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6 provisions
§ 1 Quellensteuertarife
1 Für die Besteuerung von Personen, deren Einkünfte nach
der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer
vom 2. Februar 1994 (Quellensteuerverordnung I)4 dem Steuerabzug an
der Quelle unterworfen sind, werden folgende Tarife gebildet:
a. Tarif A für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, getrennt lebende,
geschiedene und verwitwete Steuerpflichtige), die nicht mit Kindern
im gleichen Haushalt zusammenleben,
b. Tarif B für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende
Ehegatten, bei denen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist,
c. Tarif C für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende
Ehegatten, bei denen beide Ehegatten erwerbstätig sind,
d. Tarif E für Personen mit Einkünften, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert werden (§ 37 a StG3),
e. Tarif G für Ersatzeinkünfte, die nicht über den Arbeitgeber an die
quellensteuerpflichtige Person ausbezahlt werden,
f. Tarif H für ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete
Steuerpflichtige, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten,
g. Tarif L für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen (DBA-D)6, welche die Voraussetzungen für eine
Einstufung zum Tarif A erfüllen würden,
h. Tarif M für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D,
welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif B erfüllen würden,
i. Tarif N für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D,
welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif C erfüllen würden,
a. Tarifarten
631.421 Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer/innen
j. Tarif P für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D,
welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif H erfüllen würden,
k. Tarif Q für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D,
welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif G erfüllen würden.
2 Die Tarife B, C, M und N gelten sinngemäss auch für eingetragene
Partnerschaften.
3 Beim Tarif C wird das Erwerbseinkommen des anderen Ehegatten für die Bestimmung des Steuersatzes pauschal berücksichtigt.
4 Erzielt eine quellensteuerpflichtige Person mehrere Einkommen
aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, muss jede Schuldnerin und jeder Schuldner der steuerbaren Leistung den nach dem massgebenden
Quellensteuertarif anwendbaren Steuersatz aufgrund des tatsächlichen
Gesamteinkommens, des tatsächlichen Gesamtbeschäftigungsgrades
oder unter Hochrechnung auf ein 100%-Pensum festlegen. Ist eine solche Hochrechnung nicht möglich, ist das satzbestimmende Einkommen
durch Hinzurechnung des im Anhang dieser Verordnung publizierten
Betrags zu ermitteln.
b. Grundlagen
§ 2 der Tarifberechnung
1 Innerhalb der Tarife A, B, C und H sind die Ansätze abgestuft nach der Belastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
durch Unterhaltsleistungen und Unterstützungen.
2 In diesen Tarifen sind insbesondere berücksichtigt:
a. der Abzug für Kinder, deren Unterhalt die steuerpflichtige Person
bestreitet, sofern sie entweder minderjährig sind oder noch in der
beruflichen Ausbildung stehen,
b. die Versicherungsprämien in Form von Beiträgen an die Alters- und
Hinterlassenenvorsorge, die Invalidenversicherung, die Erwerbsausfallordnung, die Arbeitslosenversicherung, die berufliche Vorsorge und die Nichtbetriebsunfallversicherung,
c. pauschalisierte Abzüge für die Berufskosten,
d. der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeiten beider Ehegatten,
e. die Abzüge für Einlagen und Prämien für die Lebens- und Krankenversicherung sowie für Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen.
§ 3 c. Kirchensteuer
Für kirchensteuerpflichtige Personen werden die Quellensteuertarife A, B, C und H mit Kirchensteuer und für nicht kirchensteuerpflichtige Personen die Quellensteuertarife A, B, C und H ohne
Kirchensteuer festgelegt.
Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer/innen 631.421
d. Veröffentlichung der
§ 4 Quellensteuertarife
Die Quellensteuertarife A, B, C, G und H werden im Anhang
dieser Verordnung durch Verweisung publiziert. Die in den Tarifen gemäss § 2 eingerechneten Pauschalen werden zusammen mit den Tarifen
veröffentlicht.
Spezialtarife§ 5.8 Der Tarif G wird auf der Basis des Grundtarifs nach § 35
Abs. 1 StG berechnet. Er ist ein Pauschaltarif, bei dem pauschalisierte
Abzüge in der Höhe von Fr. 6300 einberechnet werden, aber keine
Kirchensteuern enthalten sind. Für die Staatssteuern wird der massgebende Steuerfuss und für die Gemeindesteuern das gewogene Mittel
der Gemeindesteuerfüsse im Kanton eingerechnet.
b. Grenzgängertarif
§ 6 Deutschland
Die Quellensteuer für deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger beträgt für die Tarife L, M, N, P und Q je fix 4,5% der steuerbaren Bruttoeinkünfte. Darin ist ein Bundessteueranteil von 0,45%,
aber kein Kirchensteueranteil enthalten.
c. Tarif im
vereinfachten
§ 7 Abrechnungsverfahren
Die Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gemäss dem Bundesgesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit5
im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert werden (Tarif E),
beträgt 5% der steuerbaren Bruttoeinkünfte. Darin ist ein Bundessteueranteil von 0,5%, aber kein Kirchensteueranteil enthalten.
1 OS 75, 527; ABl 2020-09-18.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 LS 631.1.
4 LS 631.41.
5 SR 822.41.
6 SR 0.672.913.62.
7 Fassung gemäss Vfg. vom 14. Dezember 2022 (OS 78, 79; ABl 2023-01-27). In
Kraft seit 1. Januar 2023.
8 Fassung gemäss Vfg. vom 17. Dezember 2025 (OS 81, 34; ABl 2026-01-09). In
Kraft seit 1. Januar 2026.
a. Tarif G
631.421 Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer/innen
Anhang
zur Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife
für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
Der Anhang zur Verordnung über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Quellensteuertarife A, B,
C, G und H) wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch
in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann beim
Kantonales Steueramt Zürich
Division Quellensteuer
Bändliweg 21
Postfach
8090 Zürich
bezogen oder unter www.steueramt.zh.ch eingesehen werden.