Art. 2
Innerhalb einer Betriebskategorie wird der Gemeindeboden zu gleichen Teilen an die ansuchenden Betriebe verpachtet. 3) Die unterschiedlichen Bodenkategorien und Gewichtungsfaktoren bilden die Grundlage zur Beurteilung der gleichberechtigten Bodenverteilung (vgl. Art. 3). 4) Wird von den Haupt- und Nebenerwerbs- sowie den Freizeitbetrieben die vorgesehene maximale Fläche nicht beansprucht, so wird die restliche Fläche in jedem Fall zu gleichen Teilen an die ansuchenden Vollerwerbsbetriebe verpachtet. Art 8 Vollerwerbsbetriebe 1) Allen ansuchenden Vollerwerbsbetrieben wird dieselbe Fläche an Gemeindeboden zugeteilt (unter Berücksichtigung der gewichteten Pachtflächen, vgl. Gewichtungsfaktoren gemäss Art. 3). 2) Die Flächenzuteilung erfolgt in der Regel nach folgender Prioritätenordnung: a. Kompensation von Flächenverlusten (vgl. Art. 11) b. Arrondierung c. Bodenqualität 3) Bei nur teilweiser Ausschöpfung der gemäss Art. 4 an Vollerwerbsbetriebe zu verpachtenden Flächen können die verbleibenden Flächen an die übrigen Betriebe gemäss Art. 5 verpachtet werden. Art 9 Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe 1) An die Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe werden maximal 5 % des Gemeindebodens verpachtet (vgl. Art. 4). 2) Der Gemeindeboden wird gleichberechtigt unter den Betrieben je Betriebskategorie aufgeteilt. Art 10 Freizeitbetriebe 1) An die Freizeitbetriebe werden maximal 2 % des Gemeindebodens verpachtet (vgl. Art. 4). 2) Es werden insbesondere Böden in Bauzonen sowie Randflächen zugeteilt. Eine andere Zuteilung ist nur möglich, falls die entsprechenden Flächen nicht von den Voll-, Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben beansprucht werden. 3) Der Gemeindeboden wird gleichberechtigt unter den Betrieben aufgeteilt. Art 11 Kompensation Flächenverluste 1) Als Flächenverlust gilt jener Gemeindeboden in der Landwirtschaftszone, in der Zone „Übriges Gemeindegebiet“ sowie in der Wohnzone 2 Etappe 2, welcher einem Pächter während der Pachtdauer infolge Verkaufs, Flächenreduktion (Bsp. durch Erschliessung), Umnutzung (Bsp. durch Überbauung oder ökologische Aufwertung ohne künftige landwirtschaftliche Bewirtschaftung) oder Umzonierung verloren geht. 2) Die Gemeindeverwaltung führt eine Liste der Flächenverluste. 3) Die Gemeinde kann den Flächenverlust von Pachtflächen kompensieren, sofern Vollerwerbsbetriebe betroffen sind. Die Kompensation ist innerhalb von 2 Jahren auszuführen und erfolgt unter Anwendung der Zuteilungsregeln gemäss Art. 7. 4) Die Gemeindeverwaltung führt eine Liste über die Flächenkompensation. IV. Nutzungsbestimmungen Art 12 Bewirtschaftungsgrundsätze 1) Die Pachtflächen werden einem Pächter ausschliesslich zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen. Eine anderweitige Nutzung ist nicht zulässig. 2) Grundlage der Bewirtschaftung ist die gute landwirtschaftliche Praxis. Die gesetzlichen Bestimmungen sind in jedem Fall einzuhalten. 3) Der Pächter verpflichtet sich, die Pachtflächen ordentlich, sorgfältig und standortgerecht zu bewirtschaften. Er hat damit insbesondere für die Erhaltung der natürlichen Ertragsfähigkeit des Bodens zu sorgen: d. Der Boden darf durch die Bewirtschaftung in seinen physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften nicht nachteilig beeinträchtigt werden. e. Die Arbeitsgänge sind den Boden- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Fahrspuren, Bodenverdichtungen und Erosionen sind zu vermeiden. f. Düngung und Pestizideinsatz dürfen die standorttypische Bodenfruchtbarkeit und die Oberflächengewässer nicht beeinträchtigen. 