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Einführungsgesetz zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Nidwalden · 271.5 · statute

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 gegen Feststellungsentscheide gemäss Art. 2 Ziff. 1 (
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren der Vollstreckung gerichtlicher Entscheide in Zivil- und Handelssachen, die in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens gefällt wurden.

Art. 2

Zuständigkeit 1. Kantonsgericht 1 Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig für: 1. die Feststellung der Vollstreckbarkeit von Entscheiden (Art. 39 Ziff. 1 LugÜ2)); 2. die Anordnung von Sicherungsmassnahmen (Art. 47 LugÜ3)).

Art. 3

2. Obergericht 1 Das Obergericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden

Art. 4 gegen Feststellungsentscheide gemäss Art. 2 Ziff. 1 (

LugÜ4)). 1) SR 0.275.12 2) SR 0.275.12 3) SR 0.275.12 4) SR 0.275.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 271.5 Art. 4 Verfahren 1. Beschwerdefrist 1 Entscheide gemäss Art. 2 Ziff. 1 sind binnen eines Monats nach erfolgter Zustellung einzureichen. Hat die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihren beziehungsweise seinen Wohnsitz im Ausland, ist die Beschwerde binnen zweier Monate einzureichen (Art. 43 Ziff. 2 und 5 LugÜ5)).

Art. 5

2. Inhalt der Rechtsschriften 1 Der Antrag betreffend die Feststellung der Vollstreckbarkeit eines Entscheides hat zu enthalten: 1. die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung; 2. die Anträge, die so abgefasst werden sollen, dass sie bei Gutheissung in das Entscheiddispositiv übernommen werden können; 3. die chronologisch angeführten Tatsachen in fortlaufender Nummerierung; 4. die genaue Angabe der Beweismittel für jede Tatsache; 5. den kurzen Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens; 6. die systematische und nummerierte Zusammenfassung aller eigenen Beweismittel, insbesondere der Urkunden gemäss Art. 53 und 54 LugÜ6); 7. das Datum und die Unterschrift der antragstellenden Partei oder ihrer Vertretung. 2 Für die Einreichung von Beschwerden ist Abs. 1 sinngemäss anwendbar.

Art. 6

Ergänzende Bestimmungen 1 Das Verfahren vor den richterlichen Behörden richtet sich im Übrigen nach dem Gerichtsgesetz7), dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs8), der Schweizerischen Zivilprozessordnung9) und dem Prozesskostengesetz10). 5) SR 0.275.12 6) SR 0.275.12 7) NG 261.1 8) NG 271.1 9) SR 272 10) NG 261.2 271.5

Art. 7

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Einführungsverordnung vom 23. September 1992 zum internationalen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Einführungsverordnung zum Lugano-Übereinkommen)11) wird aufgehoben.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest12). 11) A 1992, 1581 12) In Kraft seit 1. Januar 2013 271.5 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.09.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung A 2012, 1464, 1915 271.5 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.09.2012 01.01.2013 Erstfassung A 2012, 1464, 1915

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