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7 provisions
Art. 1 vom 12. Dezember 1825/13. Mai 18261
Die Regierung des Königreichs Württemberg und die Regierungen
derjenigen Kantone2 der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche
dem gegenwärtigen Staatsvertrag beigetreten sind, erkennen gegenseitig
die Allgemeinheit des Konkursgerichtsstandes in dem Wohnorte des
Gemeinschuldners an.
Art. 2
In den sich ergebenden Konkursfällen werden, rücksichtlich aller und
jeder hypothekarischen und nichthypothekarischen, privilegierten und
nichtprivilegierten Forderungen, die Einwohner des Königreichs
Württemberg und die Einwohner der genannten Kantone, nach gleichen
Rechten, d.h. also behandelt und kolloziert, dass je die Angehörigen des
einen Staates den Einheimischen im andern Staate gleich und – je nach
Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen – so gehalten werden sollen, wie
es die Gesetze des Landes für die Einheimischen selbst vorschreiben.
1 Veröffentlicht durch Aufnahme in die elektronische Gesetzesdatenbank (Ziff. III.
Bst. a des Gesetzes über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung
(Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS
2007, 13)
2 Dieser Vertrag galt ursprünglich für folgende Kantone: Zürich, Bern, Luzern, Uri,
Unterwalden, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell beider
Rhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis und
Genf. Glarus trat dieser Übereinkunft am 18. November 1859 bei. Gegenüber
Appenzell A.-Rh. sah sich die Württembergische Regierung infolge eines
Spezialfalles veranlasst, auf dem Weg der Retorsion den ferneren Vollzug der
Art. 1, 3, 4 und 5 dieses Vertrages einzustellen. Siehe auch BGE 131 III, 448 ff.
250.3
Art. 3
Nach Ausbruch eines Konkurses sollen wechselseitig keine andern
Arreste auf das Vermögen des Gemeinschuldners angelegt werden, als
zugunsten der ganze Masse.
Art. 4
Alle beweglichen und unbeweglichen Güter eines Gemeinschuldners, auf
welchem Staatsgebiete sich dieselben immer befinden mögen, sollen in
die allgemeine Konkursmasse fallen.
Art. 5
1 Wenn jedoch ein Gläubiger ein spezielles gerichtliches Unterpfand oder
ein noch vorzüglicheres Recht auf ein unbewegliches Gut hat, welches
ausserhalb desjenigen Staatsgebiets liegt, wo der Konkurs eröffnet wird,
oder wenn ein bewegliches Vermögensstück sich als Pfand in den
Händen eines Gläubigers befindet, so soll derselbe befugt sein, sein
Recht an dem ihm verhafteten Gegenstande vor dem Richter und nach
den Gesetzen desjenigen Staates, wo dieser Gegenstand sich befindet,
geltend zu machen.
2 Ergibt sich nach Befriedigung des Gläubigers ein Mehrwert, so fliesst
der Überschuss in die Konkursmasse, um nach den Gesetzen des Orts,
wo die allgemeine Konkursverhandlung statt hat, unter die Gläubiger
verteilt zu werden.
3 Reicht hingegen der Erlös des verhafteten, beweglichen oder
unbeweglichen Gegenstandes zu voller Befriedigung des betreffenden
Gläubigers nicht hin, so wird dieser für den Rest seiner Forderung an das
allgemeine Konkursgericht gewiesen, um nach den dortigen Gesetzen mit
den übrigen Gläubigern zu konkurrieren.
Art. 6
Die gegenwärtige Übereinkunft hat auf der einen Seite für den ganzen
Umfang der Königlich württembergischen Lande und auf der andern für
die im Eingang namentlich erwähnten eidgenössischen Stände
verbindliche Kraft, und zwar von dem Tage an, wo die darüber
ausgefertigten Erklärungen beider Teile gegenseitig ausgewechselt sein
werden.
250.3
Art. 7
Gegen diejenigen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
welche dem gegenwärtigen Vertrage noch nicht beigetreten sind, wird die
Anwendung der obigen Artikel von demjenigen Zeitpunkt an stattfinden,
wo sie ihren Beitritt, zu welchem sie von den kontrahierenden Teilen noch
werden eingeladen werden, gegen die Königlich württembergische
Regierung werden erklärt haben.