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12 provisions
Art. 1 mit Änderung vom 22. September 1999
Geltungsbereich/Bestandteile
1Der Gestaltungsplan gilt für die Liegenschaften Kat.-Nrn. 4193,
4186, 4226 und Teile von 4211, 4221, 4222, 4297, 4225 im
Bereich der Winterthurerstrasse/Universitätstrasse, Culmannstrasse zwischen Ottikerweg und Scherrstrasse beim Rigiplatz
in Zürich 6, Quartier Oberstrass.2
2Er setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften
und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500.
3Der Plan ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich, für
die Gebäude-Mantellinien und die Arkaden-Baubegrenzungslinie, die Gebäudehöhen, die Verteilung der zulässigen Baumassen und die Erschliessung.
Art. 2
Ergänzendes Recht, Verhältnis zur Bau- und
Zonenordnung
1Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes
bestimmen, gilt im Perimeter das kantonale Planungs- und
Baugesetz (PBG).
2Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, so gilt im Perimeter die
dannzumalige Bau- und Zonenordnung samt den zugehörigen
Wohnanteilfestlegungen.
Art. 3
Bestandteile der Überbauung
Folgende Bauten und Anlagen mit Ober- und Untergeschossen
sind Bestandteil des Gestaltungsplanes:
A: Wohn- und Geschäftsüberbauung
B: Wohn- und Geschäftsüberbauung samt Unterniveaugarage
C: Wohn- und Geschäftsüberbauung samt Restaurant, Wirtschaftsgarten und Unterniveaugarage
Art. 4
Gebäude-Mantellinien
1Die Gebäude A, B und C sind von strichpunktierten Mantellinien für die Hochbauten umgrenzt; die Arkaden-Baubegrenzungslinie ist strich-doppeltpunktiert.
2Untergeschosse ausserhalb der Mantellinie für Hochbauten
sind innerhalb der im Plan gestrichelten Mantellinie für Untergeschosse zu erstellen.3
3Über die Mantellinien hinaus ragen dürfen nur Gebäudevorsprünge im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG und abstandsfreie
Gebäude und Gebäudeteile im Sinne von § 269 PBG sowie gedeckte Ausgänge und Anlieferungsbereiche.
4Im Bereich der Arkadenbaulinie sind ausser Stützen auch
Art. 5 Schaukastenbänder zulässig4
Maximale Höhe5
Die Gebäude haben folgende maximale Gebäude- und Firsthöhen einzuhalten:
Wohn- und Geschäftsgebäude A
Gebäudeteil A1 502,30 m ü. M.
Gebäudeteil A2 495,50 m ü. M.
Wohn- und Geschäftsgebäude B
Gebäudeteil B1 502,30 m ü. M.
Gebäudeteil B2 498,50 m ü. M.
Wohn- und Geschäftsgebäude C
Gebäudeteil C1 502,30 m ü. M.
Gebäudeteil C2 497,25 m ü. M.
Gebäudeteil C3 502,30 m ü. M.
Gebäudeteil C4 490,00 m ü. M.
Art. 6
Anzahl Geschosse
Innerhalb des Geltungsbereiches sind höchstens fünf Voll- und
Dachgeschosse zulässig.
Art. 7
Ausnützung
Die anrechenbare Ausnützung gemäss § 255 PBG darf folgende Masse nicht übersteigen:
Wohn- und Geschäftsgebäude A 2 150 m2
Wohn- und Geschäftsgebäude B 1 850 m2
Art. 8 Wohn- und Geschäftsgebäude C 3 150 m2
Nutzweise
1Es sind folgende Nutzweisen zulässig:
Wohn- und Geschäftsgebäude A
Mindestens 60% der anrechenbaren Ausnützung gemäss § 255
PBG muss dem Wohnen dienen (Wohnanteil); höchstens 40%
darf für mässig störende Gewerbe verwendet werden.
Wohn- und Geschäftsgebäude B
Mindestens 50% der anrechenbaren Ausnützung gemäss § 255
PBG muss dem Wohnen dienen (Wohnanteil); höchstens 50%
darf für mässig störende Gewerbe verwendet werden. Die
Nicht-Wohnnutzung ist auf den Gebäudeteil B1 zu beschränken.
Wohn- und Geschäftsgebäude C
Mindestens 50% der anrechenbaren Ausnützung gemäss § 255
PBG muss dem Wohnen dienen (Wohnanteil); höchstens 50%
darf für mässig störende Gewerbe verwendet werden. Im Gebäudeteil C3 ist die Einrichtung eines Quartierrestaurants mit
Gartenwirtschaft zwingend.6
2In den Bereichen unter dem Gebäude A dürfen Dienstleistungs-, Gewerbe- und Nebenräume, unter den Gebäuden B
und C Parkierung und Nebenräume erstellt werden.7
3Im Gestaltungsplangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung vom
15. Dezember 19868.
Art. 9
Gestaltung
1Bauten, Anlagen und Umgebung sind gut zu gestalten.
