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8 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Chestel», Gemeinde Liesberg, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht
aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1895 des Grundbuchs Liesberg.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal
des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche
des Naturschutzgebiets beträgt 12,58 ha, davon sind 12,53 ha Wald.
§ 2
Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihren typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere jene der Felsstandorte;
b. Erhaltung und Förderung lichter Waldbestände als Lebensraum für Licht
und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;
c. Erhaltung und Förderung des lichten Orchideen-Föhrenwaldes;
d. Erhaltung und Förderung der Alt- und Totholz bewohnenden Arten;
e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten, insbesondere der Fels- und Trockenwiesen-Standorte sowie der Reptilien;
f. Erhaltung und Förderung der Vernetzungsfunktion des Gebiets für Reptilien.
1) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.003
2 790.540
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von
Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. das Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art;
e. das Klettern ausserhalb des erlaubten Klettersektors;
f. das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer;
g. * das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
h. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und
Flüssigkeiten aller Art;
i. das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10
kWaG2) sowie Motorfahrzeugverkehr ausser zu forstlichen Zwecken gemäss Art. 15 WaG3);
j. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeglicher Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
k. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen sowie
das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren.
2 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald beider Basel
und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
5 Als Ausnahme vom Veranstaltungsverbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. d bleibt die
Nutzung der Wege erlaubt.
2) SGS 570
3) SR 921.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.003
3 790.540
5bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. g bleibt das Befliegen
mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche
Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
6 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Absprache mit dem Amt für Wald beider Basel weitere Ausnahmen von den
Schutzbestimmungen bewilligen.
§ 4
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der Burgerkorporation Liesberg, dem Amt für Wald beider Basel, den Bewirtschaftern und
der Gemeinde Liesberg für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets
gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 19914). Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. Die den
Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt. In gegenseitigem Einverständnis
können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 18. August 2020 für die Wald-Naturschutzgebiete Liesberg sowie die zugehörige Abgeltungsberechnung vom
26. April 2021 bilden die Grundlage für die Nutzung, Pflege und Unterhalt des
geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden
kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für
die nächste Periode zu entrichten.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 5
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
3 Das Klettern erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko.
4) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.003
4 790.540
§ 6
Waldareal
1 Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 7
Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
§ 8
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist
verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige
Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren
durchführen zu lassen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.003
5 790.540
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.11.2021 18.12.2021 Erlass Erstfassung GS 2022.003
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 1, Bst. g. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 5bis eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.003
6 790.540
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 30.11.2021 18.12.2021 Erstfassung GS 2022.003
§ 3 Abs. 1, Bst. g. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 5bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.003
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
genehmigt
mit Beschluss Nr. 2021-1728 vom 30. November 2021
Die Landschreiberin:
_________________________________________
VGD, Ebenrain, Abt. NL, 20.08.2021 / pf
Format: A4
Naturschutzgebiet "Chestel", Liesberg
Perimeter Naturschutzgebiet
Totalwaldreservat (>5ha)
Altholzinsel (<5ha)
Legende