Law

Lärmschutz-Verordnung

Confederation · 814.41 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-04-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 bf4680ef96fb0094cf83998ebe0e2c61059889f76025ec2f749b38371ac4a36c

Contents: 55 provisions
  1. Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Grundsatz
  5. Art. 5 Konformitätsbewertung und Kennzeichnung von Geräten und Maschinen
  6. Art. 6 Baulärm-Richtlinien
  7. Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen
  8. Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen
  9. Art. 9 Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen
  10. Art. 10 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden
  11. Art. 11 Kosten
  12. Art. 12 Kontrollen
  13. Art. 13 Sanierungen
  14. Art. 14 Erleichterungen bei Sanierungen
  15. Art. 15 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden
  16. Art. 16 Kosten
  17. Art. 17 Fristen
  18. Art. 18 Kontrollen
  19. Art. 19
  20. Art. 20 Periodische Erhebungen
  21. Art. 21 Beitragsberechtigung
  22. Art. 22 Gesuch
  23. Art. 23 Programmvereinbarung
  24. Art. 24 Beitragsbemessung
  25. Art. 24a und 24b
  26. Art. 25 Auszahlung
  27. Art. 26 Berichterstattung und Kontrolle
  28. Art. 27 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
  29. Art. 28
  30. Art. 29 Ausscheidung von Bauzonen und Änderung von Nutzungsplänen in lärmbelasteten Gebieten
  31. Art. 30
  32. Art. 31 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
  33. Art. 31a
  34. Art. 32 Anforderungen
  35. Art. 33 Aussen- und Trennbauteile, haustechnische Anlagen
  36. Art. 34 Baugesuch
  37. Art. 35 Kontrollen
  38. Art. 36 Ermittlungspflicht
  39. Art. 37 Lärmbelastungskataster
  40. Art. 37a Festlegen der Lärmimmissionen und Kontrolle
  41. Art. 38 Art der Ermittlung
  42. Art. 39 Ort der Ermittlung
  43. Art. 40 Belastungsgrenzwerte
  44. Art. 41 Geltung der Belastungsgrenzwerte
  45. Art. 42 Besondere Belastungsgrenzwerte bei Betriebsräumen
  46. Art. 43 Empfindlichkeitsstufen
  47. Art. 44 Verfahren
  48. Art. 45 Zuständigkeiten von Bund und Kantonen
  49. Art. 45a Nationale Übersicht über die Lärmbelastung
  50. Art. 46 Geoinformation
  51. Art. 47 Ortsfeste Anlagen und Gebäude
  52. Art. 48
  53. Art. 48a
  54. Art. 49
  55. Art. 50

55 provisions

Art. 38 Art der Ermittlung

1 Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt. 2 Fluglärmimmissionen werden grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt. Die Berechnungen sind nach dem anerkannten Stand der Technik durchzuführen. Das BAFU empfiehlt geeignete Berechnungsverfahren. 3 Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte richten sich nach Anhang 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4167 4313). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1388). Ursprünglich Abs. 2.

Art. 39 Ort der Ermittlung

1 Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden. 2 Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden ermittelt. 3 In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen. 4 Bei privat nutzbaren Aussenräumen werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden des Aussenraums ermittelt. Die Berichtigung vom 7. Mai 2019 betrifft nur den französischen Text (AS 2019 1337). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 114).

Art. 40 Belastungsgrenzwerte

1 Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. 2 Die Belastungsgrenzwerte sind auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet. Dies gilt nicht für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen (Art. 7 Abs. 1). 3 Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Artikel 15 des Gesetzes. Sie berücksichtigt auch die Artikel 19 und 23 des Gesetzes.

Art. 41 Geltung der Belastungsgrenzwerte

1 Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen. 2 Sie gelten ausserdem: a. in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen; b. im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis. 2bis Die Immissionsgrenzwerte gelten zusätzlich bei der Erteilung der Baubewilligung auf der gesamten Fläche des privat nutzbaren Aussenraums nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 des Gesetzes. 3 Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 114).

Art. 42 Besondere Belastungsgrenzwerte bei Betriebsräumen

1 Bei Räumen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 Bst. b) , die in Gebieten der Empfindlichkeitsstufen I, II oder III liegen, gelten um 5 dB(A) höhere Planungswerte und Immissionsgrenzwerte. 2 Absatz 1 gilt nicht für Räume in Schulen, Anstalten und Heimen. Für Räume in Gasthäusern gilt er nur, soweit sie auch bei geschlossenen Fenstern ausreichend belüftet werden können.

