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26 provisions
Art. 1
Zulassung
1 Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer sich ausweist über:
a. die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 7 und 8 Abs. 1
Bst. a bis c BGFA2);
b. * ein mindestens einjähriges Rechtspraktikum bei einer im Anwaltsregister eingetragenen Person, einem Gericht, einer
Strafuntersuchungsbehörde oder bei einem Rechtsdienst einer
kantonalen Verwaltung, insbesondere einem Amt, einem Departement oder einer Stabstelle, sofern gewährleistet ist, dass die Praktikantin oder der Praktikant unter der direkten Aufsicht einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts steht und vorwiegend juristische
Arbeiten ausführt. Davon müssen mindestens sechs Monate im
Kanton Obwalden absolviert sein.
2 Die Anwaltsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Das Nichtbestehen in einem anderen Kanton wird angerechnet. *
3 Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Anwaltskommission.
1) GDB 134.4
2) SR 935.61
Art. 2 OGS 2002, 44
Zweck der Prüfung
1 Bei der Anwaltsprüfung haben sich die Kandidatinnen und Kandidaten
darüber auszuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse
verfügen. Die Prüfung ist grundsätzlich auf die Tätigkeit der Anwältin oder
des Anwaltes ausgerichtet.
2 Massgebende Gesichtspunkte für die Bewertung der Kenntnisse sind:
a. das juristische Wissen und Denkvermögen;
b. die Qualität der Analyse von Sachverhalten;
c. die logische und systematische Bearbeitung der gestellten Aufgaben;
d. * die sprachlichen Fähigkeiten;
e. * die Brauchbarkeit der Arbeit für den Auftraggeber.
Art. 3
Prüfungsfächer
1 Geprüft werden:
a. eidgenössisches und kantonales Privatrecht;
b. eidgenössisches und kantonales Zivilprozessrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
c. * eidgenössisches und kantonales Straf- und Strafprozessrecht, einschliesslich Nebenstrafrecht;
d. eidgenössisches und kantonales Staats- und Verwaltungsrecht, einschliesslich Abgabe- und Sozialversicherungsrecht;
e. eidgenössisches und kantonales Verwaltungsverfahrensrecht;
f. Anwaltsrecht.
2 Zu den einzelnen Prüfungsfächern gehören auch das massgebende internationale Recht (Staatsverträge) und das interkantonale Recht (Konkordate). *
Art. 4
Prüfungstermine und Anmeldung
1 Die Prüfungen finden in der Regel einmal bis zweimal im Jahr statt. Die
Anwaltskommission legt die Prüfungstermine fest. *
2 Die Anmeldung ist schriftlich spätestens drei Monate vor dem Prüfungstermin einzureichen. Die Anwaltskommission kann diese Frist ausnahmsweise abkürzen.
3 Der Anmeldung sind beizulegen:
a. Strafregisterauszug;
b. Betreibungsregisterauszug;
c. Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde;
d. Ausweise über Studienabschluss und Rechtspraktikum;
e. * Erklärung über bereits abgelegte Anwaltsprüfungsversuche.
4 Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen,
kann die Anwaltskommission weitere Bescheinigungen einholen und Abklärungen treffen. *
Art. 5
Abmeldung
1 Abmeldungen von der Anwaltsprüfung sind schriftlich an die Anwaltskommission zu richten.
2 Im Falle einer Abmeldung bis drei Wochen vor dem Prüfungstermin verfällt ein Drittel der ordentlichen Prüfungsgebühr. Danach ist die volle Prüfungsgebühr geschuldet. *
3 Wer wegen Krankheit oder aus andern wichtigen Gründen die Prüfung
nicht antritt oder abbricht, hat sofort das Präsidium der Anwaltskommission zu benachrichtigen. Die Anwaltskommission entscheidet, wieweit Prüfungsergebnisse und die Prüfungsgebühr angerechnet werden. *
4 Bei unentschuldigter Abwesenheit oder Abbruch ohne wichtigen Grund
gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.
Art. 6
Art und Dauer der Prüfung
1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
2 Der schriftliche Teil der Anwaltsprüfung dauert dreimal je sechs Stunden; der mündliche Teil dauert insgesamt höchstens zwei Stunden. *
Art. 7
Reihenfolge
1 Die schriftliche Prüfung wird vor der mündlichen Prüfung abgelegt.
2 Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche bestanden hat.
