Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen
1. Die Vertragsparteien sind gegenüber den entsandten Beamten, die in ihrem Hoheitsgebiet im Einsatz stehen, zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.
2. Jeder Beamte muss die internen Vorschriften der Einheit oder des gemeinsamen Zentrums beachten, in das er entsandt wird, bleibt aber bezüglich seines Dienstverhältnisses, seiner Einsatzbedingungen und seines disziplinarischen Status der Weisungsgewalt seiner nationalen Behörde und den Vorschriften des nationalen Rechts seiner Vertragspartei unterstellt.
3. Das Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gilt auch für die entsandten oder einem gemeinsamen Zentrum zugeteilten Beamten.
SR 0.672.934.91
Art. 42 Zivilrechtliche Verantwortung
1. Die Vertragsparteien verzichten wechselseitig auf sämtliche Entschädigungsansprüche bei Sachschäden oder bei Verletzungen ihres Personals, die beim Einsatz im Rahmen der Zusammenarbeit, wie sie dieses Abkommen regelt, verursacht werden können, es sei denn, die Beamten haben vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt.
2. Jede Vertragspartei haftet für Schäden, die ihre Beamten bei einem Einsatz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Dritten verursachen, entsprechend dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz stattfindet.
3. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet Schäden nach Absatz 2 verursacht worden sind, leistet Schadenersatz nach Massgabe der Bedingungen, die im Fall eines durch einen eigenen Beamten verursachten Schadens Anwendung fänden.
4. Die Vertragspartei, deren Beamte Schäden nach Absatz 2 im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verursacht haben, erstattet dieser den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unter der Bedingung, dass die Vertragsparteien nicht anderweitig übereingekommen sind.
Art. 43 Strafrechtliche Verantwortung
Die Beamten der zuständigen Dienststellen nach Artikel 1, die nach diesem Abkommen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Einsatz sind, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begangen haben oder die ihnen gegenüber begangen wurden, den Beamten der Vertragspartei gleichgestellt, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz stattfindet.
Art. 44 Begriffsbestimmung
Als Zuwiderhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften im Sinne dieses Titels gelten:
– für die Schweiz: Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz des Bundes und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen;
– für die Französische Republik: Zuwiderhandlungen, wie sie im «code de la route» definiert werden, und Verstösse gegen die Vorschriften bezüglich Lenk- und Ruhezeiten der Berufschauffeure und bezüglich der Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.
Art. 45 Mitteilungen aus dem Fahrzeugregister, Nachermittlungen
1. Daten aus den nationalen Fahrzeugregistern über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse an Fahrzeugen (Fahrzeugdaten) sowie Personendaten über im Fahrzeugregister registrierte Personen (Halter- oder Eigentümerdaten) dürfen von den Vertragsparteien auf Ersuchen übermittelt werden, soweit dies zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften notwendig ist.
2. Die übermittelten Daten dürfen von der empfangenden Dienststelle nur für den Zweck einer Strafverfolgung im Bereich des Strassenverkehrs verwendet werden. Das Ersuchen darf sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten Halter beziehen.
3. Die zentralen Fahrzeugregisterbehörden halten für die Erledigung von Ersuchen, die unter Angabe von Fahrzeugkennzeichen – auch im Wege eines automatisierten Verfahrens – gestellt werden, mindestens folgende bei ihnen gespeicherte Daten bereit:
a. Halterdaten: – bei natürlichen Personen: Familienname, Vornamen und Adresse;
– bei juristischen Personen und Behörden: Name oder Bezeichnung und Adresse;
b. Fahrzeugdaten: – Kennzeichen und Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifizierungsnummer – VIN);
– Fahrzeugtyp, Marke und Modell.
4. Die Einzelheiten über Art und Umfang des Ersuchens und über die Übermittlung der Informationen im Sinne dieses Artikels werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einer technischen Vereinbarung geregelt.
5. Wenn die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der ersuchenden Vertragspartei für die in Absatz 1 genannten Zwecke weitere Informationen benötigen, können sie sich direkt an die zuständige Dienststelle der ersuchten Vertragspartei wenden.
Art. 46 Inhalt der zugestellten Unterlagen
Unterlagen, die zugestellt werden und aufgrund deren der beschuldigten Person die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird, müssen insbesondere folgende Informationen enthalten:
a. Art, Ort, Datum und Zeitpunkt der Zuwiderhandlung sowie die Art ihrer Feststellung (Beweismittel);
b. Kennzeichen und – wenn möglich – Typ, Marke und Modell des Motorfahrzeugs, mit dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder, in Ermangelung dieser Informationen, jede andere Information, die zur Identifizierung des Fahrzeugs beitragen könnte;
c. Höhe der Geldbusse oder -strafe, die verhängt werden kann, oder tatsächlich verhängte Geldbusse oder -strafe unter Angabe der Zahlungsfrist beziehungsweise der Zahlungsmodalitäten;
d. Rechtsmittel, die eingelegt werden können.
