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12 provisions
Art. 1
Betriebführende Verwaltung 1)
1 Die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet werden von der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion Karlsruhe, erhalten und betrieben.
2 Die Deutsche Bundesbahn bestimmt einen Beamten des höheren Dienstes der Bundesbahndirektion
Karlsruhe mit dem Dienst- und Wohnsitz in Basel zu ihrem Beauftragten, mit dem die eidgenössischen und kantonalen Behörden in Angelegenheiten, die mit der Verwaltung und dem Betrieb der
deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet zusammenhängen, unmittelbar verkehren können
und er mit ihnen.
Art. 2
Grundlagen der Betriebsführung
1 Die Deutsche Bundesbahn führt den Betrieb aufgrund folgender Verträge und Bestimmungen:
a) der zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Basel-Stadt und
Schaffhausen einerseits und dem Grossherzogtum Baden anderseits abgeschlossenen Eisenbahnstaatsverträge von 1852 und 1858 und ihrer Nachträge, Erklärungen und Zusatzprotokolle;
b) der Bestimmungen dieser Vereinbarung;
c) der den Eisenbahnbetrieb berührenden schweizerisch-deutschen Verträge und Vereinbarungen über den Post- und Fernmeldedienst sowie den Zoll-, Grenzpolizei- und Grenzsanitätsdienst;
d) der von den schweizerischen Eisenbahnverwaltungen mit den deutschen Eisenbahnverwaltungen abgeschlossenen Vereinbarungen und ihrer späteren Nachträge und Abänderungen, insbesondere über
da) den Bau und den Betrieb der Verbindungsbahn zwischen dem Badischen Bahnhof in
Basel und dem Bahnhof Basel SBB, den Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen, 2)
db) den Anschluss der Hafenbahn an den Badischen Verschiebebahnhof und den Betrieb
der Hafenbahn durch die Schweizerischen Bundesbahnen zwischen dem baselstädtischen Rheinhafen Kleinhüningen und dem Badischen Verschiebebahnhof;
e) der massgebenden deutschen Vorschriften, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht.
Art. 3
Schweizerische Hoheitsrechte
1 Die schweizerischen Hoheitsrechte bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit nicht die in Art. 2 genannten Staatsverträge etwas anderes vorsehen.
2 Die Deutsche Bundesbahn wird namentlich:
a) keine im Interesse der schweizerischen Landesverteidigung an den deutschen Eisenbahnanlagen und Einrichtungen getroffenen Massnahmen ändern oder deren Wirksamkeit auf
andere Weise beeinträchtigen;
1) In dieser Vereinbarung werden die Marginalien als Überschriften gedruckt.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
Deutsche Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet: Vereinbarung 954.560
b) keine Erhebungen über technische Einzelheiten der deutschen Eisenbahnanlagen und Einrichtungen treffen, zum Zwecke der Unterrichtung anderer als der Behörden der Deutschen Bundesbahn und ihrer Aufsichtsbehörde;
c) keine fremden bewaffneten militärischen Formationen aller Art sowie Waffen, Munition,
Fahrzeuge, Hilfsmittel und Geräte zu militärischen Zwecken durch schweizerisches Gebiet befördern. Die Deutsche Bundesbahn wird darauf hinwirken, dass ihre Bediensteten
bei der Ausübung des Dienstes auf schweizerischem Gebiet die schweizerischen Hoheitsrechte und die massgebenden schweizerischen Gesetze beachten.
Art. 4
Bau und Erhaltung
1 Die Deutsche Bundesbahn erhält und betreibt ihre Anlagen und Einrichtungen mit Einschluss der
Fahrzeuge nach den für den Bau und Betrieb einer Hauptbahn geltenden Grundsätzen.
2 Die Deutsche Bundesbahn zeigt die Änderung und die Beseitigung bestehender sowie die Erstellung
neuer Anlagen, ausgenommen Unterhaltungsarbeiten, der eidgenössischen Eisenbahnaufsichtsbehörde
an und reicht ihr Planvorlagen im Sinne der Art. 3 und 40 des Staatsvertrages von 1852 ein entspre -
chend ihren Anforderungen.