Art. 8
Schriftliche Prüfung
1 Die schriftliche Prüfung umfasst drei Klausurarbeiten:
a. eidgenössisches und kantonales Privat- und Zivilprozessrecht sowie
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
b. eidgenössisches und kantonales Staats- und Verwaltungsrecht, einschliesslich Abgabe- und Sozialversicherungsrecht, eidgenössisches und kantonales Verwaltungsverfahrensrecht, Anwaltsrecht;
c. eidgenössisches und kantonales Straf- und Strafprozessrecht.
1a Die schriftlichen Prüfungen umfassen auch das massgebende internationale Recht (Staatsverträge) und das interkantonale Recht (Konkordate). *
2 Der Kandidatin oder dem Kandidaten werden pro Prüfungsfach eine
oder mehrere Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt. Die Bearbeitung kann
beispielsweise die Ausarbeitung von Urteilen, Gutachten, Rechtsschriften,
Verträgen oder Plädoyers beinhalten. *
3 Für die Bearbeitung stehen die einschlägigen Gesetze zur Verfügung.
Die Anwaltskommission bestimmt die Hilfsmittel, die der Kandidatin oder
dem Kandidaten für die Lösung der Aufgaben allgemein zur Verfügung
stehen.
4 Die schriftlichen Arbeiten sind mit den vom Kanton zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln zu verfassen. *
5 Die schriftlichen Arbeiten werden archiviert. *
Art. 9
Mündliche Prüfung
1 Die mündliche Prüfung wird vor drei Mitgliedern der Anwaltskommission
abgelegt.
2 Die mündliche Prüfung wird aufgezeichnet. Die Aufnahmen werden nach
Art. 10 Rechtskraft des Prüfungsentscheides vernichtet. *
Bewertung
1 Das Ergebnis der Prüfung lautet auf gut bestanden, bestanden oder
nicht bestanden. *
2 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der
mündliche Teil bestanden ist.
3 Gestützt auf die bestandene Prüfung wird das Anwaltspatent erteilt. *
Art. 11
Wiederholung
1 Wer die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden hat,
kann sie unter der Voraussetzung von Art. 1 dieses Reglements wiederholen. *
2 Die Anwaltskommission kann bestimmen, dass die Kandidatin oder der
Kandidat nur noch eine oder zwei schriftliche Klausurarbeiten abzulegen
hat, wenn die Aufgaben in den andern Fächern gut gelöst wurden.
3 Die Anrechnung einer ganz oder teilweise bestandenen schriftlichen
Prüfung ist nach Ablauf von drei Jahren ausgeschlossen.
Art. 12
Unlauteres Verhalten
1 Wurde die Zulassung zur Anwaltsprüfung zu Unrecht durch unrichtige
oder unvollständige Angaben erwirkt, oder wurden bei der Anwaltsprüfung
unlautere Mittel verwendet, so erklärt die Anwaltskommission die Prüfung
als nicht bestanden.
2 Zudem kann die Anwaltskommission verfügen, dass die betreffende Person während einer Dauer von höchstens drei Jahren von einer weiteren
Anwaltsprüfung ausgeschlossen ist.
2. Rechtspraktikum
Art. 13
Anrechnung praktischer Tätigkeit
1 Die Anwaltskommission kann als Rechtspraktikum ausnahmsweise auch
eine längerdauernde Tätigkeit als Juristin oder Jurist in der Rechtspflege
(Art. 1 Abs. 1 Bst. b) oder bei einer Person, die im Anwaltsregister eingetragen ist, anerkennen, wenn diese Gewähr für eine ausreichende theoretische und praktische Ausbildung bietet. In jedem Fall müssen sechs Monate im Kanton Obwalden absolviert worden sein. *
Art. 14
Vertretungsbefugnis
1 Die Anwaltskommission entscheidet über die Zulassung gemäss Art. 5
des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes3) auf Gesuch hin. *
2 Dem Gesuch sind beizulegen:
a. Strafregisterauszug;
b. Betreibungsregisterauszug;
3) GDB 134.4
c. * Handlungsfähigkeitszeugnis;
d. Ausweis über Studienabschluss.
