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12 provisions
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung legt die Regeln zur Führung und die besonderen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
fest, die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durchführen und dem Personal des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt (das Amt) angehören.
2 Sie gilt für die amtlichen Tierärztinnen und -ärzte und die amtlichen Fachassistentinnen und –assistenten in den Schlachtbetrieben Marmy SA in Estavayer-le-Lac und Micarna SA in Courtepin (Schlachtbetriebe).
Personal für die Fleischhygieneuntersuchungen – V 821.31.12
3 Für das Staatspersonal, das ausnahmsweise anderen Schlachtbetrieben zugeteilt ist, gilt diese Verordnung, soweit sie mit den Besonderheiten der betreffenden Betriebe vereinbar ist. Über Abweichungen, die sich gegebenenfalls
als nötig erweisen sollten, entscheidet die Direktion der Institutionen und der
Land- und Forstwirtschaft.
Art. 2
Unterstellung
1 Die amtlichen Fachassistentinnen und –assistenten und die amtlichen
Tierärztinnen und –ärzte sind den in Artikel 1 Abs. 2 erwähnten Schlachtbetrieben zugeteilt und unterstehen der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen
Tierarzt, die oder der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in diesen Schlachtbetrieben verantwortlich ist (Cheftierärztin oder Cheftierarzt des
Schlachtbetriebs).
2 Zur Vereinfachung der Organisation der Schlachttier- und Fleischhygieneuntersuchungen auf kantonaler Ebene können alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Cheftierärztin oder vom Cheftierarzt des Schlachtbetriebs
oder vom Amt aufgefordert werden, ihre Tätigkeit in einem anderen
Schlachtbetrieb auszuüben oder andere Tätigkeiten innerhalb des Amtes
wahrzunehmen. Für diese Tätigkeiten unterstehen die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der für diese Tätigkeiten verantwortlichen Person.
3 Die Kosten für die Tätigkeiten nach Absatz 2 werden dem betreffenden
Schlachtbetrieb oder dem Amt auferlegt.
Art. 3
Beziehungen zu den Schlachtbetrieben
1 Im Allgemeinen werden die Beziehungen zwischen dem Staat und den Direktionen der Schlachtbetriebe von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt wahrgenommen. Die gesetzlichen Zuständigkeiten der Direktion der
Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft bleiben vorbehalten.
2 Fachliche und organisatorische Fragen und die Führung des Personals werden direkt von der Cheftierärztin oder vom Cheftierarzt des Schlachtbetriebs
geregelt. So weit möglich berücksichtigt sie oder er dabei die besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit der Arbeitsweise des Schlachtbetriebes.
Art. 4
Anwendung der betrieblichen Regelungen der Schlachtbetriebe
1 Das Kontrollpersonal richtet sich nach den betrieblichen Regelungen und
Richtlinien des Schlachtbetriebs, namentlich dem Betriebsreglement, sofern
diese Bestimmungen nicht gegen die kantonale Gesetzgebung verstossen und
die Ausführung des Auftrags nicht beeinträchtigen.
2 Insbesondere gelten die Bestimmungen in den Bereichen Hygiene, Sicherheit, Gesundheitsschutz, Selbstschutz, erste Hilfe, Verhalten und Ordnung innerhalb des Betriebs.
Personal für die Fleischhygieneuntersuchungen – V 821.31.12
3 Die Cheftierärztin oder der Cheftierarzt des Schlachtbetriebs informiert das
Personal über die betrieblichen Regelungen.
Art. 5
Zusätzliche Tätigkeiten
1 Auf Verlangen des Schlachtbetriebs und mit dem Einverständnis des Amts
kann das Kontrollpersonal zusätzliche Kontrolltätigkeiten wahrnehmen, die
die Schlachtbetriebe zur Verbesserung der Qualität und der Hygiene ihrer
Produktion selbst eingeführt haben.
2 Die entsprechenden Kosten werden den Schlachtbetrieben auferlegt.
2 Arbeitsplan
Art. 6
Arbeitszeit
1 Die Arbeitszeit wird von der Cheftierärztin oder vom Cheftierarzt des
Schlachtbetriebs entsprechend dem Arbeitsanfall des Betriebs festgelegt.
2 Sie wird jeweils spätestens am Donnerstagabend für die folgende Woche
mitgeteilt.
3 Besondere Situationen, namentlich dringende Fälle, bleiben vorbehalten.
Art. 7
Dienstfreie Tage
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verpflichtet werden, einen
Teil ihrer Arbeitszeit während den dienstfreien Tagen zu leisten.
