510.1101 Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat von Zürich über die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben im militärischen Bereich vom 17. November 2004/22. Dezember 2004 1. Dieser Vertrag ersetzt den auf den 31. Dezember 2004 aus laufenden Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kan tons Zürich und dem Stadtrat von Zürich über die Erfüllung der Aufgaben des Kreiskommandanten des Militärkreises Zürich und des Sektionschefs der Stadt Zürich vom 6. Sep tember/27. September 2000.1 2. Dieser Vertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben im militärischen Bereich, welche die Dienstabteilung Schutz & Rettung Zürich des Polizei departements der Stadt Zürich zugunsten der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Amt für Militär und Zivilschutz) übernimmt, die Unterstellungsverhältnisse und die Entschädigungsfolgen. 3. Schutz & Rettung Zürich vollzieht die einschlägigen eid genössischen und kantonalen Vorschriften. Fachtechnisch ist Schutz & Rettung Zürich mit Bezug auf diese Aufgaben dem Amt für Militär und Zivilschutz unterstellt, administrativ dem Polizeidepartement der Stadt Zürich. 4. Der Kanton entrichtet der Stadt für die Erfüllung dieser Aufga ben eine Pauschalentschädigung im Betrag von Fr. 550 000 für das Jahr 2005 und von Fr. 490 000 für das Jahr 2006. Die Pauschalentschädigung deckt die Kosten und Aufwen dungen der Stadt für die Aufgaben gemäss der Aufstellung im Anhang zu diesem Vertrag (inkl. Personal , Raum und Betriebskosten). Die Auszahlung erfolgt jeweils per 30. Juni des laufenden Jahres. Der Kanton kann, bei gleich bleiben der Entschädigung, den von der Stadt erbrachten Aufga benbereich nach einer Ankündigungsfrist von drei Monaten herabsetzen. 1 AS 43, 544. 2Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat von Zürich über die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben im militärischen Bereich 510.110 5. Die pauschale Abgeltung ab dem Jahr 2007 wird jeweils bis zum 30. Juni des laufenden Jahres (erstmals bis 30. Juni 2006) neu festgelegt. 6. Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Er gilt für die Mindestdauer von zwei Jahren und kann frühestens auf den 31. Dezember 2006 gekündigt werden. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Mona ten jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden. Ohne Kündigung wird der Vertrag stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert. 7. Dieser Vertrag wird vierfach ausgefertigt und den Vertrags parteien in je zwei gegengezeichneten Exemplaren ausge händigt. 3Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat von Zürich über die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben im militärischen Bereich 510.110 Anhang Aufgaben gemäss Ziffer 4 des Vertrages zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat von Zürich über die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben im militärischen Bereich Meldewesen – An und Abmeldungen – Adressänderungen, Berufsänderungen – Änderung AHV Nummer – Bürgerrechtsaufnahmen/ entlassungen – Abwesenheit vom Wohnort (bis ein Jahr) – Auslandurlaub (Mitwirkung; Urlaub wird vom kantonalen Kreiskommando erteilt) – Grenzgänger – Einforderungen von Dienstbüchlein – Aufforderungen/Vorladungen – Einvernahmen – Nachforschungen – Todesfälle Auskunftserteilung über alle militärischen Bereiche – Telefonisch und persönlich – Plakataushang Führung der Sektionskontrolle auf EDV – Online Bearbeitung mit PISA Rekrutierung – Beschaffung der Daten von 16-, 17- und 18-jährigen Schwei zerbürgern und Schweizerbürgerinnen – Nachforschungen bei Nichtantreten zum Orientierungstag bzw. zur Rekrutierung 4Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat von Zürich über die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben im militärischen Bereich 510.110 Entlassungen – Einfordern der Dienstbüchlein und der Schiessbüchlein Militärische Dokumente – Hilfestellung und Vermittlung für die Ausfertigung von Dienstbüchlein Duplikaten, militärischen Leistungsauswei sen und Schiessbüchlein – Führerausweise und Erkennungsmarken Mannschaftsausrüstungen – Überprüfung der Platzverhältnisse bei Gesuchen um Be willigung für die Hinterlegung der Ausrüstung im Zeughaus Widerhandlung MStG – Vorladen der fehlbaren AdA – Einvernahmen und Berichterstattung Gesuche um Verschiebung, Dispensation, Umteilungen und UC – Hilfestellung für das Verfassen der entsprechenden Gesu che – Weiterleitung an die zuständigen Stellen Wehrpflichtersatz – Adressnachforschungen
Law
Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat von Zürich über die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben im militärischen Bereich
Zürich (city) · 510.110 · other
Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown
In force since 2005-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-24. The page it was read from
sha256 6a8d1275c4bf0bf8cfca82c79fd4440647241e315ab287f925c88ce7ec163ae2