3 Die Deutsche Bundesbahn weist der eidgenössischen Eisenbahnaufsichtsbehörde in der Regel zum
Ende jedes fünften Kalenderjahres die Aufwendungen für Neubauten zur Anerkennung durch den
Schweizerischen Bundesrat nach, erstmals zum 31. Dezember 1955; zu diesem Zeitpunkt sind auch
die Nachweise über diejenigen Bauten zu erbringen, über die infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse von schweizerischer Seite noch keine Anerkennung ausgesprochen worden ist.
4 Die Deutsche Bundesbahn hält in der Schweiz zur Sicherung der Aufrechterhaltung des Betriebes bei
Störungen und Unfällen auf Schweizer Gebiet einen angemessenen Vorrat von Bau- und Betriebsstoffen sowie eine Reserve von Fahrzeugen.
5 Die Deutsche Bundesbahn wird immer so viele Schweizer Franken verfügbar halten, wie sie für zwei
Monate zur Bestreitung des Aufwands für die Verwaltung und den Betrieb auf Schweizer Gebiet ein -
schliesslich der Gehälter, Löhne, Versorgungsbezüge und Renten sowie für die Kranken- und Unfallversicherung bedarf. Nötigenfalls wird von deutscher Seite dafür gesorgt werden, dass der Deutschen
Bundesbahn die erforderlichen Schweizer Franken umgehend zur Verfügung gestellt werden.
Art. 5
Verkehr
1 Die Deutsche Bundesbahn wird ihren Fahrplan für die Strecken im Kanton Schaffhausen den Bedürfnissen der von ihr bedienten Ortschaften anpassen und bei der Aufstellung der Fahrpläne nach Mög -
lichkeit günstige Anschlüsse an die Schweizerischen Bundesbahnen herstellen. Sie wird die für den internen Verkehr im Kanton Schaffhausen bestimmten Beförderungsbedingungen und Tarifmassnahmen
nach Möglichkeit denjenigen der Schweizerischen Bundesbahnen anpassen.
Art. 6
Personal
1 Die Deutsche Bundesbahn setzt das für den normalen Betrieb und die normale Erhaltung der deutschen Strecken auf Schweizer Gebiet erforderliche Personal ein. Die zur Aufrechterhaltung des Betriebes, der Erhaltung und der Bedienung der Anlagen unentbehrlichen sowie die für die Leitung verantwortlichen Eisenbahnbediensteten sollen in der Regel in der Schweiz wohnen. Die Bewilligung der
zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zum Grenzübertritt, zur Niederlassung oder zum
Aufenthalt in der Schweiz bleibt vorbehalten.
Deutsche Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet: Vereinbarung 954.560
2 Schweizerischen Staatsangehörigen stehen Eintritt und Laufbahn bei der Deutschen Bundesbahn auf
Schweizer Gebiet für alle Dienstzweige und Dienstgrade in gleicher Weise offen, wie deutschen
Staatsangehörigen. Die Deutsche Bundesbahn wird darauf hinwirken, dass auf die Dauer der Bestand
schweizerischer Staatsangehöriger im Eisenbahndienst auf Schweizer Gebiet in einem angemessenen
Verhältnis zum Bestand der deutschen Staatsangehörigen steht. Die deutsche Bundesbahn übermittelt
den zuständigen eidgenössischen Behörden auf deren Ansuchen eine Übersicht über den Bestand, die
Zusammensetzung und die wichtigsten dienstlichen Funktionen ihrer Bediensteten auf Schweizer Gebiet.
3 Unter Vorbehalt der schweizerischen Gesetzgebung über die Arbeitszeit beim Betrieb von Eisenbah -
nen und andern Verkehrsanstalten gelten die Personalvorschriften der Deutschen Bundesbahn.
Wegen der Anwendung deutscher Vorschriften über die Vertretung des Personals gegenüber der Deutschen Bundesbahn in Anpassung an die schweizerischen Verhältnisse sowie vor einer Änderung der
Art und Form der Inpflichtnahme von Bediensteten schweizerischer Staatsangehörigkeit werden sich
die zuständigen deutschen Behörden mit den zuständigen schweizerischen Behörden ins Benehmen
setzen.
4 Die Deutsche Bundesbahn wird die Gehälter und Löhne ihrer in der Schweiz wohnhaften Bediensteten in angemessener Weise den Lebenskosten in der Schweiz angepasst halten.
5 Die Deutsche Bundesbahn wird in dem bisherigen Rahmen schweizerische Vertragsärzte zur Untersuchung von Bediensteten schweizerischer Staatsangehörigkeit beiziehen.
