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17 provisions
Art. 1
Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Sicherstellung der polizeilichen Versorgung im grenzüberschreitenden Abschnitt der Autobahn A4 der Kantone
Zug und Zürich.
2 Die Zuständigkeiten werden so zugeteilt, dass die Verkehrteilsnehmenden
bei einem Unfall möglichst rasch versorgt werden können.
1) SR 741.01
2) SR 741.03
GS 30, 267 1
511.74
Art. 2
Gegenstand
1 Auf dem grenzüberschreitenden Teilstück der A4 zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis/ZH und der Verzweigung Blegi/ZG Fahrtrichtung Luzern werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die
polizeiliche Fahndung sowie die kriminalpolizeilich unaufschiebbaren
Massnahmen von der Kantonspolizei Zürich ausgeübt.
2 In der Gegenrichtung auf dem grenzüberschreitenden Teilstück der A4
zwischen der Verzweigung Blegi/ZG und dem Anschluss Affoltern am Albis/ZH in Fahrtrichtung Zürich werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie die kriminalpolizeilich unaufschiebbaren Massnahmen von der Zuger Polizei ausgeübt.
2. Zuständigkeit
Art. 3
Grundsatz
1 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich auf dem
Teilstück der A4 zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi Fahrtrichtung Luzern ab Kantonsgrenze als Betreuungskanton bezeichnet, der Kanton Zug als Gebietskanton.
2 In der Gegenrichtung gilt der Kanton Zug von der Verzweigung Blegi
Fahrtrichtung Zürich ab Kantonsgrenze bis zum Anschluss Affoltern am Albis als Betreuungs- und der Kanton Zürich als Gebietskanton.
3 Auf dem in Artikel 3 genannten Teilstück hat die verantwortliche Polizei
des Betreuungskantons die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den
Verkehrsteilnehmenden wie die Polizeiorgane des Gebietskantons.
Art. 4
Örtliche Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des jeweiligen Betreuungskantons
beschränkt sich im Gebietskanton auf die Nationalstrasse einschliesslich
Anschlussbauwerke. Dazu gehören unter anderem Fahrbahn, Pannenstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Leitplanken in Fahrtrichtung sowie die
Nebenanlagen im Sinne von Art. 2 der Nationalstrassenverordnung vom
7. November 20073).
3) SR 725.111
511.74
2 Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschlussbauwerken
ist in Situationsplänen (Plan Nr. 1: Schematische Übersicht, Plan Nr. 2: Detailplan Anschluss Affoltern a.A. / Rastplatz Knonauer Amt, Plan Nr. 3: Detailplan Verzweigung Blegi) festgelegt. Diese Pläne bilden integrierenden
Bestandteil dieser Vereinbarung.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Nacheile (Art. 360 StGB)4).
Art. 5
Verkehrspolizei
1 Die Polizei des Betreuungskantons besorgt im Gebietskanton im Rahmen
ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit folgende Aufgaben:
a) Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmenden und der Fahrzeuge (inklusive den zur Verfügung stehenden Messgeräten);
b) Anordnung der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendigen Massnahmen, namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschränkungen
(Betreuungskanton erstattet dem Gebietskanton Ereignismeldung);
c) Überwachung des Strassenzustandes und Aufsicht über die Einrichtungen der Nationalstrasse (Mängelmeldungen erfolgen an den Gebietskanton);
d) Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizugs der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons;
e) Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte sowie Erstattung der
administrativpolizeilichen Meldungen (u.a. Unfallaufnahmeprotokoll)
an die zuständige Behörde des Gebietskantons;
f) Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach den
im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;
g) Erhebung von Ordnungsbussen nach den Vorschriften und zu Gunsten
des Betreuungskantons.
2 Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen sind – unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Zuständigkeiten – Sache des Gebietskantons. Diese sind dem Betreuungskanton
mitzuteilen.
3 Das Aufstellen von stationären autonomen Geschwindigkeitsmesssystemen erfolgt nur mit Zustimmung des Gebietskantons.
4 Die bundesrechtlichen Bestimmungen der Nationalstrassengesetzgebung
bleiben vorbehalten.
4) SR 311.0
511.74
5 Auf dem Rückweg in ihren Gebietskanton darf die jeweilige Polizei auf
dem Gebiet des anderen Kantons festgestellte Verkehrsregelverletzungen
ahnden. Sie erstellt einen Anzeigerapport via gebietszuständigen Verkehrspolizeistützpunkt zuhanden der zuständigen kantonalen Justizbehörde. Systematische oder geplante Kontrollen erfolgen nur auf dem Betreuungsgebiet. Die Erhebung von Ordnungsbussen auf dem Rückweg erfolgt nach den
Vorschriften der handelnden Polizei.
