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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte

Graubünden · 500.510 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1

Berechtigung zur Anwendung 1 Im Rahmen der Berufsausübung dürfen Personen folgender Berufskategorien verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden: a) Hebammen und Entbindungspfleger; b) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker; c) Chiropraktorinnen und Chiropraktoren. 2 Die Regierung legt im Anhang fest, welche verschreibungspflichtigen Arzneimittel angewendet werden dürfen. 3 Rettungssanitäter dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden, soweit sie von der ärztlichen Leitung des Rettungsdienstes oder von der am Notfallort anwesenden Ärztin beziehungsweise vom am Notfallort anwesenden Notarzt ermächtigt sind.

Art. 2

Blutlager, Bewilligungsdauer 1 Die Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten ist auf eine Dauer von maximal fünf Jahren zu befristen. 1) BR 110.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 500.510

Art. 3

Ausführung von Verschreibungen 1 Die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist auf der Verschreibung der Medizinalperson durch den Apothekerstempel, das Datum der Abgabe, die abgegebene Menge und das Visum des Apothekers beziehungsweise der Apothekerin zu dokumentieren. 2. Heilmittelbetriebe 2.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 4

Bewilligungsdauer 1 Die Bewilligung zur Führung eines Heilmittelbetriebs ist auf eine Dauer von maximal zehn Jahren zu befristen.

Art. 5

Meldepflicht 1 Die Aufgabe des Heilmittelbetriebes und der Wechsel des Inhabers beziehungsweise der Inhaberin oder der fachlich verantwortlichen Person sind dem Amt zu melden.

Art. 6

Räumlichkeiten und Ausrüstung 1 Sanitäre Einrichtungen dürfen nicht direkt mit Räumen verbunden sein, in denen mit Arzneimitteln umgegangen wird. 2.2. ÖFFENTLICHE APOTHEKEN UND DROGERIEN

Art. 7

Planbeurteilung 1 Die Pläne von Neu- oder Umbauvorhaben von öffentlichen Apotheken und Drogerien oder der Verlegung von öffentlichen Apotheken und Drogerien an einen anderen Standort sind vor der Realisierung des Vorhabens dem Gesundheitsamt zur Stellungnahme einzureichen.

Art. 8

Fachliche Unabhängigkeit 1 Die fachliche Unabhängigkeit ist schriftlich wie folgt zu belegen: a) Weisungsunabhängigkeit in pharmazeutischen Fachfragen; b) Verantwortlichkeit bei der Beschaffung, Prüfung, Lagerung, Herstelung und Abgabe der Heilmittel; c) Schlüsselgewalt über alle zum Heilmittelbetrieb gehörenden Räumlichkeiten. 500.510

Art. 9

Fachlich verantwortliche Person 1 Der Name der fachlich verantwortlichen Person muss am Eingang des Betriebs angebracht sein. Art. 9a * Voraussetzungen für die Durchführung von Impfungen 1 Die Apotheke muss über einen zur Durchführung von Impfungen räumlich und akustisch abgetrennten, nicht einsehbaren Bereich mit einer Liege oder einem liegeähnlichem Stuhl verfügen. Die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene sind einzuhalten. 2 Die Apotheke muss zudem über ein Notfallkonzept und eine Notfallausrüstung verfügen. Art. 9b * Notfalldienst der Apotheken 1 Der kontinuierliche Notfalldienst ist gewährleistet, wenn eine Person mit einer Bewilligung zur Berufsausübung als Apothekerin oder Apotheker rund um die Uhr telefonisch erreichbar und die Medikamentenabgabe innert 30 Minuten sichergestellt ist. 2 Beträgt die kürzeste Distanz von einer Apotheke zur nächsten Apotheke nicht mehr als 15 Kilometer auf öffentlichen Strassen, so gelten diese Apotheken als nahe beieinander liegend. Art. 9c * Ortschaften 1 Die Ortschaften definieren sich nach dem Ortschaftenverzeichnis des Bundesamtes für Statistik. 2.3. PRIVATAPOTHEKEN VON ÄRZTINNEN UND ÄRZTEN * Art. 9d * Originalpackung 1 Die kleinste Originalpackung bestimmt sich nach dem Arzneimittelkompendium der Schweiz. 3. Klinische Versuche mit Heilmitteln

Art. 10

Wahl und Zusammensetzung 1 Das Departement wählt den Präsidenten beziehungsweise die Präsidentin und die Mitglieder der kantonalen Ethikkommission. 500.510 2 Die Kommission besteht aus sieben bis maximal elf Personen. Ihre Zusammensetzung richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates über klinische Versuche mit Heilmitteln2).

