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8 provisions
Art. 1
Departement Bau und Umwelt
1 Das Departement Bau und Umwelt ist das zuständige Departement im Sinne des kantonalen Umweltschutzgesetzes, des Einführungsgesetzes zum
Gewässerschutzgesetz, der Verordnung zum kantonalen Umweltschutzgesetz und der kantonalen Gewässerschutzverordnung.
2 Es ist zudem zuständige Behörde nach der Bundesgesetzgebung über den
Umwelt- und den Gewässerschutz und für alle Fragen zuständig, soweit in
den kantonalen Erlassen über den Umwelt- und den Gewässerschutz keine
andere Behörde bezeichnet ist.
Art. 2
Abteilung Umweltschutz und Energie; Umweltschutz- und
Gewässerschutzfachstelle
1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie nimmt alle Aufgaben wahr, die in
den Erlassen gemäss Artikel 1 Absatz 1 der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zugewiesen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vorgesehen ist.
2 Sie führt die kantonale Umweltschutzfachstelle und die kantonale Gewässerschutzfachstelle.
1) GS I A/1/1
2) GS VIII B/1/3
3) GS VIII B/21/1
4) GS VIII B/1/4
5) GS VIII B/21/4
SBE IX/7 383 1
Art. 3 VIII B/1/4/1
Hauptabteilung Mobilität und Tiefbau
*
1 Die Hauptabteilung Mobilität und Tiefbau ist die zuständige kantonale Behörde zur Erstellung von Lärmsanierungsprogrammen und Mehrjahresplänen bei National- und Kantonsstrassen und zur Abstimmung des Vorgehens
mit den Gemeinden bei allen Lärm- und Schallschutzmassnahmen an
Strassen im Rahmen von Lärmsanierungsprogrammen gemäss Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung zum kantonalen Umweltschutzgesetz. *
Art. 4
Arbeitsinspektorat
1 Das Arbeitsinspektorat ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne von
Artikel 19a Absatz 2 des kantonalen Umweltschutzgesetzes.
Art. 5
Zuständigkeiten beim Strahlenschutz
1 Dem Departement Finanzen und Gesundheit obliegt der Vollzug der Artikel 102 und 109 der Strahlenschutzverordnung, die Lebensmittel betreffen.
Das Departement für Bau und Umwelt vollzieht die Artikel 110 – 118 dieser
Verordnung, die Radon betreffen.
Art. 6
Düngerberatung
1 Die Düngerberatung gemäss Artikel 8 Absatz 3 des Einführungsgesetzes
zum Gewässerschutzgesetz wird im Rahmen der landwirtschaftlichen Beratung gemäss dem kantonalen Landwirtschaftsgesetz6) und der Verordnung
über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung7) gewährleistet.
Art. 7
Zuständigkeiten im Chemikalienrecht
1 Im Bereich besonders gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände
gelten die nachfolgenden Zuständigkeiten.
2 Die Abteilung Umweltschutz und Energie vollzieht folgende Erlasse des
Bundes:
a. die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen;
b. die Verordnung über die Fachbewilligung für die allgemeine
Schädlingsbekämpfung;
c. die Verordnung über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln;
d. die Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau;
e. die Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen;
6) GS IX D/1/1
7) GS IX D/5/1
VIII B/1/4/1
f. die Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft;
g. die Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von
Holzschutzmitteln und
h. die Verordnung über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln.
3 Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin vollzieht folgende Erlasse des Bundes: *
a. die Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen;
b. die Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang
mit Biozidprodukten;
c. die Verordnung über die Fachbewilligung für die Desinfektion des
Badewassers in Gemeinschaftsbädern;
d. die Verordnung über die Chemikalien-Ansprechperson;
e.
* …
f. die Verordnung über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe
besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen;
g. die Verordnung über das Inverkehrbringen von Dünger (mit Fachunterstützung der Abteilung Umweltschutz und Energie) und
h. die Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (mit Fachunterstützung der Abteilung Umweltschutz und Energie).
Art. 8
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.
Genehmigung Bundeskanzlei: 3. Nov. 2006 Art. 1, 2 Abs. 1, 3
VIII B/1/4/1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 25
19.12.2017 01.01.2018 Art. 7 Abs. 3 geändert SBE 2017 35
19.12.2017 01.01.2018 Art. 7 Abs. 3, e. aufgehoben SBE 2017 35
11.03.2025 01.04.2025 Art. 3 Sachüberschrift geänd. SBE 2025 6
11.03.2025 01.04.2025 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2025 6
VIII B/1/4/1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 25
Art. 3 11.03.2025 01.04.2025 Sachüberschrift geänd. SBE 2025 6
Art. 3 Abs. 1 11.03.2025 01.04.2025 geändert SBE 2025 6
Art. 7 Abs. 3 19.12.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 35
Art. 7 Abs. 3, e. 19.12.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 35