2Die Arkaden längs der Winterthurerstrasse/Universitätstrasse
sind attraktiv und benutzerfreundlich zu gestalten.
3Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an den lärmrelevanten Empfangspunkten ist im Rahmen der Baubewilligung zu belegen.9
4Die Anzahl der bestehenden Kastanienbäume im Wirtschaftsgarten darf nicht verringert werden.
5Der Heizenergiebedarf der Neubauten darf die um 10% reduzierten Werte gemäss Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.10
6Im Rahmen der Umgebungsgestaltung sind Massnahmen für
einen angemessenen ökologischen Ausgleich vorzusehen.11
7Flachdächer sind zu begrünen, soweit sie nicht als begehbare
Terrassen ausgebildet sind und dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.12
Art. 10
Erschliessung und Parkierung
1Für den motorisierten Verkehr erfolgt an den im Plan bezeichneten Orten die Zu- und Wegfahrt von der Culmannstrasse her.
Die im Plan bezeichnete Erschliessung von der Winterthurer-/
Universitätsstrasse her dient nur der Anlieferung.
2Für die Anordnung und die Berechnung der Anzahl Parkplätze
ist die geltende Parkplatzverordnung der Stadt Zürich massgebend. An geeigneten Stellen sind genügend Abstellflächen für
Velos und Mofas vorzusehen.13
3Die Erschliessung der «Schwingerhalle» (Fusswegrecht zugunsten Kat.-Nr. 4194) muss erhalten bleiben.
Art. 11
Inkraftsetzung
Der Gestaltungsplan tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung
der regierungsrätlichen Genehmigung14 durch den Stadtrat15 in
Kraft.
Art. 12
Änderungen durch den Stadtrat
1Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen am Gestaltungsplan in
eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge
von Rekursen oder im Genehmigungsverfahren als notwendig
erweisen.
2Die entsprechenden Beschlüsse sind im städtischen und im
kantonalen Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen.
1 AS 40, 12; 43, 380.
2 Fassung gemäss GRB vom 22. September 1999; Genehmigt von der Baudirektion am 15. Februar 2000; Inkraftsetzung auf den 11. März 2000 (StRB
vom 8. März 2000).
3 Fassung gemäss GRB vom 22. September 1999; Genehmigt von der Baudirektion am 15. Februar 2000; Inkraftsetzung auf den 11. März 2000 (StRB
vom 8. März 2000).
4 Eingefügt durch GRB vom 22. September 1999; Genehmigt von der Baudirektion am 15. Februar 2000; Inkraftsetzung auf den 11. März 2000 (StRB vom
8. März 2000).
5 Fassung gemäss GRB vom 22. September 1999; Genehmigt von der Baudirektion am 15. Februar 2000; Inkraftsetzung auf den 11. März 2000 (StRB
vom 8. März 2000).
6 Fassung gemäss GRB vom 22. September 1999; Genehmigt von der Baudirektion am 15. Februar 2000; Inkraftsetzung auf den 11. März 2000 (StRB
vom 8. März 2000).
7 Fassung gemäss GRB vom 22. September 1999; Genehmigt von der Baudirektion am 15. Februar 2000; Inkraftsetzung auf den 11. März 2000 (StRB
vom 8. März 2000).
8 Eingefügt durch GRB vom 22. September 1999; Genehmigt von der Baudirektion am 15. Februar 2000; Inkraftsetzung auf den 11. März 2000 (StRB vom
8. März 2000).
9 Fassung gemäss GRB vom 22. September 1999; Genehmigt von der Baudirektion am 15. Februar 2000; Inkraftsetzung auf den 11. März 2000 (StRB
vom 8. März 2000).
10 Eingefügt durch GRB vom 22. September 1999; Genehmigt von der Baudirektion am 15. Februar 2000; Inkraftsetzung auf den 11. März 2000 (StRB vom
8. März 2000).
11 Eingefügt durch GRB vom 22. September 1999; Genehmigt von der Baudirektion am 15. Februar 2000; Inkraftsetzung auf den 11. März 2000 (StRB vom
8. März 2000).
12 Eingefügt durch GRB vom 22. September 1999; Genehmigt von der Baudirektion am 15. Februar 2000; Inkraftsetzung auf den 11. März 2000 (StRB vom
8. März 2000).
13 Fassung gemäss GRB vom 22. September 1999; Genehmigt von der Baudirektion am 15. Februar 2000; Inkraftsetzung auf den 11. März 2000 (StRB
vom 8. März 2000).
14 Regierungsratsbeschluss vom 21. Februar 1990.
15 25. April 1990 (StRB vom 4. April 1990).