Law

Abkommen zwischen der Schweizerischen Regierung einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits über den Freihandel zwischen der Schweiz und den Färöern

Confederation · 0.946.293.142 · treaty

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-06-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 281fb674349ad51c028017c46e28b10dda16fe9ae1bc862b7fbb6b1ef36de19a

Contents: 16 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 1
  14. Art. 2
  15. Art. 3
  16. Art. 4

16 provisions

Art. 1

Ab Inkrafttreten dieses Abkommens führen die Vertragsparteien den Freihandel zwischen den Färöern und der Schweiz gemäss den in den nachstehenden Artikeln festgelegten Regeln ein.

Art. 2

Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Färöer und der Schweiz, – die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems für die Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, mit Ausnahme der in Protokoll 1 aufgeführten Waren; – die in Protokoll 2 aufgeführt sind, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen. Die Ursprungsregeln sind in Protokoll 3 festgelegt.

Art. 3

Ein‑ und Ausfuhrzölle sowie Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Vertragsparteien untersagt. Sofern Fiskalzölle weiterhin erhoben werden, unterliegen diese den Bestimmungen von Artikel 4.

Art. 4

Die Vertragsparteien wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken. Für die Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.

Art. 5

Mengenmässige Beschränkungen bei der Einfuhr sowie jegliche Massnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Vertragsparteien untersagt.

Art. 6

Dieses Abkommen steht Einfuhr‑, Ausfuhr‑ und Durchfuhrverboten oder ‑beschränkungen nicht entgegen, die aus folgenden Gründen gerechtfertigt sind: öffentliche Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit; Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie der Umwelt; Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert; Schutz des geistigen Eigentums; Regelungen betreffend Gold oder Silber; Wahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, sofern entsprechende Beschränkungen gleichzeitig auch für die einheimische Produktion oder den einheimischen Verbrauch gelten. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Art. 7

Ergreifen die Schweiz oder die Färöer Schutzmassnahmen, so dürfen diese nur im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens auf den gegenseitigen Handel ausgedehnt werden. SR 0.632.21

Art. 8

Zum Zweck eines ordnungsgemässen Vollzuges dieses Abkommens sorgen die Vertragsparteien für den nötigen Informationsaustausch und halten auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien Beratungen ab. Ist eine der Vertragsparteien der Ansicht, dass eine Ergänzung dieses Abkommens oder eine Ausdehnung der damit errichteten Beziehungen auf nicht von diesem Abkommen erfasste Bereiche im Interesse der Vertragsparteien liegen würde, so hat sie der anderen Vertragspartei einen begründeten Antrag zu stellen. Werden im Sinne des im vorhergehenden Absatzes beschriebenen Verfahrens weitere Abkommen abgeschlossen, so unterliegen diese der Ratifizierung bzw. Genehmigung gemäss den nationalen Verfahren der Vertragsparteien.

Art. 9

Die vier Protokolle zu diesem Abkommen, sowie ihre Anhänge, bilden einen Bestandteil des Abkommens. Protokoll 3 kann durch Vereinbarungen zwischen den Regierungen der Vertragsparteien geändert werden.

Art. 10

Das Abkommen gilt einerseits für die Färöer, andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz. Dieses Abkommen gilt ausserdem für das Fürstentum Liechtenstein und zwar so lange, als dieses durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden bleibt. SR 0.631.112.514

Art. 11

Dieses Abkommen wird in dänischer, englischer, färöischer, deutscher und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am 1. Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens auf dem diplomatischen Weg mitgeteilt haben. Die Vertragsparteien können bei der Unterschrift des Abkommens erklären, dass sie es in einer Anfangsphase provisorisch ab 1. September 1993 oder ab einem späteren, gemeinsam vereinbarten Datum anwenden. Durch Notenaustausch vom 12. Jan. 1994 haben die Schweiz, Dänemark und die Färöer beschlossen, das Abk. ab 1. April 1994 provisorisch anzuwenden.

Art. 12

Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen durch Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Gültigkeit des Abkommens erlischt zwölf Monate nachdem die andere Vertragspartei die Mitteilung über die Kündigung erhalten hat. Geschehen zu Kopenhagen, am 12. Januar 1994 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Franz Blankart Für die Regierung Dänemarks: Jørgen Ørstrøm Møller Für die Landesregierung der Färöer: Tryggvi Johansen

Art. 1

Die Schweiz gewährt gemäss diesem Anhang für Einfuhren der nachstehenden Ursprungserzeugnisse aus den Färöern dieselbe Behandlung wie für Einfuhren aus EFTA‑Ländern: HS Tarifnummer Warenbezeichnung Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 15.04 Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert 15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, ungeestert, wieder‑verestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet: ex 1516.10 – Tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen: – – ganz aus Fisch oder Meeressäugetieren gewonnen 16.03 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren ex 1603.00 – Extrakte und Säfte von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder andern wirbellosen Wassertieren 16.04 Fischzubereitungen oder Fischkonserven; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern zubereitet 16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht 22.01 Wasser, einschliesslich Mineralwasser 2301.20 – Mehl, Pulver und Agglomerate von Fischen oder Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren 23.09 Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art: ex 23.09.90 – Andere: – – Solubles von Fischen

Art. 2

Für die Einfuhr von Bier, aus Malz hergestellt, mit Ursprung in den Färöern (Tarifnummer 22.03) gewährt die Schweiz die gleiche Behandlung wie für Einfuhren aus der Europäischen Gemeinschaft.

Art. 3

Die Schweiz kann Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für die Einfuhr folgender Erzeugnisse beibehalten: ex Kapitel 15 Fette und Öle zur menschlichen Ernährung ex Kapitel 23 Futtermittel für Nutztiere

Art. 4

Für die Einfuhr von Walprodukten mit Ursprung in den Färöern gewährt die Schweiz die gleiche Behandlung wie für Einfuhren aus EFTA‑Ländern, wobei sie die gemäss CITES‑Konvention bestehenden Importsperren und ‑beschränkungen beibehält.

← Find another law