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13 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Steuervorlage 17 (Steuerreform).
2 Es umfasst steuerliche Massnahmen und Begleitmassnahmen, für die es Änderungen im geltenden Recht braucht.
3 Es regelt ausserdem die Finanzierung gewisser Begleitmassnahmen.
Art. 2
Evaluation
1 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat sieben Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht über seine Umsetzung und Wirkung.
2 Der Bericht gibt Auskunft über die Entwicklung des Steueraufkommens der
juristischen Personen, die Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinwesen, die Inanspruchnahme des zusätzlichen Abzugs für Forschung und Entwicklung und der für Patente und vergleichbare Rechte geltenden Vorschriften sowie die Einnahmen und die Zweckbestimmung der Abgabe zur Finanzierung der Begleitmassnahmen. Gegebenenfalls schlägt er Anpassungen vor.
Umsetzung der Steuerreform - G 631.2
2 Finanzierung der Begleitmassnahmen
Art. 3
Sozialabgabe
1 Die folgenden Begleitmassnahmen werden über eine Sozialabgabe finanziert:
a) Massnahmen zugunsten der Berufsbildung (Art. 70a des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 über die Berufsbildung 1));
b) Massnahmen zugunsten der Stellensuchenden ab 50 Jahren und der Jugendlichen mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung (Art.
103 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes vom 6. Oktober 2010 über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt 2));
c) Massnahmen zugunsten der familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (Art. 10a des Gesetzes vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen 3));
d) Massnahmen zugunsten der beruflichen Eingliederung von Menschen
mit Behinderungen (Art. 8 des Gesetzes vom 12. Oktober 2017 über
Menschen mit Behinderungen 4)).
2 Die Sozialabgabe ist von den gewinnsteuerpflichtigen juristischen Personen
zu entrichten.
Art. 4
Bemessungsgrundlage und Abgabesatz
1 Die jährliche Sozialabgabe bemisst sich nach der einfachen kantonalen
Gewinnsteuer für die Steuerperiode, die im entsprechenden Jahr endet, und
die vom für Steuern zuständigen Amt 5) rechtskräftig verfügt wurde.
2 Der Abgabesatz beträgt 8,5 % der vom Amt rechtskräftig verfügten einfachen kantonalen Gewinnsteuer.
Art. 5
Zuteilung
1 Die Einnahmen aus der Sozialabgabe werden folgenden Fonds zugeteilt:
a) einem Fonds zur Förderung der Berufsbildung und der höheren Berufsbildung;
b) dem kantonalen Beschäftigungsfonds;
c) einem Fonds zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben;
1) SGF 420.1
2) SGF 866.1.1
3) SGF 835.1
4) SGF 10.4
5) Heute: Kantonale Steuerverwaltung
Umsetzung der Steuerreform - G 631.2
d) einem Fonds für die Integration der Menschen mit Behinderungen.
2 Die Mittelzuweisung der Fonds wird in den einschlägigen Spezialgesetzgebungen geregelt.
Art. 6
Bezugsbehörde
1 Das Amt bezieht die Sozialabgabe und Zinsen in Anwendung dieses Gesetzes.
Art. 7
Verpflichtung zur Akontozahlung
1 Das Amt verschickt jeweils Ende Februar eine Akontozahlungsrechnung für
die Sozialabgabe der laufenden Steuerperiode. Sie bemisst den Betrag der
Akontozahlung nach der letzten Veranlagung oder mittels Schätzung der voraussichtlichen Sozialabgabe für das laufende Steuerjahr.
2 Die Akontozahlung ist innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt zu entrichten.
3 Auf der Akontozahlung wird kein Verzugszins geschuldet und kein Vergütungszins gutgeschrieben.
Art. 8
Abrechnung
1 Die Veranlagung erfolgt gleichzeitig mit der Veranlagung der Gewinn- und
Kapitalsteuer. Die Steuerpflichtigen erhalten eine separate Abrechnung.
2 Die geleistete Akontozahlung wird an die gemäss Veranlagung geschuldete
Abgabe angerechnet.
3 Wird der in der Schlussabrechnung festgelegte Restbetrag nicht spätestens
am dreissigsten Tag nach Fälligkeit entrichtet, so wird ein Verzugszins geschuldet. Artikel 206 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2000
über die direkten Kantonssteuern 6) ist anwendbar.
Art. 9
Fälligkeit
1 Die Abgabe wird mit Eröffnung der Veranlagungsanzeige fällig.
Art. 10
Verjährung
1 Das Recht auf Veranlagung der Abgabe verjährt fünf Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode und ist fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden
Fall verjährt.
6) SGF 631.1
Umsetzung der Steuerreform - G 631.2
2 Das Recht auf Bezug der Abgabe verjährt 5 Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist, und die Verjährung tritt in jedem Fall zehn
Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Veranlagung rechtskräftig
geworden ist.
3 Für den Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung gilt Artikel 151
Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern 7) sinngemäss.
Art. 11
Geltendes Recht
1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern gelten
für Solidarität, Bezug, Betreibung und Rechtsmittel, sofern dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.
3 Schlussbestimmungen
Art. 12
Änderungen geltenden Rechts
1 Die folgenden Gesetze werden gemäss den Bestimmungen im Anhang 8) geändert:
a) Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (SGF 420.1);
b) Gesetz vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (SGF
631.1);
c) Gesetz vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (SGF 835.1);
d) Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (SGF
836.1);
e) Gesetz vom 6. Oktober 2010 über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (SGF 866.1.1).
Art. 13
Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem
Finanzreferendum.
2 Es tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
7) SGF 631.1
8) Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
Umsetzung der Steuerreform - G 631.2
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.12.2018 Erlass Grunderlass 01.01.2020 2018_124
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 13.12.2018 01.01.2020 2018_124