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9 provisions
Art. 1
Steuerperiode, Geschäftsjahr
1 Die Steuerperiode für juristische Personen entspricht gemäss Art. 102
des Steuergesetzes2) (StG) unabhängig vom Kalenderjahr dem Geschäftsjahr, für welches ein Abschluss erstellt worden ist.
2 In jedem Kalenderjahr muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden; eine Ausnahme ist im Gründungsjahr, in
dem die Geschäftstätigkeit weniger als zwölf Monate umfasst, zulässig.
3 Ein solcher Geschäftsabschluss ist auch einzureichen, wenn die Steuerpflicht einer juristischen Person kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit erlischt. Wird bei Fortführung der bisherigen Steuerpflicht aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit ein Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt, so genügt ein Zwischenabschluss (Art. 102 Abs. 3 sowie Art. 103 Abs. 3 StG).
Art. 2
Veranlagung
1 Die juristischen Personen werden in jedem Kalenderjahr veranlagt; ausgenommen davon ist das Gründungsjahr, sofern gemäss Art. 1 Abs. 2
dieser Ausführungsbestimmungen kein Geschäftsabschluss erstellt wird.
Bei Beendigung der Steuerpflicht ist in jedem Fall eine Veranlagung vorzunehmen.
1) GDB 641.41
2) GDB 641.4
OGS 1995, 80
641.415
2 Für jede Steuerperiode erfolgt die Veranlagung aufgrund des massgeblichen Geschäftsabschlusses, der mit der Steuererklärung einzureichen ist.
Art. 3
Bemessung des Reingewinns
1 Die Steuer vom Reingewinn wird nach dem in der Steuerperiode (Geschäftsjahr) erzielten Reingewinn bemessen.
2 Ordentliche und ausserordentliche Gewinne und Verluste (Art. 103 StG)
werden auch bei Beginn und Ende der Steuerpflicht bzw. bei jedem über-
oder unterjährigen Geschäftsjahr in ihrem tatsächlichen Umfang, ohne
Umrechnung auf zwölf Monate, zusammengerechnet. In diesen Fällen
sind für die Satzbestimmung die ordentlichen Gewinne auf zwölf Monate
umzurechnen; die Umrechnung erfolgt aufgrund der Dauer der Steuerpflicht (Geschäftsjahr). Die ausserordentlichen Faktoren (namentlich Kapitalgewinne und buchmässig realisierte Wertvermehrungen) werden dagegen auch für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.
3 Beim gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Steuerpflicht (Art. 103
Abs. 3 StG) sind alle davon betroffenen, bisher unversteuert gebliebenen
stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des betreffenden Geschäftsjahres zu versteuern. *
Art. 4
Bemessung des Eigenkapitals
1 Die Steuer vom Eigenkapital wird nach dem Stand am Ende der Steuerperiode bemessen. Massgeblich hiefür ist das Eigenkapital im Sinne der
Art. 94 und 95 StG am Bilanzstichtag des jeweiligen Geschäftsabschlusses nach Gewinnverwendung.
2 Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die
Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres (Art. 104
StG).
Art. 5
Rechnungstellung, Fälligkeit, Steuersätze und Steuerfüsse
1 Die Rechnungstellung für juristische Personen erfolgt für die jeweilige
Steuerperiode (das Geschäftsjahr).
2 Die Steuern der juristischen Personen werden am 31. Oktober desjenigen Kalenderjahres fällig, in dem die Steuerperiode (das Geschäftsjahr)
endet (Art. 245 StG). *
3 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze
und Steuerfüsse (Art. 105 StG).
641.415
Art. 5a * Wechsel des Sitzes innerhalb des Kantons
1 Verlegt eine juristische Person ihren Sitz innerhalb des Kantons, so
bleibt die primäre Steuerpflicht bis Ende der Steuerperiode bei derjenigen
Gemeinde bestehen, in der die juristische Person am 1. Januar der Steuerperiode ihren Sitz hatte.
2. Wechsel zur einjährigen Veranlagung, Übergangsbestimmungen
Art. 6
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Die in den beiden letzten Jahren vor dem Wechsel erzielten ausserordentlichen Erträge einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (erzielte Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen; Art. 298
Abs. 3 StG) werden stets einer nach Art. 87 StG bemessenen Sondersteuer (Jahressteuer) unterstellt, soweit sie nicht zur Deckung von verrechenbaren Verlusten aus drei Vorperioden und von Verlusten der betreffenden zweijährigen Bemessungsperiode verwendet worden sind.
