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4 provisions
Art. 1
1 Die Katholischen Kirchgemeinden Berneck und Marbach werden ermächtigt, die staatskirchenrechtliche Stellung von im Bezirk Oberegg, Appenzell I.Rh., wohnhaften Angehörigen ihrer Pfarreien durch Vertrag mit der
Kirchgemeinde Oberegg zu regeln.
2 Als Pfarreiangehörige der Kirchgemeinde Berneck im Sinne des vorstehenden Absatzes gelten die katholischen Einwohner der Weiler Büriswilen, Möser, Spielberg, Sonderegg, Oberhof, Bechtenreute und der östlich davon gelegenen Gebiete des Bezirkes Oberegg.
3 Als Pfarreiangehörige der Kirchgemeinde Marbach im Sinne von Abs. 1
gelten die katholischen Einwohner der Weiler Boden und Kapf.
Art. 2
1 Durch Vertrag gemäss Art. 1 dieses Konkordates können die Kirchgemeinden Berneck und Marbach die in Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 1 Abs. 3 genannten
Pfarreiangehörigen als vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten
stehende Mitglieder ihrer Kirchgemeinde anerkennen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
180.201 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 3
1 Von den in den genannten st.gallischen Kirchgemeinden inkorporierten
Oberegger Katholiken wird die Kirchensteuer nach Innerrhoder Recht durch
den Kanton Appenzell I.Rh. erhoben und den betreffenden st.gallischen
Kirchgemeinden überwiesen. Dabei wird die Höhe der Steuer nach dem Betrag bemessen, der von einem st.gallischen katholischen Kirchgemeindemitglied in Berneck bzw. in Marbach bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden muss.
Art. 4
1 Die aufgrund dieses Konkordates abgeschlossenen Verträge unterstehen
der Genehmigung durch den Administrationsrat des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen und der Standeskommission von Appenzell I.Rh.
Kanton Appenzell Innerrhoden 180.201
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
20.11.2012 25.03.2013 Erlass Erstfassung -
180.201 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 20.11.2012 25.03.2013 Erstfassung -