Art. 1 Anfängliche Höhe des Härteausgleichs
1 Die Höhe des Härteausgleichs beträgt für die ersten acht Jahre ab Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses 430 454 000 Franken pro Jahr. 2 Davon leisten der Bund 286 969 000 Franken und die Kantone 143 485 000 Franken. 3 Der Anfangsbeitrag jedes Kantons ist im Anhang festgelegt.