Open at the publisher →
In force since 2007-04-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 c6cac837fc24ef8fc1711ab4237db0493e925548c3f9d5f1295e6a5a89cc4c1c
15 provisions
§ 3 Geltung
1 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt
die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz
der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an.10
2 Die Polizei kann
a. die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen,
b. ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete
zu betreten, und
c. ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahe stehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.
3 Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an
die gefährdende Person. Sie ergehen unter der Strafandrohung gemäss
Art. 292 StGB3.
§ 4 Mitteilung
1 Die Polizei teilt die angeordneten Schutzmassnahmen schriftlich mit. In der Regel händigt sie die Verfügung der gefährdenden und
der gefährdeten Person zusammen mit einer Information über das weitere Verfahren persönlich aus.
2 Ist die persönliche Aushändigung an die gefährdende Person trotz
sachdienlicher Nachforschungen nicht möglich, wird sie durch geeignete
Bekanntmachung am Ort, wo sie wohnt oder sich gewöhnlich aufhält,
aufgefordert, sich sofort bei der Polizei zu melden. Meldet sie sich innert
drei Tagen nicht, wird die Verfügung zusammen mit einem Hinweis auf
Abs. 3 Satz 2 im Amtsblatt veröffentlicht.
3 Wurde eine gefährdende Person im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a aus
der Wohnung oder aus dem Haus gewiesen, so hat sie eine Adresse für
behördliche Mitteilungen zu bezeichnen. Unterlässt sie dies, können Vorladungen und Verfügungen nach diesem Gesetz während der Geltungsdauer der Schutzmassnahmen bei der Polizei hinterlegt werden und gelten als zugestellt.
Gerichtliche
§ 5 Beurteilung
Innert fünf Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahme
kann die gefährdende Person das Gesuch um gerichtliche Beurteilung
stellen. Dem Begehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Verlängerung,
Änderung und
§ 6 Aufhebung
1 Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung
ersuchen.
2 Ändern sich die Verhältnisse, so können die Parteien um Aufhebung, Änderung oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen.
Gewaltschutzgesetz (GSG) 351
3 Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei
Monate nicht übersteigen.
Verhältnis
zu anderen
§ 7 Massnahmen
1 Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind. In
diesen Fällen teilen die Organe der Zivilrechtspflege ihre Entscheidungen der Polizei mit.
2 Schutzmassnahmen werden durch die Anordnung strafprozessualer
Zwangsmassnahmen nicht aufgehoben.
C. Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
Form der
Gesuche;
§ 8 Zuständigkeit
1 Die Gesuche um gerichtliche Beurteilung einer polizeilichen
Schutzmassnahme und um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung
einer haftrichterlichen Schutzmassnahme müssen unter Beilage der Verfügung schriftlich begründet werden.
2 Zuständiges Gericht ist die Haftrichterin oder der Haftrichter am
Ort der Begehung der häuslichen Gewalt oder des Stalkings.10
§ 9 Verfahrensgrundsätze
1 Das zuständige Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen
über Gesuche nach den §§ 5 und 6.
2 Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts
nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung.
3 Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner
nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin
oder des Gesuchstellers anordnen. Es sorgt dafür, dass sich die Parteien vor Gericht nicht begegnen, wenn die gefährdete Person darum
ersucht und dem Anspruch der gefährdenden Person auf rechtliches
Gehör in anderer Weise Rechnung getragen werden kann.
4 Beweise können abgenommen werden, soweit sie das Verfahren
nicht verzögern.
Haftrichterlicher
§ 10 Entscheid
1 Das zuständige Gericht weist das Gesuch um Aufhebung
der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Gesuch um Verlängerung
der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft
ist. Es kann eine andere Schutzmassnahme gemäss § 3 Abs. 2 anordnen.
2 Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von
Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist.7
351 Gewaltschutzgesetz (GSG)
3 Es teilt den Entscheid den Parteien sowie der Polizei mit einer
kurzen Begründung schriftlich mit, auch wenn der Entscheid mündlich
eröffnet wurde.
Einsprache
gegen vorläufige
§ 11 Entscheide
1 Entscheidet das zuständige Gericht vorläufig, so setzt es der
Gesuchsgegnerin oder dem Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen,
um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben. Die Fristansetzung
erfolgt unter der Androhung, dass es im Säumnisfall beim vorläufigen
Entscheid sein Bewenden habe.
2 Die Einsprache ist schriftlich begründet zu erheben. Ihr kommt
keine aufschiebende Wirkung zu.
Beschwerde ans
Verwaltungsgericht
§ 11 a.6 1 Gegen Entscheide des zuständigen Gerichts kann innert
fünf Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
2 Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde
kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 12 Kosten
1 Wird das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme
gemäss § 5 gutgeheissen, so werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach
§ 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden.10
2 Jede Partei hat die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens
für Kosten und Umtriebe zu entschädigen.
D. Gewahrsam
§ 13 Anordnung
1 Neben der Anordnung von Schutzmassnahmen kann die
Polizei die gefährdende Person überdies in Gewahrsam nehmen, wenn
a. die Gefährdung gemäss § 2 Abs. 1 schwer wiegend und unmittelbar
ist und nicht auf andere Weise abgewendet werden kann oder
b. dies zur Sicherung des Vollzugs einer Schutzmassnahme notwendig
ist.
