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11 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Gillen», Reigoldswil, bestehend aus Parzelle Nr. 1, Gemeinde
Reigoldswil, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 5,46 ha.
§ 2
Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihren typischen Faunen und Floren, insbesondere des Hirschzungen-
Ahornwaldes;
b. Erhaltung und Förderung unberührter Fels- und Felsschutt-Biotope mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;
d. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten, insbesondere der Arten von Fels- und Felsschutt-Biotopen
sowie der Moose.
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der
Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
1) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0909
2 790.459
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen
sind;
b. Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
e. Verlassen der Wege in den Fels- und Felsschutt-Bereichen;
f. Laufen lassen von Hunden;
g. Reiten oder Befahren des Gebietes abseits der erlaubten Wege;
h. Entfachen von Feuer;
i. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln;
k. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
l. * Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und
Schutzkonzept nicht enthalten sind;
m. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und
Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt
gewährleistet.
4 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. m bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
§ 4
Bewilligungen
1 Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch
keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes entsteht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen.
§ 5
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Forstamt beider Basel und der Bürgergemeinde für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November
19912) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0909
3 790.459
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den
Forstdienst.
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und der Bürgergemeinde gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept für Wald-Naturschutzgebiete in der Gemeinde Reigoldswil mit Abgeltungsberechnung bildet
die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
4 Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren
von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Bürgergemeinde
zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 6
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
§ 7
Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 8
Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0909
4 790.459
§ 9
Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
§ 10
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse oder Haft
bestraft.
§ 11
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Rechtskraft des begleitenden Regierungsratsbeschlusses in Kraft3).
3) In Kraft seit 13. Januar 2003.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0909
5 790.459
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.12.2002 13.01.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0909
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. l. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. m. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0909
6 790.459
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 09.12.2002 13.01.2003 Erstfassung GS 34.0909
§ 3 Abs. 2, Bst. l. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. m. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 4 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0909