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Neuregelung der Anspruchsberechtigung für den Kostenbeitrag an den Zuger Pass und das Halbtaxabonnement

Zug · 1.7.2-1.1.3 · communal act

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StRB betreffend Personalwesen: Neuregelung der Anspruchsberechtigung für den Kostenbeitrag an den Zuger Pass und das Halbtaxabonnement vom 25. Januar 2005 Der Stadtrat nimmt vom Bericht des Präsidialdepartements Kenntnis und b e s c h l i e s s t : 1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einwohnergemeinde Zug mit mindestens einem 20%-Pensum erhalten wahlweise einen Kostenbeitrag an den persönlichen Zuger Pass oder das Halbtaxabonnement. Der Beitrag beträgt 65% an die Kosten für den Zuger Pass oder 50% an die Kosten des Halbtaxabonnements. Bei einem Teilzeitpensum von 20% oder höher besteht der Anspruch anteilmässig nach Massgabe des Pensums im Auszahlungsmonat. 2. Aus administrativen Gründen kann beim Zuger Pass der Beitrag nur für das Jahresabonnement gewährt werden. Wer bereits über ein Generalabonnement oder ein Interabo der SBB verfügt, kann den Beitrag auf der Basis des Zuger Passes für das Gebiet des Kantons Zug (max. Zone 30) beanspruchen. 3. Von den Mitarbeitenden, die den Beitrag beziehen, wird erwartet, dass sie grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel für den Arbeitsweg benützen. 4. Die Bezüger einer Anfahrtspauschale sowie Mitarbeitende im Stundenlohn erhalten keinen Beitrag. Mitarbeitende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis sowie Praktikantinnen und Praktikanten erhalten den Beitrag anteilmässig, sofern ihr Vertrag mehr als 10 Monate dauert. 5. Lehrlinge, die aufgrund ihres Wohnortes auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen sind, werden die Kosten für den Zuger Pass wie bisher ganz vergütet. 6. Die Geltendmachung des Anspruchs hat direkt beim Personaldienst/Salärbüro mit dem entsprechenden Formular (abrufbar im Intranet unter dem Link „Personal“ > „Downloads“) unter Beilage einer Fotokopie der Kaufquittung und einer Kopie des Abonnements zu erfolgen. 7. Die Budgetierung und Kostenbelastung des Beitrags erfolgt unter dem Konto „Personalbetreuung“ des Personaldienstes, KST 1500. 8. Die vorliegende Regelung tritt sofort in Kraft und ersetzt die Stadtratsbeschlüsse vom 19. Dezember 1989, 13. August 1991 und 5. Dezember 1995, welche aufgehoben werden. 9. Mitteilung an: – Arbeitsgemeinschaft des Personals der Stadt Zug, Thomas Kaufmann, c/o intern Baudepartement der Stadt Zug – Departemente – Personaldienst – Kommunikationsbeauftragter zur Publikation im Intranet – Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse – Kanzlei

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