Law

Konkordat zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. und dem Katholischen Konfessionsteil des Kantons St.Gallen über die staatskirchenrechtliche Stellung von in Oberegg wohnhaften Angehörigen katholischer Pfarreien im Kanton St.Gallen

Appenzell Innerrhoden · 180.201 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of Appenzell InnerrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 ded3a3f812287536903302dff25785954acb22bcc28db3eff6552535d4a2613b

Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

1 Die Katholischen Kirchgemeinden Berneck und Marbach werden ermächtigt, die staatskirchenrechtliche Stellung von im Bezirk Oberegg, Appenzell I.Rh., wohnhaften Angehörigen ihrer Pfarreien durch Vertrag mit der Kirchgemeinde Oberegg zu regeln. 2 Als Pfarreiangehörige der Kirchgemeinde Berneck im Sinne des vorstehenden Absatzes gelten die katholischen Einwohner der Weiler Büriswilen, Möser, Spielberg, Sonderegg, Oberhof, Bechtenreute und der östlich davon gelegenen Gebiete des Bezirkes Oberegg. 3 Als Pfarreiangehörige der Kirchgemeinde Marbach im Sinne von Abs. 1 gelten die katholischen Einwohner der Weiler Boden und Kapf.

Art. 2

1 Durch Vertrag gemäss Art. 1 dieses Konkordates können die Kirchgemeinden Berneck und Marbach die in Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 1 Abs. 3 genannten Pfarreiangehörigen als vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Mitglieder ihrer Kirchgemeinde anerkennen. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 180.201 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 3

1 Von den in den genannten st.gallischen Kirchgemeinden inkorporierten Oberegger Katholiken wird die Kirchensteuer nach Innerrhoder Recht durch den Kanton Appenzell I.Rh. erhoben und den betreffenden st.gallischen Kirchgemeinden überwiesen. Dabei wird die Höhe der Steuer nach dem Betrag bemessen, der von einem st.gallischen katholischen Kirchgemeindemitglied in Berneck bzw. in Marbach bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden muss.

Art. 4

1 Die aufgrund dieses Konkordates abgeschlossenen Verträge unterstehen der Genehmigung durch den Administrationsrat des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen und der Standeskommission von Appenzell I.Rh. Kanton Appenzell Innerrhoden 180.201 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 20.11.2012 25.03.2013 Erlass Erstfassung - 180.201 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 20.11.2012 25.03.2013 Erstfassung -

← Find another law