1. Auf Ersuchen leisten die Vertragsparteien einander Vollstreckungshilfe bei Entscheiden, mit denen das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften feststellt und deswegen eine Sanktion verhängt. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:
a. Die verhängte Sanktion beträgt mindestens 70 Euro oder 100 Schweizerfranken;
b. das Ersuchen beschränkt sich auf die Einforderung eines Geldbetrags;
c. der Entscheid ist nach dem geltenden Recht der ersuchenden Vertragspartei vollstreckbar und nicht verjährt;
d. der Entscheid betrifft eine natürliche Person, die nach dem Recht des vollstreckenden Staates aufgrund ihres Alters und der Vorfälle, wegen deren der Entscheid getroffen wurde, strafrechtlich belangt werden kann.
2. Als Folge eines Ersuchens um Vollstreckungshilfe kann die ersuchende Vertragspartei das Vollstreckungsverfahren erst wieder aufnehmen, wenn die ersuchte Vertragspartei ihr mitgeteilt hat, dass das Ersuchen abgelehnt worden oder es ihr nicht möglich ist, die Vollstreckung vorzunehmen.
3. Die für die Vollstreckung zuständigen Behörden der Vertragsparteien übermitteln einander Ersuchen und alle sich daraus ergebenden Mitteilungen direkt auf schriftlichem Weg. Das gilt auch, wenn es sich um den Entscheid eines Gerichts handelt. Zulässig ist jedes geeignete Kommunikationsmittel, das eine schriftliche Aufzeichnung hinterlässt. Dem Ersuchen werden eine Kopie des Entscheids sowie eine Erklärung der ersuchenden Behörde beigelegt, die bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt sind. Die ersuchende Vertragspartei kann weitere Mitteilungen beilegen, die im Hinblick auf die Übernahme der Vollstreckung dienlich sind, insbesondere Informationen zu besonderen Umständen der Zuwiderhandlung, wie die Begehungsart, die bei der Festsetzung der Geldbusse berücksichtigt wurde, sowie den Wortlaut der angewandten Rechtsvorschriften.
4. Vollstreckungshilfe wird nicht gewährt bei:
a. einem Entscheid, der eine Freiheitsstrafe als Hauptstrafe vorsieht;
b. Zuwiderhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, die mit Straftaten zusammentreffen, die sich nicht nur auf den Bereich des Strassenverkehrs beziehen, es sei denn, die Zuwiderhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften werden gesondert oder ausschliesslich verfolgt.
Art. 48 Ablehnungsgründe, Mitteilungspflicht, Umfang und Beendigung der Vollstreckung
1. Die Erledigung des Ersuchens um Vollstreckung kann verweigert werden, wenn:
a. die dem Entscheid zugrunde liegende Zuwiderhandlung nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei nicht als Zuwiderhandlung geahndet werden kann;
b. die Erledigung des Ersuchens gegen den Grundsatz «ne bis in idem» verstösst;
c. das Recht des Vollstreckungsstaates eine Immunität vorsieht, welche die Vollstreckung unmöglich macht.
2. Wird einem Ersuchen nicht entsprochen, so muss die ersuchende Vertragspartei unterrichtet und müssen die Gründe der Ablehnung bekannt gegeben werden.
Art. 49 Unmittelbarkeit der Vollstreckung, Umrechnung, Zwangsmittel
1. Entscheide werden von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei unmittelbar und in deren Währung vollstreckt. Für die Umrechnung massgebend ist der zum Zeitpunkt des Entscheids geltende amtliche Devisenkurs. Falls sich bei der Umrechnung herausstellt, dass die verhängte Geldbusse das Höchstmass der nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei für eine Zuwiderhandlung derselben Art gegen Strassenverkehrsvorschriften angedrohten Sanktion überschreitet, wird die Vollstreckung des Entscheids auf dieses Höchstmass beschränkt.
2. Die Vollstreckung eines Entscheids richtet sich nach dem geltenden Recht der ersuchten Vertragspartei.
Art. 50 Ertrag der Vollstreckung und Kosten
Die Kosten von Massnahmen nach diesem Titel werden der ersuchenden Vertragspartei nicht in Rechnung gestellt; der Erlös aus der Vollstreckung und der Betrag der im Entscheid festgesetzten Kosten gehen an die ersuchte Vertragspartei.