Art. 43 Empfindlichkeitsstufen

1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: a. die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen; b. die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; c. die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen; d. die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen. 2 Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. SR 700

Art. 44 Verfahren

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen in den Baureglementen oder Nutzungsplänen der Gemeinden zugeordnet werden. 2 Die Empfindlichkeitsstufen werden bei der Ausscheidung oder Änderung der Nutzungszonen oder bei der Änderung der Baureglemente zugeordnet. 3 Bis zur Zuordnung bestimmen die Kantone die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall nach Artikel 43. 4 … Fassung gemäss Ziff. IV 31 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477). Aufgehoben durch Ziff. 1 der V vom 27. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3694).

Art. 45 Zuständigkeiten von Bund und Kantonen

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt. 2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU sowie der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten. 3 Für den Vollzug der Vorschriften über Emissionsbegrenzungen (Art. 4, 7–9 und 12), Sanierungen (Art. 13, 14, 16–18 und 20) sowie über die Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen (Art. 36, 37, 37a und 40) sorgt: a. bei Eisenbahnanlagen:1. das UVEK, soweit die Vorschriften Eisenbahngrossprojekte nach dem Anhang zum Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 betreffen und im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens vollzogen werden, 2. in den anderen Fällen das Bundesamt für Verkehr; b. bei zivilen Flugplätzen:1. das UVEK, soweit die Vorschriften Bauten und Anlagen nach Artikel 37 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 betreffen, die dem Betrieb eines Flughafens dienen und im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens vollzogen werden, 2. in den anderen Fällen das Bundesamt für Zivilluftfahrt; c. bei Nationalstrassen:1. das UVEK, soweit die Vorschriften im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens vollzogen werden, 2. in den anderen Fällen das Bundesamt für Strassen; d. bei Anlagen der Landesverteidigung: das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport; e. bei elektrischen Anlagen:1. das Bundesamt für Energie in den Fällen, in denen das Eidgenössische Starkstrominspektorat ( ESTI ) nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte, 2. in den anderen Fällen das ESTI ; f. bei Seilbahnanlagen nach Artikel 2 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006: das Bundesamt für Verkehr. 4 Sind für das Anordnen von Emissionsbegrenzungen und Sanierungen Bundesbehörden, für das Anordnen von Schallschutzmassnahmen jedoch kantonale Behörden zuständig, so stimmen beide Behörden die Massnahmen aufeinander ab. 5 Bei Nationalstrassen sorgt das UVEK auch für den Vollzug der Vorschriften über Schallschutzmassnahmen (Art. 10 und 15). Dabei koordiniert es den Vollzug der Vorschriften mit den Schallschutzmassnahmen, die von den Kantonen angeordnet werden. Fassung gemäss Ziff. II 14 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703). Eingefügt gemäss Anhang 2 Ziff. 9 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809). SR 742.101 SR 748.0 SR 734.0 SR 743.01 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223).

Art. 45a Nationale Übersicht über die Lärmbelastung

Das BAFU führt eine nationale Übersicht über die Lärmbelastung. Es veröffentlicht eine georeferenzierte Darstellung der Lärmbelastung insbesondere für Strassen-, Eisenbahn- und Fluglärm sowie für den Lärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen. Es aktualisiert diese Darstellung mindestens alle fünf Jahre. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223).

Art. 46 Geoinformation

Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 9 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809). SR 510.620

Art. 47 Ortsfeste Anlagen und Gebäude

1 Ortsfeste Anlagen gelten als neue ortsfeste Anlagen, wenn der Entscheid, der den Beginn der Bauarbeiten gestattet, bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist. 2 Für ortsfeste Anlagen, die geändert werden sollen, gelten die Artikel 8–12 nur, wenn der Entscheid, der die Änderung gestattet, bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist. 3 Gebäude gelten als neue Gebäude, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist. 4 Für Gebäude, die geändert werden sollen, gelten die Artikel 31 und 32 Absatz 3 nur, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 3693).

Art. 48

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223).

Art. 48a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Sept. 2004 (AS 2004 4167). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, mit Wirkung seit 1. April 2018 (AS 2018 965).

Art. 49

Aufgehoben durch Ziff. IV 31 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Art. 50

Diese Verordnung tritt am 1. April 1987 in Kraft.

← Find another law