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Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über die Ausübung der Jagd im Grenzbereich

Intercantonal · 6.3-2 · intercantonal agreement

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 vereinbaren:1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 3ff
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9

10 provisions

Art. 1 vereinbaren:1

Grenzbereinigung 1 Benachbarten Gemeinden der beiden Vertragskantone wird gestattet, zur Abrundung ihrer Jagdreviere Teile ihrer Jagdgebiete über die Kantonsgrenze hinweg abzutreten oder auszutauschen. Zuständig sind die Gemeindebehörden. 2 In keinem der Kantone darf in der Regel durch die Gebietsabtretung das Mindestmass von 500 Hektaren pro Revier unterschritten werden.

Art. 2

Reviergemeinde 1 Die Gemeinde, auf deren Gebiet der grössere Teil des grenzüberschreitenden Jagdreviers liegt, ist zur Verpachtung nach dem Recht ihres Kantons zuständig (Reviergemeinde).2 Sie ist ausdrücklich zu bezeichnen. 2 Der finanzielle Ausgleich ist Sache der beteiligten Gemeinden.

Art. 3

Genehmigungspflicht 1 Die Abtretungs- oder Tauschverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Departemente3 beider Kantone. 1 Vom Bundesrat genehmigt am 7. April 1978. In Vollzug ab 8. April 1978.

Art. 3ff

JV, sGS 853.11. 3 Für den Kanton St.Gallen: Finanzdepartement; Art. 1JV, sGS 853.11. nGS 13–18 853.115

Art. 4

Jagdbetrieb 1 Für den Jagdbetrieb gelten im ganzen Revier die Vorschriften des Kantons, welchem die Reviergemeinde angehört. Gleiches gilt für den Wild- und Vogelschutz:4 2 In der Abschuss-Statistik sind die im ganzen Revier erlegten Tiere auszuweisen.5

Art. 5

Jagdberechtigung 1 Jagdpässe und Jagdkarten des Kantons, welchem die Reviergemeinde angehört, haben im ganzen Revier Gültigkeit.

Art. 6

Schutz des Grundbesitzers, Schadenvergütung, Jagdpolizei 1 Die Kantonsgrenze bleibt auch im grenzüberschreitenden Revier massgeblich für die Anwendung der kantonalen Vorschriften über den Schutz von Personen und Grundbesitz und der Schadenvergütung sowie für die Ausübung der Jagdpolizei.6 2 Hingegen können Jagdaufseher für das ganze Revier bestellt werden. Sie sind in diesem Fall von den zuständigen Behörden beider Kantone in Pflicht zu nehmen.

Art. 7

Strafverfolgung 1 Zuständigkeit und Verfahren der Verfolgung und Beurteilung von Jagddelikten bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

Art. 8

Anstände 1 Anstände zwischen den Vertragskantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.

Art. 9

Inkrafttreten, Vertragsdauer 1 Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Sie kann jederzeit von einer der Parteien mit Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende der noch länger laufenden Pachtperiode der beiden Vertragskantone gekündigt werden. 4 Für den Kanton St.Gallen: JG, sGS 853.1; JV, sGS 853.11; NSV, sGS 671.1. 5 Art. 27JG, sGS 853.1; Art. 34JV, sGS 853.11. 6 Art. 21, 30 ff. und 37 ff. JG, sGS 853.1; Art. 68 ff. und 74 ff. JV, sGS 853.11. 853.115 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 13–18 10.01.1978 08.04.1978 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 10.01.1978 08.04.1978 Erlass Grunderlass 13–18

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