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Organisationsreglement des Senats der Universität Zürich

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Contents: 19 provisions
  1. § 1 A. Gegenstand
  2. § 2 B. Zusammensetzung der Geschäftsleitung
  3. § 3 Geschäften
  4. § 4 des Senats
  5. § 5 b. Verfahren
  6. § 6 Vorbereitung
  7. § 7 Wahlgeschäfte
  8. § 8 Traktandierung
  9. § 9 Traktanden
  10. § 10 Änderungsanträge
  11. § 11 durch den Senat
  12. § 12 und Informationstraktanden
  13. § 14 Sitzungsleitung
  14. § 15 Durchführung
  15. § 16 Sitzungssprache
  16. § 17 des Senats
  17. § 18 Beschlussfassung
  18. § 19 Begehren
  19. § 20 Erteilung

19 provisions

§ 1 A. Gegenstand

Dieses Reglement legt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisation des Senats und seine Verfahren fest.

§ 2 B. Zusammensetzung der Geschäftsleitung

1 Der Senat verfügt über eine Geschäftsleitung. Die Rektorin oder der Rektor steht dieser vor (§ 49 a Abs. 1 und 2 UniO). 2 Neben der Rektorin oder dem Rektor gehören der Geschäftsleitung an: a. die Vertreterin oder der Vertreter der Professorenschaft im Universitätsrat nach § 47 Abs. 1 Ziff. 2 UniO, b. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Vertretung nach lit. a. 3 Der Senat kann auf Antrag der Geschäftsleitung bis zu zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder des Senats in die Geschäftsleitung entsenden. Er wählt die betreffenden Personen. 4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär gehört der Geschäftsleitung mit beratender Stimme an (§ 49 a Abs. 3 UniO). C. Vorbereitung der Geschäfte Einbringen von

§ 3 Geschäften

1 Die Universitätsleitung kann bei der Geschäftsleitung Geschäfte zur Behandlung im Senat anmelden. 2 Die Geschäftsleitung kann in eigener Kompetenz Geschäfte zur Behandlung im Senat einbringen. 415.111.4 OrgR Senat Einbringen durch stimmberechtigte Mitglieder

§ 4 des Senats

1 Stimmberechtigte Mitglieder des Senats, deren Anzahl mindestens 5% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht, können dem Senat gemeinsam beantragen, dass er a. zu einer Frage von gesamtuniversitärer Bedeutung Stellung nimmt (§ 50 Abs. 1 UniO), b. die Universitätsleitung oder die Erweiterte Universitätsleitung beauftragt, in ihrem Zuständigkeitsbereich bestimmte Massnahmen zu prüfen und ihm über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten (Postulat; § 50 Abs. 2 UniO), c. anderweitig einen Beschluss fasst, für den er zuständig ist. 2 Sie stellen der Geschäftsleitung ein Begehren um Traktandierung des entsprechenden Geschäfts. 3 Das Einholen von Auskünften im Sinne von § 50 Abs. 4 UniO richtet sich nach § 19.

§ 5 b. Verfahren

1 Das Begehren um Traktandierung eines Geschäfts ist der Geschäftsleitung schriftlich einzureichen und muss den Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Unterschriften sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder, die das Begehren stellen, sind in geeigneter Form beizubringen. 2 Im Begehren sind ein stimmberechtigtes Mitglied, das der Geschäftsleitung als Ansprechperson dient und den Antrag im Senat vertritt (Initiantin oder Initiant), sowie dessen Stellvertretung zu bezeichnen. 3 Die Initiantin oder der Initiant kann das Geschäft jederzeit zurückziehen.

§ 6 Vorbereitung

1 Die Geschäftsleitung bereitet die Geschäfte zuhanden des Senats vor. 2 Sie kann zur Vorbereitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen einsetzen, die sich aus Mitgliedern des Senats zusammensetzen. 3 Die Geschäftsleitung und die Arbeitsgruppen können Expertinnen und Experten beiziehen, die nicht Mitglieder des Senats sein müssen.

§ 7 Wahlgeschäfte

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Wahlgeschäfte. D. Traktandierung und Ankündigung der Geschäfte

§ 8 Traktandierung

1 Die Geschäftsleitung traktandiert die Geschäfte entsprechend ihrer Planung (§ 51 a Abs. 1 UniO). a. Allgemeines OrgR Senat 415.111.4 2 Geschäfte, die von stimmberechtigten Mitgliedern mindestens drei Monate vor einer Sitzung eingebracht wurden, traktandiert sie an der betreffenden Sitzung. 3 Wahlgeschäfte traktandiert sie gemäss Anordnung des Universitätsrates oder der Universitätsleitung. 4 Vorbehalten bleibt die direkte Traktandierung eines Geschäfts durch die Universitätsleitung gestützt auf § 51 a Abs. 3 UniO. Mitteilung der

§ 9 Traktanden

Die Traktandenliste wird den Mitgliedern des Senats mindestens 15 Arbeitstage vor der Sitzung auf elektronischem Weg oder per Post zugestellt. Gegen- und