Art. 7
Sozialversicherung
1 Die Sozialversicherung des Personals richtet sich, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht,
nach den deutschen Vorschriften. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Vereinbarungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Sozialversicherung.
Art. 8
Krankenversicherung
1 Die Deutsche Bundesbahn hält, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den beiderseits zuständigen Stellen, die in den Kantonen Basel-Stadt und Schaffhausen für die in der Schweiz
wohnhaften Versicherten begründeten Krankenversicherungen aufrecht.
Art. 9
Ruhestandsbeamte, Rentner und ihre Hinterbliebenen
1 Die Deutsche Bundesbahn wird die in der Schweiz an deutsche und an schweizerische Staatsangehörige auszahlbaren Versorgungsbezüge in angemessener Weise den Lebenshaltungskosten in der
Schweiz angepasst halten.
2 Schweizerische Staatsangehörige, die nach ihrer Versetzung in den Ruhestand ihren Wohnsitz in der
Schweiz beibehalten, erhalten ihre Versorgung nach den ihnen bis dahin bezahlten Bezügen; dasselbe
gilt für ihre Hinterbliebenen.
Art. 10
Gemischte Kommission. Aufgaben und Befugnisse
1 Zur Behandlung von mit der Deutschen Bundesbahn auf Schweizer Gebiet zusammenhängenden
Angelegenheiten wird eine ständige, aus Vertretern der zuständigen schweizerischen und deutschen
Behörden gebildete Kommission bestellt.
2 Die Kommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) sie nimmt Mitteilungen, Berichte und Vorschläge der beteiligten Behörden und Eisenbahnverwaltungen beider Länder entgegen;
b) sie kann Besichtigungen vornehmen und Auskünfte von den beteiligten Behörden und Eisenbahnverwaltungen einholen;
Deutsche Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet: Vereinbarung 954.560
c) sie berät die von den Abordnungen eingebrachten Anträge, erstattet den beteiligten Behörden Bericht über ihre Feststellungen und Verhandlungen und kann ihnen alle ihr für
die Verwaltung und den Betrieb der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet
nützlich erscheinenden Vorschläge unterbreiten.
3 Die Anrufung des in Art. 41 des Staatsvertrages von 1852 vorgesehenen Schiedsgerichtes bleibt vorbehalten; sie ist jedoch ausgeschlossen, solange die Kommission nicht Gelegenheit gehabt hat, über
die Angelegenheit zu beraten.
Art. 11
Zusammensetzung und Verfahren
1 Der schweizerischen Abordnung werden in jedem Fall ein Vertreter des Eidgenössischen Post- und
Eisenbahndepartementes, des Eidgenössischen Politischen Departementes, der Regierungen der
Kantone Basel-Stadt und Schaffhausen sowie der Schweizerischen Bundesbahnen angehören. Der
deutschen Abordnung werden in jedem Fall ein Vertreter des Bundesverkehrsministeriums, des
Landes Baden-Württemberg, der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn und der Bundesbahndirektion Karlsruhe angehören.
2 Die Kommission tagt in der Regel einmal im Jahr abwechselnd im Gebiete der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweiz. Über die Verhandlungen wird ein kurz gefasstes Protokoll erstellt. Die
Kommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
3 Jede Seite trägt die Kosten ihrer Abordnung und die Hälfte der Kosten des Sekretariates.
Art. 12
Form, Inkrafttreten, Dauer
1 Diese Vereinbarung wird in doppelter Urschrift in deutscher Sprache ausgefertigt und tritt am 1. September 1953 in Kraft.
2 Sie gilt bis 31. Dezember 1954 und jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor ih -
rem Ablauf gekündigt wird.
3 Sie ersetzt die Vereinbarung vom 20. April 1951 zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Post-
und Eisenbahndepartementes und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
über den Betrieb und die Verwaltung der deutschen Eisenbahnstrecken in der Schweiz.
Bern, den 25. August 1953
Der Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes:
gez. Escher
Bonn, den 25. August 1953
Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland:
gez. Seebohm
Deutsche Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet: Vereinbarung 954.560
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.08.1953 01.09.1953 Erlass Erstfassung 00.00.0000
Deutsche Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet: Vereinbarung 954.560
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.08.1953 01.09.1953 Erstfassung 00.00.0000