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4 provisions
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 1 (Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 14 (Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32018 L 0843: Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43)"
2. Unter Nummer 23b (Richtlinie (EU) Nr. 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32018 L 0843: Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43)"
3. Unter Nummer 23b (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird nach Anpassung a folgende Anpassung eingefügt:
"b) In Art. 67 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 10. September 2020‘ durch die Angabe ‚innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2020 vom 30. April 2020‘ ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2018/843 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Erklärung der EFTA-Staaten
zu dem Beschluss Nr. 63/2020 zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2018/843 in das EWR-Abkommen
Die Richtlinie (EU) 2018/843 enthält Bestimmungen mit Verweisen auf Rechtsakte, die auf der Grundlage von Titel V AEUV erlassen wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Aufnahme von Rechtsakten mit solchen Bestimmungen in das EWR-Abkommen nicht bedeutet, dass die nach Titel V AEUV erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen.