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G vom 9. November 2018 über die Ausgabe von drei Gold- und zwei Silbermünzen aus Anlass des Jubiläums "300 Jahre Fürstentum Liechtenstein"

Liechtenstein · 622.19 · statute

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Aus Anlass des Jubiläums "300 Jahre Fürstentum Liechtenstein" gibt die Regierung aus: a) 15 000 Goldmünzen zu 10 Franken; b) 999 Goldmünzen zu 25 Franken; c) 300 Goldmünzen zu 100 Franken; d) 7 500 Silbermünzen zu 5 Franken; und e) 1 719 Silbermünzen zu 10 Franken.

Art. 2

1) Die Goldmünzen wiegen 0.5 Gramm, ¼ Unze oder 1 Unze und werden mit einem Feingehalt von 999.9 Tausendteilen Gold geprägt. Es werden Gewichtstoleranzen von 0.5 % und eine Feingehaltstoleranz von 1 ‰ gestattet. 2) Die Silbermünzen wiegen 1 Unze oder 2 Unzen und werden mit einem Feingehalt von 999 Tausendteilen Silber geprägt. Es werden Gewichtstoleranzen von 1 % und eine Feingehaltstoleranz von 5 ‰ gestattet.

Art. 3

Die Goldmünzen haben einen Durchmesser von 11, 22.5 oder 33 mm, die beiden Silbermünzen von je 38.61 mm. Die Motive werden als mattes Relief auf poliertem Hintergrund geprägt.

Art. 4

1) Die Münzen tragen auf der Vorderseite das Bildnis des Fürsten Anton Florian von Liechtenstein mit der Schrift "300 Jahre Fürstentum Liechtenstein 1719-2019" und auf der Rückseite ein grosses Staatswappen, den jeweiligen Nominalwert und die Schrift "Fürstentum Liechtenstein". 2) Die Goldmünze mit einem Durchmesser von 33 mm und die Silbermünze mit dem Nominalwert von 10 Franken werden auf der Rückseite zusätzlich mit zwei Swarovski-Kristallen versehen.

Art. 5

Der Feingehalt, das Gepräge und das Gewicht der Münzen werden durch die Rondenhersteller mittels Zertifikaten garantiert.

Art. 6

Die Münzen werden von der Liechtensteinischen Post AG ab Januar 2019 zu dem von der Regierung bestimmten Kaufpreis ausgegeben.

Art. 7

Die Münzen werden von den öffentlichen Kassen und der Liechtensteinischen Post AG jederzeit zum Nominalwert angenommen.

Art. 8

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Kundmachung in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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