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5 provisions
Art. 1
Anhang II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel IV werden unter der Nummer 4g (Richtlinie 2002/40/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"4h. 32002 L 0031: Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte (ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 26), berichtigt in ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 30, geändert durch:
- 1 03 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, angenommen am 16. April 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 4 werden die Wörter "bis zum 30. Juni 2003" ersetzt durch die Wörter "bis zur Veröffentlichung der in Art. 2 genannten harmonisierten Normen".
b) Anhang I wird durch den Wortlaut in Anhang II Anlage 1 Abschnitt 7 dieses Abkommens ergänzt.
c) Anhang V wird durch den Wortlaut in Anhang II Anlage 2 Abschnitt 7 dieses Abkommens ergänzt."
2. Die Anlagen 1 und 2 werden gemäss den Anhängen I und II dieses Abkommens ergänzt.
Art. 2
Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 11g (Richtlinie 2002/40/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"11h. 32002 L 0031: Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte (ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 26), berichtigt in ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 30(1).
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, für die Durchführung siehe Anhang II, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 4 werden die Wörter "bis zum 30. Juni 2003" ersetzt durch die Wörter "bis zur Veröffentlichung der in Art. 2 genannten harmonisierten Normen".
b) Anhang I wird durch den Wortlaut in Anhang II Anlage 5 Abschnitt 7 dieses Abkommens ersetzt.
c) Anhang V wird durch den Wortlaut in Anhang II Anlage 6 Abschnitt 7 dieses Abkommens ersetzt."
2. Die Anlagen 5 und 6 werden gemäss den Anhängen III und IV dieses Abkommens ergänzt.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/31/EG des Rates, berichtigt in ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 30, in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 2004
(Es folgen die Unterschriften)