Art. 11

Ausserkantonale Ethikkommission 1 Das Departement kann auch eine Ethikkommission eines andern Kantons als zuständig erklären. 4. Schlussbestimmungen

Art. 12

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts3)

Art. 13

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte4) in Kraft5). A1 Anhang 1: Art. 1 Art. A1-1 1 Folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen angewendet werden von: a) Hebammen und Entbindungspfleger: 1. Ecodolor Tabl. 50mg, 100mg, Tropfen 100mg/ml 2. Tramadol Helvepharm Kaps. 50mg, Tropfen 100mg/ml, Supp. 100mg 3. Tramadol Mepha Kaps. 50mg, Tropfen 100mg/ml, Supp. 100mg, Amp. 100mg/2ml 4. Tramadol Streuli Kaps. 50mg, Tropfen 100mg/ml, Amp. 100mg/2ml 5. Tramal Kaps. 50mg, Tropfen 100mg/ml, Amp. 100mg/2ml 6. Tramundin Ret. Tab. 100mg, Tropfen 100mg/ml 7. Stesolid-Novum Amp.10mg/2ml 8. Valium Amp. 10mg/2ml 9. Rhophylac 300 Amp. 2ml 10. NaCl 0.9% Amp.10ml, Kurzinfusion 100ml, Volumenersatz 250ml, 500ml, 1000ml 11. Ringer-Lactat Volumenersatz 250ml, 500ml, 1000ml 12. Ringer-Lactat + Glucose 5% Volumenersatz 250ml, 500ml, 1000ml 13. Lidocain ACS Dobfar 1% Amp. 14. Lidocain HCl Bichsel 1% Amp. 2) SR 812.214.2 3) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 4) BR 500.500 5) 1. Januar 2011 500.510 15. Lidocain Streuli 1% Amp. 16. Rapidocain 1% Amp. 17. Xylesin 1% Amp. 18. Xylocain Spray 10% 19. Buscopan Dragées 10mg, Supp. 10mg 20. Buscopan Inject Amp. 20mg/ml 21. Gynipral Amp. 10mcg 22. Syntocinon Amp. 5 IE/ml 23. Methergin Amp. 0.2mg/ml 24. Konakion MM paediatric Amp. 2mg/0.2ml b) Chiropraktorinnen und Chiropraktoren: 1. Assan Forte Gel und Crème 2. Histalgan mite Liniment 3. Fastum Gel Tube und Dispenser 4. Nisulid Gel 5. Äthylchlorid Sintetica Spray 6. Lidocain ACS Dobfar 1% Amp. 7. Lidocain HCl Bichsel 1% Amp. 8. Lidocain Streuli 1% Amp. 9. Rapidocain 1% Amp. 10. Xylesin 1% Amp. 11. Formasan Amp. 12. Diprophos Amp. 13. Olfen-75 Amp. 500.510 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung - 17.05.2016 01.06.2016 Art. 9a eingefügt 2016-009 20.06.2017 01.01.2018 Art. 9b eingefügt 2017-024 20.06.2017 01.01.2018 Art. 9c eingefügt 2017-024 20.06.2017 01.01.2018 Titel 2.3. eingefügt 2017-024 20.06.2017 01.01.2018 Art. 9d eingefügt 2017-024 500.510 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung - Art. 9a 17.05.2016 01.06.2016 eingefügt 2016-009 Art. 9b 20.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-024 Art. 9c 20.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-024 Titel 2.3. 20.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-024 Art. 9d 20.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-024

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