Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 ed959dfb2ae55a18f4fb670448eafbc4e60d204d578d804aa9c9af2ca0e1e254
11 provisions
Art. 1
Gegenstand und Zweck der Abgabe
1 Der Kanton erhebt von den Inhaberinnen und Inhabern von Deponien eine
Nachsorgeabgabe.
2 Die Abgabe ist zweckgebunden und dient der Finanzierung der Nachsorge
der jeweiligen Deponie oder des jeweiligen Kompartiments gemäss Artikel 43 der Abfallverordnung (VVEA)2).
Art. 2
Abgabepflicht
1 Der Abgabepflicht unterstehen Inhaberinnen und Inhaber von Deponien
des Typs A und B (Anhang 5 Ziff. 1 und 2 VVEA).
Art. 3
Höhe der Abgabe
1 Die Höhe der Abgabe richtet sich nach den in der Nachsorgeplanung gemäss Artikel 4 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten für die Nachsorge
der jeweiligen Deponie. An die Gesamtkosten werden die bereits geleisteten
Abgaben angerechnet. Der verbleibende Betrag wird durch die Anzahl der
voraussichtlichen Betriebsjahre geteilt und auf die Dauer der jeweiligen
Betriebsbewilligung heraufgerechnet.
2 Die Veranlagungs- und Bezugsbehörde legt die Höhe der Abgabe in der jeweiligen Betriebsbewilligung fest.
Art. 4
Nachsorgeplanung
1 Die abgabepflichtigen Inhaberinnen und Inhaber von Deponien beauftragen
eine ausgewiesene Fachexpertin oder einen ausgewiesenen Fachexperten
mit der Ausarbeitung einer Nachsorgeplanung.
2 Diese berücksichtigt insbesondere:
a. den Deponietyp;
b. den Deponiestandort;
1) GS VIII B/1/3
2) SR 814.600
SBE 2023 47 1
VIII B/3/5
c. die Topografie;
d. ökologische Gesichtspunkte;
e. die Historie.
3 Die Nachsorgeplanung weist insbesondere die voraussichtlichen Kosten
aus für:
a. die ordentliche Nachsorge (Langzeitunterhalt);
b. die Störfallnachsorge (Langzeithaftung);
c. die Administration und Verwaltung;
d. die Anschluss- und Behandlungsgebühren für Abwässer.
4 Die Veranlagungs- und Bezugsbehörde kann weitere Anforderungen an die
Nachsorgeplanung stellen.
Art. 5
Erhebung der Abgabe und Zahlungskonditionen
1 Die Abgabe wird in jährlichen Tranchen erhoben.
2 Die für das jeweilige Vorjahr geschuldete Abgabe ist bis spätestens Ende
Februar des laufenden Jahres zu zahlen.
3 Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins von fünf Prozent verlangt.
Art. 6
Anpassung
1 Die Veranlagungs- und Bezugsbehörde überprüft bei Erneuerung der
Betriebsbewilligung die Höhe der Abgabe und passt diese gegebenenfalls
an.
2. Nachsorgefonds
Art. 7
Nachsorgefonds
1 Die Abgaben werden in einen Nachsorgefonds übertragen.
2 Die zuständige kantonale Behörde verwaltet den Nachsorgefonds und entscheidet über die Verwendung der Fondsmittel.
Art. 8
Verwendung der Fondsmittel und Ausgleich von Differenzen
1 Die Kosten für die Nachsorge gemäss Artikel 43 VVEA werden dem Fonds
belastet.
2 Nach Abschluss der Nachsorge der jeweiligen Deponie oder des jeweiligen
Kompartiments werden allfällige Differenzen zwischen den Kosten für die
Nachsorge und den entrichteten Nachsorgeabgaben ausgeglichen.
3 Ist die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie nicht mehr ermittelbar, können überschüssige Abgaben für die Nachsorge anderer Deponien oder
Kompartimente verwendet werden, für deren Finanzierung der Kanton aufzukommen hat.
VIII B/3/5
3. Zuständigkeiten und Rechtsschutz
Art. 9
Ausführung der Nachsorge
1 Die Inhaberinnen oder Inhaber der Deponien oder von ihnen Beauftragte
führen die Nachsorge aus.
2 Das Departement Bau und Umwelt kann die Ausführung mittels Vereinbarung Dritten übertragen.
Art. 10
Abteilung Umweltschutz und Energie
1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie:
a. ist Veranlagungs- und Bezugsbehörde;
b. verwaltet den Nachsorgefonds und entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.
Art. 11
Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3).
3) GS III G/1