: 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. 2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung 1 Organisieren des Arbeitsprozesses 20 Min. 10 % Durchführen von Nachsorgearbeiten, Serviceleistungen, Reparaturen und Erweiterungen 2 Organisieren des Arbeitsprozesses 80 Min. 40 % Herstellen von abnehmbarem Zahnersatz 3 Organisieren des Arbeitsprozesses 80 Min. 40 % Herstellen von festsitzendem Zahnersatz 4 Organisieren des Arbeitsprozesses 20 Min. 10 % Herstellen kieferorthopädischer Apparaturen und Schienen c) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn: a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung: a) praktische Arbeit: 40 %; b) Berufskenntnisse: 20 %; c) Allgemeinbildung: 20 %; d) Erfahrungsnote: 20 %. 3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a) Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %; b) Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %. 4) Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten. 5) Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise.

Art. 20 Wiederholungen

1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. 2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen. 3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten. 4) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1) Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote. 2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: a) praktische Arbeit: 50 %; b) Berufskenntnisse: 30 %; c) Allgemeinbildung: 20 %.

Art. 22 Fähigkeitszeugnis

1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Fähigkeitszeugnis. 2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Zahntechnikerin FZ"/"Zahntechniker FZ" zu führen. 3) Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a) die Gesamtnote; b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 21 Abs. 1, die Erfahrungsnote.

Art. 23 Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für Zahntechnikerinnen/Zahntechniker obliegt.

Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1) Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist der Verband Swiss Dental Laboratories. 2) Die Regierung kann die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung regelt mit der zuständigen Trägerschaft die Organisation und Durchführung sowie den Zutritt zu den überbetrieblichen Kursen.

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 26. Oktober 2010 über die berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit Fähigkeitszeugnis (FZ), LGBl. 2010 Nr. 325, wird aufgehoben.

Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1) Lernende, die ihre Bildung als Zahntechnikerin/Zahntechniker vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023. 2) Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Zahntechnikerin/Zahntechniker bis zum 31. Dezember 2023 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt. 3) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16 bis 22) kommen ab dem 1. Januar 2022 zur Anwendung.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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