3 Die befristete Bewilligung wird auf längstens drei Jahre erteilt.
4 Die Praktikantin oder der Praktikant steht unter der Leitung und Verantwortung der Anwältin oder des Anwaltes.
5 Die Praktikanten stehen unter der Aufsicht der Anwaltskommission.
6 Die Anwaltskommission kann die Bewilligung zur Vertretung zurückziehen, wenn das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten zu begründeter Besorgnis Anlass gibt.
3. Eignungsprüfung
Art. 15
Verweis auf das BGFA
1 Die Zulassung zur Eignungsprüfung und deren Gegenstand richten sich
nach Art. 31 BGFA.
Art. 16
Zulassung
1 Wer eine Eignungsprüfung ablegen will, hat der Anwaltskommission ein
schriftliches Gesuch einzureichen.
2 Dem Gesuch sind beizulegen:
a. die nach Art. 31 Abs. 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen;
b. * eine Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen
Berufskenntnisse;
c. * eine Erklärung über bereits in der Schweiz abgelegte Eignungsprüfungen.
3 Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen,
kann die Anwaltskommission weitere Bescheinigungen einholen und Abklärungen treffen.
Art. 17
Prüfungstermine
1 Das Gesuch um Zulassung zur Eignungsprüfung kann jederzeit eingereicht werden.
2 Nach Vorliegen des Zulassungsentscheides und Bezahlung der Prüfungsgebühr bestimmt das Präsidium der Anwaltskommission den Prüfungstermin.
Art. 18
Gegenstand und Durchführung
1 Die Eignungsprüfung wird grundsätzlich in Art und Umfang der Anwaltsprüfung abgenommen. Die Bestimmungen gemäss Art. 6 ff. dieses Reglements sind sinngemäss anwendbar. *
2 Die Eignungsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Frühere ausserkantonale Prüfungsversuche werden angerechnet. *
4. Prüfungsgespräch
Art. 19
Verweis auf das BGFA
1 Die Zulassung zum Prüfungsgespräch und dessen Gegenstand richten
sich nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Art. 32 BGFA.
Art. 20
Zulassung
1 Bewerberinnen und Bewerber, welche seit mindestens drei Jahren in der
öffentlichen Liste aufgeführt sind (Art. 28 BGFA), können bei der Anwaltskommission ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum Prüfungsgespräch einreichen.
2 Dem Gesuch sind beizulegen:
a. eine Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen
Berufskenntnisse;
b. * eine Bescheinigung über die Tätigkeit im schweizerischen Recht;
c. * eine Erklärung über bereits in der Schweiz abgelegte Prüfungsgespräche.
3 Art. 16 Abs. 3 dieses Reglements findet sinngemäss Anwendung. *
Art. 21
Prüfungstermine
1 Das Gesuch um Zulassung zum Eignungsgespräch kann jederzeit eingereicht werden.
2 Das Prüfungsgespräch findet in der Regel innert zweier Monate nach
Vorliegen des Zulassungsentscheides statt. Die Prüfungsgebühr ist im
Voraus zu bezahlen.
Art. 22
Gegenstand und Durchführung
1 Das Prüfungsgespräch erstreckt sich im Wesentlichen auf das kantonale
Recht, das Zivilprozessrecht, das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,
das Strafprozessrecht und das Staats- und Verwaltungsrecht.
2 Es dauert in der Regel zwei Stunden und kann einmal wiederholt werden. Frühere ausserkantonale Prüfungsversuche werden angerechnet. *
5. Prüfungsgebühren
Art. 23
Gebühr für die Anwaltsprüfung und die Eignungsprüfung
1 Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 1 500.–. *
2 Die Gebühr für die Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt
Fr. 500.–, jene für die Wiederholung der ganzen schriftlichen Prüfung
Fr. 1 000.–. *
3 Bei Erlass einer Klausurarbeit reduziert sich die Gebühr für die Wiederholung der schriftlichen Prüfung um Fr. 300.–, bei Erlass von zwei Klausurarbeiten um Fr. 600.–. *
4 Die Prüfungsgebühren müssen spätestens einen Monat vor der Prüfung
bezahlt sein, ansonsten die Anmeldung ungültig ist.
