§ 1
1 Das Kreiskommando Basel-Stadt ist zuständig für die erstinstanzliche Disziplinarbestrafung gemäss Art. 195 Abs. 4 und 198 Abs. 2 MStG mit Verweis, Disziplinarbusse und Arrest sowie für die Um - wandlung von Disziplinarbussen in Arrest.
Basel-Stadt · 571.300 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 1c5ef39bd2ab936a1850ae0dbe6211b0e1cab2ecabb2029cf26b1a9031bc3244
1 Das Kreiskommando Basel-Stadt ist zuständig für die erstinstanzliche Disziplinarbestrafung gemäss Art. 195 Abs. 4 und 198 Abs. 2 MStG mit Verweis, Disziplinarbusse und Arrest sowie für die Um - wandlung von Disziplinarbussen in Arrest.
1 Die Bereichsleitung Rettung Basel-Stadt wird als Beschwerdeinstanz gemäss Art. 206 Abs. 2 lit. d MStG gegen eine Disziplinarstrafverfügung und Verfügungen über die Umwandlung einer Disziplinarbusse in Arrest bezeichnet.
1 Das Kreiskommando Basel-Stadt ist zuständig für den Vollzug der Disziplinarstrafen gemäss Art. 198 Abs. 2 MStG, für die Festsetzung der Fristen, für die Einleitung der Betreibung und für die Umwandlung der Disziplinarbussen in Arrest gemäss Art. 189 Abs. 5 und 6 sowie Art. 192 Abs. 1 MStG. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend Vollzug der Bundesverordnung über das militärische Kontrollwesen vom 9. Dezember 2008 aufgehoben. 1) SR 321.0. Militärverwaltung 571.300 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.01.2025 06.02.2025 Erlass Erstfassung KB 01.02.2025 Militärverwaltung 571.300 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.01.2025 06.02.2025 Erstfassung KB 01.02.2025