§ 10 Änderungsanträge

1 Das Recht, zu einem traktandierten Geschäft Gegen- und Änderungsanträge sowie Anträge auf Rückweisung (vgl. § 11) zu stellen, haben: a. die stimmberechtigten Mitglieder des Senats und die Mitglieder mit beratender Stimme (Mitglieder des Senats), b. die Geschäftsleitung, sofern das Geschäft von stimmberechtigten Mitgliedern eingebracht wurde. 2 Sofern den Mitgliedern des Senats mit der Traktandenliste bereits ein begründeter Antrag zu einem Geschäft zugestellt wird, kann die Sitzungsleitung anordnen, dass Gegen- und Änderungsanträge sowie Anträge auf Rückweisung bereits vor der Sitzung anzumelden sind. 3 Die Anordnung nach Abs. 2 wird den Mitgliedern des Senats gegebenenfalls mit der Traktandenliste mitgeteilt. Für die Einreichung der Anträge wird ihnen eine Frist von mindestens zehn Arbeitstagen ab Versand der Traktandenliste gesetzt. 4 In den übrigen Fällen können die Mitglieder des Senats Gegen- und Änderungsanträge noch während der Behandlung des Geschäfts an der Sitzung stellen. Rückweisung

§ 11 durch den Senat

1 Der Senat kann vorläufig darauf verzichten, zu einem Geschäft einen materiellen Beschluss zu fassen. Er weist das Geschäft in diesem Fall zur weiteren Vorbereitung an die Geschäftsleitung zurück. Er kann die Geschäftsleitung verpflichten, hierzu eine Arbeitsgruppe nach § 6 Abs. 2 einzusetzen. 2 Die Geschäftsleitung traktandiert das Geschäft nach Erfüllung des Auftrags erneut. Diskussions-

§ 12 und Informationstraktanden

1 Dem Senat können Geschäfte auch zur Diskussion oder zur Information unterbreitet werden. 2 §§ 10 und 11 sind in diesem Fall nicht anwendbar. Wahlgeschäfte§ 13. §§ 10 und 11 gelten nicht für Wahlgeschäfte. 415.111.4 OrgR Senat E. Durchführung der Sitzungen und Beschlussfassung

§ 14 Sitzungsleitung

Die Rektorin oder der Rektor leitet die Sitzungen des Senats (§ 52 Abs. 3 UniO). Form der

§ 15 Durchführung

1 Die Mitglieder des Senats können vor Ort an den Sitzungen teilnehmen oder sich online zuschalten (hybride Durchführung). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Senatssitzung ausnahmsweise vollständig online durchgeführt werden. 2 Das Äusserungsrecht und die Stimmabgabe werden auch im Fall der Online-Teilnahme gewährleistet. Die online teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder gelten im Sinne von § 52 Abs. 1 UniO als anwesend. 3 Können online teilnehmende Mitglieder ihre Rechte nach Abs. 2 aufgrund technischer Pannen nicht ausüben, wird die Gültigkeit der Beschlüsse des Senats davon nicht berührt. 4 Stellt die Sitzungsleitung während einer Sitzung fest, dass ein erheblicher Teil der online teilnehmenden Mitglieder von einer Panne betroffen ist, vertagt sie nach Möglichkeit die noch offenen Geschäfte.

§ 16 Sitzungssprache

1 Die Mitglieder des Senats sind gehalten, sich entweder auf Deutsch oder auf Englisch zu äussern. Erfolgt gleichzeitig eine Präsentation, ist dafür nach Möglichkeit die jeweils andere Sprache zu verwenden. 2 Die Beschlüsse des Senats werden in deutscher Sprache protokolliert. 3 Die Berichte der Universitätsleitung und der Erweiterten Universitätsleitung im Sinne von § 50 Abs. 2 UniO erfolgen in deutscher Sprache. Zu Informationszwecken wird eine englischsprachige Zusammenfassung erstellt. Äusserungsrecht der Mitglieder

§ 17 des Senats

1 Den Mitgliedern des Senats ist an der Sitzung die Möglichkeit zu geben, sich zu äussern. 2 Die Redezeit kann angemessen beschränkt werden.

§ 18 Beschlussfassung

1 Die Beschlussfassung richtet sich nach § 52 Abs. 1–3 UniO. 2 Eine Abstimmung erfolgt auch, wenn zu einem Geschäft kein Gegenantrag vorliegt. 3 Die Sitzungsleitung kann zudem über eine Rückweisung abstimmen lassen, ohne dass ein entsprechender Antrag vorliegt. OrgR Senat 415.111.4 F. Auskünfte

§ 19 Begehren

1 Stimmberechtigte Mitglieder des Senats, deren Anzahl mindestens 5% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht, können von der Universitätsleitung oder der Erweiterten Universitätsleitung gemeinsam Auskünfte über bestimmte Aspekte ihrer Tätigkeit verlangen (§ 50 Abs. 4 UniO). 2 Das Begehren ist der Geschäftsleitung schriftlich einzureichen. Die Unterschriften sämtlicher Personen, die das Begehren stellen, sind in geeigneter Form beizubringen. 3 Die Geschäftsleitung leitet das Begehren direkt an die Universitätsleitung bzw. die Erweiterte Universitätsleitung weiter.

§ 20 Erteilung

1 Die Auskunft kann schriftlich zuhanden des Senats oder mündlich an einer Sitzung des Senats erteilt werden. 2 Sie erfolgt nach Möglichkeit in der Sprache der Anfrage. 1 OS 80, 55; Begründung siehe ABl 2025-01-17. 2 Inkrafttreten: 1. April 2025. 3 LS 415.111.

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