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2 provisions
Art. 1 Waldreservat Cheyres-Font – V 721.3.35
1 Der Wald, der sich innerhalb des Perimeters des am 16. Dezember 2024
vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:10'000 befindet
und eine Fläche von 43,12 ha umfasst, wird zum Waldreservat Cheyres-Font
erklärt. Es handelt sich um ein Totalreservat.
2 Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim
Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
Waldreservat Cheyres-Font – V 721.3.35
3 Das Waldreservat bleibt ab dem 15. Dezember 2024 für die Dauer von 50
Jahren bestehen.
Art. 2
1 Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
a) waldbauliche Massnahmen zum Entfernen von Bäumen oder Ästen, die
auf Landwirtschaftsland, auf eine Strasse oder auf einen Weg der sanften Mobilität gefallen sind;
b) Benutzung, Markierung und Unterhalt dieser Wege;
c) Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern
dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen
vom Amt für Wald und Natur verordnet werden;
d) Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten;
e) Zugang für den periodischen Unterhalt (Reinigung, Reparatur, Sanierung) von Gräben, Wasserleitungen und Kanalisationen;
f) Ausüben der Jagd und Sammeln von Pilzen unter Vorbehalt der
einschlägigen Gesetzgebung.
3 Bei waldbaulichen Massnahmen werden die Bäume in den Wald gezogen
und im Wald belassen.
4 Bei Eingriffen gegen Borkenkäfer wird gefälltes Holz im Reservat am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde.
Waldreservat Cheyres-Font – V 721.3.35
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.12.2025 Erlass Grunderlass 01.12.2025 2025_093
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 02.12.2025 01.12.2025 2025_093