Art. 6
Kriminalpolizei
1 Dem Betreuungskanton obliegen die polizeiliche Fahndung sowie die unaufschiebbaren Massnahmen bei Straftaten jeder Art, die auf dem in Artikel 2 genannten Teilstück vorzunehmen sind.
2 Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt oder deren Verübung verdächtigt werden, zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder
deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind vom jeweiligen Betreuungskanton den Strafuntersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.
3 Dem jeweiligen Betreuungskanton obliegen ferner die Entgegennahme
und Weiterleitung von Anzeigen.
4 Der Betreuungskanton benachrichtigt bei Straffällen unverzüglich die Untersuchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die notwendigen
Massnahmen.
Art. 7
Verfahren
1 Der Betreuungskanton hat die Verfahrensvorschriften des Gebietskantons
anzuwenden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Betreuungskantons
für die Erhebung von Ordnungsbussen.
2 Die Polizeikommandos des Betreuungs- und des Gebietskantons regeln
das Rapport- und Meldewesen.
3. Stellung der Angehörigen der Betreuungskantone
Art. 8
Dienstverhältnis
1 Das Dienstverhältnis der Angehörigen des Betreuungskantons untersteht
der Gesetzgebung des Betreuungskantons. Sie tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
511.74
Art. 9
Befehlsgewalt
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei im Gebietskanton sind
von den Vorgesetzten des Betreuungskantons nach Rücksprache mit den
Polizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen.
2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zuständigen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des
vorgesetzten Polizeikommandos des Betreuungskantons.
Art. 10
Disziplinargewalt
1 Die Angehörigen unterstehen der Disziplinargewalt des jeweiligen Betreuungskantons. Disziplinarfehler, die im Gebietskanton begangen wurden,
sind den Vorgesetzten der Fehlbaren zu melden.
Art. 11
Verantwortlichkeit
1 Für den Schaden, den Angehörige eines Betreuungskantons beim Dienst
im Gebietskanton einem Dritten zufügen, haftet der Gebietskanton nach seinem Verantwortlichkeitsrecht.
2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf Fehlbare offen, soweit diese
nach dem Recht des Betreuungskantons ersatzpflichtig sind; vorbehalten
bleibt das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für die Ersatzpflichtigen
günstiger ist.
3 Für Sach- und Personenschäden, die Angehörige im Dienst erleiden, haftet
der jeweilige Betreuungskanton, soweit eine solche Haftung auch für die
übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.
4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Betreuungskantons als Motorfahrzeughalter gemäss Bundesrecht.
Art. 12
Beistand
1 Haben sich Angehörige eines Betreuungskantons wegen ihres Verhaltens
beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihnen die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem Betreuungskanton erhalten, und
nicht weniger, als den Angehörigen der Kantonspolizei des Gebietskantons.
2 Die Versicherung der Angehörigen ist Sache der Betreuungskantone.
511.74
4. Kostenregelung
Art. 13
Betriebskosten
1 Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von
Forderungen für die Kosten, die ihnen durch die Dienstausübung ihrer Autobahnpolizei auf dem Gebiet des anderen Kantons erwachsen. Inbegriffen
sind die Kosten für Unfall- und Haftpflichtversicherungen.
2 Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei gehen
an den Betreuungskanton. Die Einnahmen aus Ordnungsbussen verbleiben
beim Betreuungskanton bzw. beim erhebenden Kanton auf dem Rückweg
gemäss Art. 5 Abs. 5.
5. Schlussbestimmungen
Art. 14
Vollzug
1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug.
Art. 15
Anstände
1 Anstände zwischen den Vertragskantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie
sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.
Art. 16
Inkrafttreten und Vertragsdauer
1 Diese Vereinbarung tritt mit Verkehrsübergabe der A4 Zürich-Luzern in
Kraft.
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen und gilt
stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einem der Vertragskantone unter Beachtung einer zwölfmonatigen Frist auf das Ende eines Jahres schriftlich gekündigt wird.
Art. 17
Kenntnisnahme durch Bundesrat
1 Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 48 Abs. 3 Bundesverfassung5) vom
Regierungsrat des Kantons Zug dem Bundesrat zur Kenntnisnahme mitgeteilt.
5) SR 101
511.74
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
08.09.2009 13.11.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 267
511.74
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 08.09.2009 13.11.2009 Erstfassung GS 30, 267