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Kommunale Schutzverordnung «Fluntern» Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 700.480 · ordinance

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700.4801 Kommunale Schutzverordnung «Fluntern» Stadtratsbeschluss vom 20. November 2013 (1056) I. Geschützt ist Objekt aus dem Inventar der kommunalen Natur- und Landschaftsschutzobjekte auf folgender Parzelle: Kat.-Nr. Objektname Inventarnummer FL1015 Fluntern KSO-33.13 Die Lage und Grenzen des Schutzgebiets sind aus dem Übersichtsplan im Massstab 1:2000 ersichtlich, der Bestandteil dieser Verordnung ist. II. Schutzziel Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung und Neuschaffung des Schutzobjekts als Lebensraum seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie als wesentliche Elemente der Landschaft und als Zeugen früherer Bewirtschaftungsformen. Besonderen Schutz und eine gezielte Förderung benötigen insbesondere der Halbtrockenrasen entlang der Gloriastrasse und die Fromentalwiese im oberen Bereich der Parzelle. Die Flora magerer Standorte und die lokaltypischen Arten extensiver Wiesen werden besonders gefördert. III. Gliederung des Schutzgebiets: Das gesamte Schutzgebiet ist Naturschutzzone 1. Zweck der Naturschutzzone 1 Die Naturschutzzone 1 dient der Erhaltung und Aufwertung der schutzwürdigen Gebiete als Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie dem Schutz der Landschaft. IV. Es gelten folgende Vorschriften: Verboten sind alle mit den Schutzzielen nicht zu vereinbarenden Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen, namentlich das Beeinträchtigen von Tieren und Pflanzen, der Bodenbeschaffenheit oder anderer natürlicher Verhältnisse, ferner solche, die im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten. Tätigkeiten im 2Kommunale Schutzverordnung « Fluntern» 700.480 Rahmen der bewilligten Jagd sind von den Verboten ausgenommen. Naturschutzzone 1 Verboten sind insbesondere: – das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art – Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art – das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern – das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen – Nutzungen, die mit dem angestrebten Schutzziel nicht in Einklang stehen – das Weidenlassen – das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen – das Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen – das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen – das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wild wachsenden Pflanzen und Pilzen – das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wild lebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei – das Lagern, Zelten, Kampieren, Durchführen von Veranstaltungen sowie das Überlassen von Standplätzen dafür – das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen – das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang) – das Betreten, ausser auf Wegen – das Anfachen von Feuer ausserhalb fest eingerichteter und bezeichneter Stellen – künstliche Beleuchtung V. Unterhalt von bestehenden Bauten und Anlagen Der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen im Schutzgebiet ist gewährleistet; Veränderungen an nicht-landwirtschaftlichen Bauten können im Rahmen der Rechtsordnung bewilligt werden, 3Kommunale Schutzverordnung « Fluntern» 700.480 sofern die Schutzziele nicht zusätzlich beeinträchtigt werden. Die erforderlichen Massnahmen haben so zu erfolgen, dass den Schutzzielen bestmöglich Rechnung getragen wird. VI. Pflege a. Das Naturschutzgebiet ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Die entsprechenden Massnahmen sind von den Verboten ausgenommen. Sie werden, soweit erforderlich, in einem von Grün Stadt Zürich erstellten besonderen Pflegeplan festgelegt. b. Es sind folgende Unterhaltsarbeiten auszuführen: Wiesen sind regelmässig zu mähen und das Schnittgut wegzuführen. Die Schnittzeitpunkte werden in Verträgen und im Pflegeplan festgelegt. Hecken sind periodisch selektiv und im Einklang mit dem Landschaftsbild zu verjüngen. VII. Ausnahmeregelung Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere ein überwiegendes öffentliches oder ein wissenschaftliches Interesse es erfordern, kann Grün Stadt Zürich, Fachstelle Naturschutz, Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten. Das Schutzziel gemäss Ziff. II. darf durch Ausnahmen jedoch weder gefährdet noch verletzt werden. VIII. Strafbestimmungen Verstösse gegen diese Verordnung werden nach Massgabe von §§ 340 ff. PBG geahndet. IX. Aufhebung früherer Schutzanordnungen Diese Schutzverordnung ersetzt innerhalb der im Plan bezeichneten Grenzen allfällige weitere auf § 203 und § 205 PBG gestützte Anordnungen; insbesondere Stadtratsbeschluss Nr. 652 vom 10. Juli 2013 «Kommunale Schutzverordnung Kirchrain Fluntern». X. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der unbenutzten Rekursfrist bzw. nach Rechtskraft eines allfälligen Rechtsmittelentscheids in Kraft.1 1 Inkraftsetzung 27. Juni 2017. 1:2'000 Erstellt von/am Stefan Hose/18. September 2013 Date nqu ell en/ Cop yri ghts (Ni cht all e aufgefü hrten Daten si nd au f der Karte abg ebi ld et): Geom ati k + V erm essun g Stad t Z üri ch: Am tl ich e V erm essu ng, Übersi chtsp lan , Orth ofotos ; Schutzverordnung Fluntern Naturschutzzone 1

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