2 Unter Ausklammerung der ausserordentlichen Erträge gemäss Absatz 1
wird die Reingewinnsteuer für die erste, ein Geschäftsjahr umfassende
Steuerperiode nach dem Wechsel zuerst nach den Bestimmungen des alten Rechts (insbesondere unter Berücksichtigung der zweijährigen Vergangenheitsbemessung und des alten Tarifs) und danach gemäss dem
neuen Recht entsprechend der einjährigen Gegenwartsbemessung veranlagt; geschuldet ist jedoch allein der sich daraus ergebende höhere der
beiden Steuerbeträge (Art. 298 Abs. 1 StG).
3 Beide Veranlagungen nach Absatz 2 werden gemäss Art. 205 StG
gemeinsam oder auch einzeln eröffnet und sind einsprache-, rekurs- und
beschwerdefähig. Auf die Eröffnung beider Veranlagungen kann verzichtet werden, wenn eindeutig feststeht, welche der beiden Veranlagungen
zum höhern Ergebnis führt und die steuerpflichtige juristische Person
nicht verlangt, dass ihr beide Veranlagungen eröffnet werden.
4 Die Kapitalsteuer wird ausschliesslich nach dem neuen Recht veranlagt.
Art. 7
Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen nach Art. 69
Abs. 1 Bst. b StG ist Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen sinngemäss
anwendbar.
641.415
2 Die im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen zu erhebende Sondersteuer (Jahressteuer) auf ausserordentlichen Erträgen
berechnet sich in analoger Anwendung von Art. 298 Abs. 3 StG nach
Art. 91 StG.
3 Für die Vergleichsrechnung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen sind zuerst die Vorschriften des Steuergesetzes vom
21. Oktober 19793) massgebend (einschliesslich des Tarifs für natürliche
Personen) und danach die Bestimmungen des Steuergesetzes vom
30. Oktober 19944) (Art. 91 StG).
4 Die Kapitalsteuer wird ausschliesslich nach dem Steuergesetz vom
30. Oktober 19945) (insbesondere unter Berücksichtigung der Art. 97
und 100 StG) veranlagt.
Art. 8
Überschneidung der Steuerjahre
1 Die Art. 6 und 7 dieser Ausführungsbestimmungen sind auch dann sinngemäss anzuwenden, wenn nach dem Wechsel zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung die Steuerperiode nicht mehr mit dem
Kalenderjahr 1995 übereinstimmt (Art. 102 Abs. 2 StG), weil sie in das
Kalenderjahr 1994 zurückreicht. Davon ausgenommen sind juristische
Personen, die im Jahr 1994 gegründet wurden und in diesem Jahr keinen
Geschäftsabschluss vornahmen; in diesen Fällen gilt ausschliesslich neues Recht.
2 Von der gemäss Art. 6 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen geschuldeten Steuer ist der Anteil zu ermitteln, der auf das Kalenderjahr
1994 entfällt. Diesem Teilbetrag ist jener dem gleichen Zeitraum entsprechende Anteil gegenüberzustellen, der mit der Steuer für 1994 bereits bezahlt wurde. Anrechenbar an die Steuer des ersten Steuerjahres nach
dem Systemwechsel ist nur der kleinere der beiden Teilsteuerbeträge
(Art. 298 Abs. 4 StG).
3 Bezüglich der Kapitalsteuer ist Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
3. Schlussbestimmung
Art. 9
Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar
1995 in Kraft.
3) OGS 1980, 28
4) GDB 641.4
5) GDB 641.4
641.415
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1995, 80
geändert durch
- Nachtrag vom 6. Mai 1996, in Kraft rückwirkend seit 1. Oktober 1995
(OGS 1997, 13),
- Mantelerlass über die Anpassung von Ausführungsbestimmungen im
Steuerbereich vom 26. November 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025
(OGS 2024, 38)
641.415
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.05.1995 01.01.1995 Erlass Erstfassung OGS 1995, 80
06.05.1996 01.10.1995 Art. 5 Abs. 2 geändert OGS 1997, 13
26.11.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 3 geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 5a eingefügt OGS 2024, 38
641.415
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.05.1995 01.01.1995 Erstfassung OGS 1995, 80
Art. 3 Abs. 3 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 5 Abs. 2 06.05.1996 01.10.1995 geändert OGS 1997, 13
Art. 5a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 38