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15 provisions
Art. 1 I. Allgemeines (1.)
Zweck, Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Information der Bevölkerung über
die Tätigkeit der Behörden2) sowie das Recht auf Einsicht in amtliche Akten3).
2 Es gilt für alle Behörden und Organe des Kantons, der Gemeinden und von
Gemeindeverbindungen sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
Anstalten i.S. von Art. 108 der Kantonsverfassung.
3 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundes oder anderer
kantonaler Gesetze.
II. Öffentlichkeit der Sitzungen (2.)
Art. 2–4 * …
1) KV (bGS 111.1)
2) vgl. Art. 67 KV
3) vgl. Art. 12 Abs. 3 KV
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 589 1
133.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 5
Regierungsrat, regierungsrätliche Kommissionen
1 Die Sitzungen des Regierungsrates und der von ihm eingesetzten Kommissionen sind nicht öffentlich.
2 Über Ausnahmen befindet der Regierungsrat.
Art. 6
Gerichte
1 Die Sitzungen der Gerichte sind vorbehältlich der im Gesetz vorgesehenen
Ausnahmen öffentlich.
Art. 7
Gemeinden
1 Die Sitzungen der Gemeindeparlamente sind öffentlich. Art. 2 Abs. 3 und
Art. 4 gelten sinngemäss.
2 Die Sitzungen der Gemeinderäte und der gemeinderätlichen Kommissionen sind nicht öffentlich; über Ausnahmen befindet der Gemeinderat.
Art. 8 III. Information der Öffentlichkeit (3.)
Grundsatz
1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden informieren die Öffentlichkeit frühzeitig und ausreichend über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.4)
Art. 9 IV. Einsicht in amtliche Akten (4.)
Grundsatz
1 Jede Person, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, hat im Rahmen dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine
überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen
(Art. 12 Abs. 3 der Kantonsverfassung).
4) vgl. Art. 67 KV
Art. 10 Ausserrhodische Gesetzessammlung 133.1
Gutachten
1 Berichte, Studien und Gutachten werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen.
Art. 11
Protokolle nicht öffentlicher Verhandlungen
1 Die Einsichtnahme in Protokolle von nicht öffentlichen Verhandlungen bedarf einer Bewilligung der betreffenden Behörde.
Art. 12
Überwiegende Interessen
a) öffentliche Interessen
1 Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn
a) durch die vorzeitige Bekanntgabe von internen Arbeitspapieren, Anträgen und Entwürfen die Entscheidfindung wesentlich beeinträchtigt
würde;
b) der Bevölkerung auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit;
c) bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde.
2 Ein unverhäItnismässiger Aufwand im Sinne von Abs. 1 lit. c liegt vor, wenn
die Behörde mit ihren ordentlichen personellen Mitteln und ihrer Infrastruktur
nicht in der Lage ist, das Gesuch innert nützlicher Frist zu erledigen, ohne
andere Aufgaben zu vernachlässigen.
Art. 13 b) private Interessen
1 Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere
a) der Schutz besonders schützenswerter Personendaten;
b) der Persönlichkeitsschutz in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren;
c) das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis.
Art. 14
Umfang des Schutzes
1 Die Ausnahmebestimmungen gemäss den Art. 11 bis 13 beziehen sich nur
auf den schutzwürdigen Teil der Akten oder einer Auskunft und gelten nur
solange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.
133.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 15
Verfahren
1 Gesuche um Akteneinsicht sind in der Regel schriftlich einzureichen. Sie
haben den Nachweis zu enthalten, worin das berechtige Interesse liegt. Die
interessierenden Daten sind möglichst genau zu bezeichnen.
2 Zuständig zur Beantwortung ist die mit der Sache befasste Behörde oder,
wenn das Verfahren abgeschlossen ist, die Behörde, welche die Akten verwaltet.
3 Gesuche, die an eine unzuständige Stelle gerichtet sind, werden ohne Verzug an die für die Behandlung zuständige Behörde weitergeleitet.
Art. 16
Kosten
1 Für besonderen Aufwand kann eine Gebühr erhoben werden.5)
Art. 17
Rechtsschutz
1 Ist die Akteneinsicht strittig, erlässt die Behörde eine Verfügung.
2 Verfügungen von Organen des Kantonsrates können innert 20 Tagen an
den Kantonsrat weitergezogen werden.
Art. 18 V. Schlussbestimmungen (5.)
Vollzug
1 Der Regierungsrat bezeichnet die für die Information zuständigen Stellen
des Kantons; er kann weitere Ausführungsbestimmungen erlassen.
2 Das Obergericht regelt die Information durch die Gerichte sowie die
Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden. Sie können die Akkreditierung
von Medienschaffenden regeln.
Art. 19
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.
5) Vgl. G über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) und Gebührentarif für
die Gemeinden (bGS 153.2)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 133.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.09.2018 01.06.2019 Art. 2 aufgehoben 1367 / 2018, S. 1336
24.09.2018 01.06.2019 Art. 3 aufgehoben 1367 / 2018, S. 1336
24.09.2018 01.06.2019 Art. 4 aufgehoben 1367 / 2018, S. 1336
133.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 2 24.09.2018 01.06.2019 aufgehoben 1367 / 2018, S. 1336
Art. 3 24.09.2018 01.06.2019 aufgehoben 1367 / 2018, S. 1336
Art. 4 24.09.2018 01.06.2019 aufgehoben 1367 / 2018, S. 1336