2 Die Polizei darf eine Person nicht länger als notwendig, längstens
aber 24 Stunden in Gewahrsam behalten. Die Rechtmässigkeit des Gewahrsams wird auf Gesuch der betroffenen Person durch das zuständige
Gericht überprüft. Dem Begehren kommt keine aufschiebende Wirkung
zu.8
§ 14 Verlängerung
1 Ist ein Gewahrsam von mehr als 24 Stunden notwendig, so
stellt die Polizei innert 24 Stunden ab Beginn des Gewahrsams dem zuständigen Gericht gemäss § 8 Abs. 2 einen begründeten Antrag auf Verlängerung.
Gewaltschutzgesetz (GSG) 351
2 Das Gericht hört die gefährdende Person an und entscheidet innert zweier Arbeitstage ab Antragseingang. Die Verlängerung erfolgt
für längstens vier Tage. Art. 224 ff. StPO4 sind sinngemäss anzuwenden.8
3 Der Entscheid ist mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar. § 11 a gilt sinngemäss.7
E. Flankierende Massnahmen
Informations-
§ 15 und Mitteilungspflichten
1 Leben Minderjährige im Haushalt der gefährdeten oder
gefährdenden Person, übermittelt die Polizei bei häuslicher Gewalt die
Verfügung, mit der Schutzmassnahmen angeordnet worden sind, sowie
allenfalls weitere notwendige Unterlagen der zuständigen Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und einer spezialisierten Beratungsstelle für mitbetroffene Minderjährige. Bei Stalking wird die Verfügung
an die KESB übermittelt, wenn das Kindeswohl gefährdet erscheint.11
2 Die Polizei informiert die gefährdete und die gefährdende Person
über das weitere Verfahren und die spezialisierten Beratungsstellen. Sie
übermittelt die Verfügung, mit der die Schutzmassnahmen angeordnet
worden sind, sowie allenfalls weitere notwendige Unterlagen je einer
Beratungsstelle für gefährdete und gefährdende Personen.
3 Die polizeilichen und haftrichterlichen Akten werden der KESB
und den Organen der Zivilrechtspflege auf Anfrage zugestellt.
Beratungsstellen
§ 16.11 1 Der Kanton bezeichnet spezialisierte Beratungsstellen für
gefährdete und gefährdende Personen sowie für mitbetroffene Minderjährige und unterstützt die Tätigkeit dieser Organisationen.
2 Nach Erhalt einer Verfügung gemäss § 15 Abs. 1 und 2 nehmen die
Beratungsstellen mit den gefährdeten und den gefährdenden Personen sowie den mitbetroffenen Minderjährigen umgehend Kontakt auf.
Wünscht eine Person keine Beratung, werden die von der Polizei übermittelten Unterlagen von den Beratungsstellen vernichtet.
§ 17 Interventionsstelle
1 Die kantonale Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt
gewährleistet, steuert, koordiniert und überprüft die Zusammenarbeit
der mit häuslicher Gewalt und Stalking befassten Behörden und Beratungsstellen.10
2 Die zuständige Direktion des Regierungsrates setzt eine fachübergreifende Arbeitsgruppe ein, welche die Arbeit der Interventionsstelle
unterstützt und begleitet.
351 Gewaltschutzgesetz (GSG)
Aus- und
Weiterbildung,
Information
sowie Berichterstattung
§ 18.10 1 Der Kanton sorgt für die fachliche Aus- und Weiterbildung
der mit häuslicher Gewalt und Stalking befassten Behörden und Beratungsstellen.
2 Er fördert die regelmässige Information der Bevölkerung zu Fragen von häuslicher Gewalt und Stalking.
3 Er unterstützt die Tätigkeit entsprechender Organisationen, insbesondere für vorbeugende Massnahmen zur Verminderung der Gewalt.
4 Er analysiert die Fälle von häuslicher Gewalt und Stalking und
erhebt dazu das Alter, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die
Verständigungssprache der gefährdeten und der gefährdenden Person
sowie die Art der Gewalt und die Mitbetroffenheit von Kindern. Er
kann weitere Daten erheben.12
5 Er evaluiert gestützt auf die erhobenen Daten die Massnahmen
zur Verhütung und Bekämpfung von häuslicher Gewalt und Stalking.
Er veröffentlicht die Ergebnisse alle drei Jahre in einem Bericht.12
F. Schlussbestimmung
Änderung des
geltenden
§ 19 Rechts
Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 wird wie
folgt geändert: . . .5
1 OS 61, 445. Inkrafttreten: 1. April 2007.
2 ABl 2005, 762.
3 SR 311.0.
4 SR 312.0.
5 Text siehe OS 61, 445.
6 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
7 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
8 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation
und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 583; ABl 2009, 1489).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
Gewaltschutzgesetz (GSG) 351
9 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
10 Fassung gemäss G vom 13. Januar 2020 (OS 75, 301; ABl 2019-03-22). In Kraft
seit 1. Juli 2020.
11 Fassung gemäss G vom 3. Juli 2023 (OS 79, 47; ABl 2022-11-25). In Kraft seit
1. Juli 2024.
12 Eingefügt durch G vom 24. Juni 2024 (OS 79, 443; ABl 2023-04-14). In Kraft
seit 1. Januar 2025.