Art. 51 Ausnahmeregelung
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Vollstreckung eines Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmassnahme geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen oder die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden, so teilt sie der anderen Vertragspartei mit, dass sie die Zusammenarbeit ganz oder teilweise ablehne oder von bestimmten Bedingungen abhängig mache.
Art. 52 Gemischter Ausschuss
1. Ein gemischter Ausschuss, in dem Vertreter der nationalen Zentralstellen, der Einsatzeinheiten und der gemeinsamen Zentren vertreten sind, überprüft periodisch – wenigstens einmal jährlich – die Umsetzung dieses Abkommens und:
a. bewertet die in diesem Abkommen vereinbarte Zusammenarbeit;
b. löst Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung oder Auslegung des Abkommens;
c. bestimmt allfällige notwendige Ergänzungen oder Aktualisierungen;
d. erarbeitet gemeinsame Arbeitsprogramme und koordinierte Strategien.
2. Die Sitzungen des gemischten Ausschusses werden protokolliert.
Art. 53 Verbreitung von Informationen
1. Die Vertragsparteien:
– tauschen Organigramme und Kontaktdaten der zuständigen Dienststellen aus sowie jegliche diesbezügliche Änderung;
– erarbeiten einen vereinfachten Code zur Bezeichnung der Einsatzorte;
– tauschen ihre Fachpublikationen aus und organisieren im Zusammenhang mit deren Abfassung eine regelmässige Zusammenarbeit;
– verbreiten die ausgetauschten Informationen in den gemeinsamen Zentren und den sich entsprechenden Einheiten.
2. Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Dienststellen kommunizieren in französischer Sprache, unter Vorbehalt der deutsch- oder italienischsprachigen Schweizer Kantone, die berechtigt sind, Ersuchen auch in deutscher oder italienischer Sprache zu beantworten.
Art. 54 Aus- und Fortbildung
Die zuständigen Dienststellen arbeiten im Bereich der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere:
a. nötigenfalls gemeinsam Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen, entwickeln und umsetzen;
b. Aus- und Fortbildungsseminare und grenzüberschreitende Übungen organisieren;
c. Vertreter der anderen Vertragspartei als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen;
d. gegenseitige Besuche der sich entsprechenden Einheiten im Grenzgebiet organisieren;
e. Vertretern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an Ausbildungsseminaren und Fortbildungskursen ermöglichen;
f. Stagiaires austauschen, um ihre Beamten mit den Strukturen und den Usanzen der Dienststellen der anderen Vertragspartei vertraut zu machen;
g. sich gegenseitig auf dem Laufenden halten über das in ihrem Hoheitsgebiet geltende innerstaatliche Recht, insbesondere über die Strassenverkehrsvorschriften im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile;
h. eine geeignete sprachliche Ausbildung ihrer Beamten fördern, die in den gemeinsamen Zentren oder den sich entsprechenden Einheiten Dienst leisten könnten.
Art. 55 Finanzielle Bestimmungen
1. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten im Rahmen der Grenzen der budgetierten Finanzmittel jeder Vertragspartei.
2. Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihren Dienststellen aus der Anwendung dieses Abkommens erwachsen, selbst; die Artikel 16, 20 Absatz 3 und 50 bleiben vorbehalten.
Art. 56 Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden, wie sie in diesem Abkommen vorgesehen ist, wird unbeschadet der Bestimmungen des Zusatzprotokolls vom 9. Juni 1997 betreffend die gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt.
SR 0.632.401.02
Art. 57 Durchführungsvereinbarungen
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind ermächtigt, auf der Grundlage und im Rahmen dieses Abkommens weitere Abkommen oder Vereinbarungen zu schliessen, um die Durchführung dieses Abkommens auf administrativer und technischer Ebene zu regeln und um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu verstärken.
Art. 58 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen die Erfüllung der jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens; dieses tritt am ersten Tag des auf den Eingang der zweiten Notifikation folgenden Monats in Kraft.
2. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, kündigen. Die Kündigung hat keinen Einfluss auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ergeben haben.
3. Die Registrierung dieses Abkommens beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird von der Schweiz wahrgenommen.
4. Dieses Abkommen annulliert und ersetzt das Abkommen vom 11. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen; annulliert wird auch der Briefwechsel vom 26. April/28. Mai 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik im Rahmen der Verstärkung der französisch-schweizerischen Polizeikooperation mittels gemischt besetzten Streifen im Grenzgebiet.
SR 0.120
[AS 2001 2636]
[AS 2005 121]