2 Die Direktion des Schlachtbetriebs kündigt die dienstfreien Tage, an denen
in den Schlachtbetrieben gearbeitet wird, spätestens einen Monat im Voraus
an.
Art. 8
Registrierung der Arbeitszeit
1 Die Arbeitszeit des Personals wird nach dem Zeiterfassungssystem und mit
den Apparaten der Schlachtbetriebe erfasst.
2 Am Ende jedes Monats liefern die Schlachtbetriebe dem Amt die entsprechenden Daten.
Art. 9 Personal für die Fleischhygieneuntersuchungen – V 821.31.12
Berechnung der Arbeitsstunden
1 Zusätzlich zu Artikel 6 Abs. 1. Bst. a des Reglements vom 7. Januar 1986
über die Arbeitszeit des Staatspersonals werden für die Berechnung der
Arbeitsstunden berücksichtigt:
a) die nach Artikel 8 erfassten Arbeitsstunden, einschliesslich der Zeit, die
das Personal für den Weg innerhalb des Schlachtbetriebs und das Umkleiden benötigt; das Amt regelt die Einzelheiten in Weisungen. Die zu
den erfassten Arbeitsstunden hinzugerechnete Zeit darf pro Tag jedoch
nicht mehr als 20 Minuten betragen;
b) die von den Betrieben vorgeschriebenen Pausen, wobei Absatz 2 vorbehalten bleibt.
2 Die für das Frühstück und das Abendessen (je 30 Minuten) sowie das Mittagessen (45 Minuten) vorgesehenen Pausen werden von der Arbeitszeit abgerechnet.
Art. 10
Aufteilung der Arbeitsstunden
1 Die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäss ihrem jeweiligen
Anstellungsvertrag zu leistenden Stunden werden auf das Kalenderjahr verteilt.
2 Die Cheftierärztin oder der Cheftierarzt des Schlachtbetriebs erstellt eine
Zwischenabrechnung der Stunden zuhanden der Kantonstierärztin oder des
Kantonstierarztes und informiert sie oder ihn wenn nötig über die Massnahmen, die ergriffen wurden, damit die vereinbarte Arbeitszeit eingehalten
wird.
3 Die Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten und den vertraglich festgelegten Arbeitsstunden wird grundsätzlich bis zu einem Viertel der vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden auf das folgende Jahr übertragen. Beträgt
die Differenz mehr als ein Viertel, werden die folgenden Massnahmen ergriffen:
a) bei einer negativen Differenz, für die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nicht verantwortlich ist, wird der Anteil, der über einem Viertel
liegt, als Arbeitszeit ausbezahlt;
b) wenn die Differenz positiv ist und die Arbeit für den Bedarf des Amtes
geleistet wurde, kann sie als Überstunden ausbezahlt werden oder,
wenn es die Organisation der Arbeit erlaubt, teilweise oder ganz auf das
folgende Jahr übertragen werden.
Personal für die Fleischhygieneuntersuchungen – V 821.31.12
4 Über Abweichungen von Absatz 3 entscheidet die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft auf Stellungnahme der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes hin, wenn die Anwendung der Grundsätze nach Absatz 3 mit grossen organisatorischen Schwierigkeiten verbunden
wäre.
3 Entschädigungen
Art. 11
1 Für das Personal sind folgende Entschädigungen vorgesehen:
a) Entschädigungen für die Verfügbarkeit ausser Dienst
und für unregelmässige Arbeitszeiten, pro Monat und
im Verhältnis zum Tätigkeitsgrad: Fr. 110
b) Mahlzeitenentschädigung:
1. für die am Arbeitsplatz eingenommene Hauptmahlzeit, wenn die Arbeitszeit des Betriebs eine
Pause von weniger als ¾ Stunden vorsieht: Fr. 15
2. für das Frühstück, wenn die Tätigkeit am
Arbeitsort vor 6.00 Uhr begonnen hat: Fr. 10
3. für das Abendessen, wenn die Tätigkeit länger
als bis 19.00 Uhr dauert: Fr. 10
2 Die Fahrt vom Schlachtbetrieb, dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter
zugewiesen ist, zu einem anderen Schlachtbetrieb gilt als Dienstreise.
4 Inkrafttreten
Art. 12
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.
Personal für die Fleischhygieneuntersuchungen – V 821.31.12
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
01.07.2008 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2008_076
03.12.2012 Art. 1 geändert 01.01.2013 2012_115
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 01.07.2008 01.01.2008 2008_076
Art. 1 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115