5 Zu viel bezahlte Gebühren für nicht angetretene Teilprüfungen werden
der Kandidatin oder dem Kandidaten gutgeschrieben oder auf Ersuchen
zurückerstattet.
Art. 24
Gebühr für das Prüfungsgespräch
1 Die Gebühr für das Prüfungsgespräch beträgt Fr. 600.–.
6. Rechtsschutz
Art. 25
Beschwerde
1 Entscheide der Anwaltskommission können innert 20 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden
(Art. 21 AnwG4)).
4) GDB 134.4
7. Schlussbestimmungen
Art. 26
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt sofort in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
2 Das Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum
vom 31. August 19995) wird aufgehoben.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2002, 44
geändert durch
- Nachtrag vom 23. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS
2010, 98),
- Nachtrag vom 21. November 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS
2019, 55)
5) OGS 1999, 94
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.08.2002 23.08.2002 Erlass Erstfassung OGS 2002, 44
23.12.2010 01.01.2011 Art. 6 Abs. 2 geändert OGS 2010, 98
21.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, b. geändert OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 2 geändert OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 2 Abs. 2, d. geändert OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 2 Abs. 2, e. eingefügt OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 3 Abs. 1, c. geändert OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2 eingefügt OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 3, e. geändert OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 4 eingefügt OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 5 Abs. 2 geändert OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 5 Abs. 3 geändert OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 6 Abs. 2 geändert OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 1a eingefügt OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 2 geändert OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 4 geändert OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 5 eingefügt OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 9 Abs. 2 eingefügt OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 10 Abs. 1 geändert OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 10 Abs. 3 eingefügt OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 11 Abs. 1 geändert OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 13 Abs. 1 geändert OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 14 Abs. 1 geändert OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 14 Abs. 2,
c.
geändert OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 16 Abs. 2,
b.
geändert OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 16 Abs. 2,
c.
eingefügt OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 18 Abs. 1 geändert OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 18 Abs. 2 geändert OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 20 Abs. 2,
b.
geändert OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 20 Abs. 2,
c.
eingefügt OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 20 Abs. 3 geändert OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 22 Abs. 2 geändert OGS 2019, 56
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.11.2019 01.01.2020 Art. 23 Abs. 1 geändert OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 23 Abs. 2 geändert OGS 2019, 56
21.11.2019 01.01.2020 Art. 23 Abs. 3 geändert OGS 2019, 56
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.08.2002 23.08.2002 Erstfassung OGS 2002, 44
Art. 1 Abs. 1, b. 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56
Art. 1 Abs. 2 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56
Art. 2 Abs. 2, d. 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56
Art. 2 Abs. 2, e. 21.11.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 56
Art. 3 Abs. 1, c. 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56
Art. 3 Abs. 2 21.11.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 56
Art. 4 Abs. 1 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56
Art. 4 Abs. 3, e. 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56
Art. 4 Abs. 4 21.11.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 56
Art. 5 Abs. 2 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56
Art. 5 Abs. 3 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56
Art. 6 Abs. 2 23.12.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 98
Art. 6 Abs. 2 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56
Art. 8 Abs. 1a 21.11.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 56
Art. 8 Abs. 2 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56
Art. 8 Abs. 4 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56
Art. 8 Abs. 5 21.11.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 56
Art. 9 Abs. 2 21.11.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 56
Art. 10 Abs. 1 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56
Art. 10 Abs. 3 21.11.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 56
Art. 11 Abs. 1 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56
Art. 13 Abs. 1 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56
Art. 14 Abs. 1 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56
Art. 14 Abs. 2,
c.
21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56
Art. 16 Abs. 2,
b.
21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56
Art. 16 Abs. 2,
c.
21.11.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 56
Art. 18 Abs. 1 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56
Art. 18 Abs. 2 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56
Art. 20 Abs. 2,
b.
21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56
Art. 20 Abs. 2,
c.
21.11.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 56
Art. 20 Abs. 3 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56
Art. 22 Abs. 2 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 23 Abs. 1 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56
Art. 23 Abs. 2 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56
Art. 23 Abs. 3 21.11.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 56