4) Die Gemeinde behält sich vor, weiterführende Vorschriften bezüglich Düngung und Pestizideinsatz zu erlassen. Art 13 Pflege der Strassen und Flurwege 1) Der Pächter ist dafür verantwortlich, dass bei ackerbaulich genutzten Flächen entlang Zufahrtsstrassen bzw. Flurwege ein mindestens 0.5 bis 1 m breiter Grünstreifen angelegt wird. 2) Verunreinigungen von Strassen und Flurwegen sind nach jeder Nutzung unverzüglich und unaufgefordert fachmännisch zu beseitigen. Dies gilt unabhängig ob die Verunreinigungen durch den Pächter selbst oder durch Dritte (v.a. Lohnunternehmer) verursacht wurden. Andernfalls wird die Reinigung durch die Gemeinde auf Kosten des Pächters veranlasst. 3) Für den ordentlichen Unterhalt der Strassen und Flurwege ist die Gemeinde zuständig. Für Schäden, welche durch eine unsachgemässe und unsorgfältige Bewirtschaftung zurückzuführen sind, haftet der Pächter. Art 14 Pflege der Gräben 1) Die Pächter sind für die Pflege und Räumung der Grabenböschungen und Grabensohlen entlang der Pachtflächen verantwortlich. Die Arbeiten sind jährlich im Frühjahr und im Herbst auszuführen. Eine Ausnahme bilden die Pachtparzellen entlang Mölibach, Parallelgraben und Spiersbach. Art 15 Umgang mit invasiven Neophyten 1) Der Pächter sorgt für die Umsetzung angepasster Massnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung invasiver Neophyten sowie weiterer Problempflanzen. Grundlage für die Vermeidung und Bekämpfung invasiver Neophyten bildet das aktuell gültige Neophytenkonzept des Amtes für Umwelt. Die Gemeinde kann weiterführende Vorschriften erlassen. Art 16 Pflege von naturnahen Lebensräumen 1) Die Pflege von naturnahen Lebensräumen obliegt dem Pächter, sofern die betroffenen Flächen Pachtgegenstand sind. Allfällige Pflegekonzepte bzw. -anleitungen der Gemeinde bilden einen integrierenden Bestandteil des Pachtvertrages. 2) Auf Gemeindeboden vorkommende naturnahe Flächen auf Trocken- und Feuchtstandorten, sowie naturnahe Gehölze wie Hecken und Feldbäume, dürfen durch die Bewirtschaftung nicht beeinträchtigt werden. 3) Die Bewirtschaftung um Einzelbäume hat so zu erfolgen, dass diese nicht beeinträchtigt werden. Eine Bodenbearbeitung darf nur bis zur Baumkrone erfolgen. Die Fläche unterhalb der Baumkrone ist als Grünland zu bewirtschaften. Eine Weidenutzung ist zulässig. Düngung und Pestizideinsatz sind nicht erlaubt. 4) Die Bewirtschaftung entlang von Hecken und Windschutzstreifen sowie Parzellenränder, Gräben, Böschungen, Anhäupter, u.a. hat nach den Nutzungsvorschriften des Ökologischen Leistungsnachweises zu erfolgen (vgl. Anhang 2 LBAV, LR 910.020). 5) Die Gemeinde behält sich vor, Pachtflächen ökologisch aufzuwerten. Die Pächter werden frühzeitig miteinbezogen. Art 17 Selbstbewirtschaftung 1) Der Pachtboden wird ausschliesslich für die Selbstbewirtschaftung verpachtet. 2) Eine Zusammenarbeit mit Dritten ist unter Einhaltung der folgenden Bestimmungen möglich. a. Der Pächter ist in jedem Fall für eine ordentliche, sorgfältige und standortgerechte Bewirtschaftung (vgl. Art. 12) sowie die Umsetzung angepasster Massnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung invasiver Neophyten sowie weiterer Problempflanzen verantwortlich (vgl. Art. 15). b. Der Pächter arbeitet aktiv bei der Bewirtschaftung der Pachtflächen mit (Ausführung einzelner Arbeitsgänge, Mitarbeit bei Pflanzung oder Ernte etc.). 3) Ein Abtausch von Pachtflächen zwischen zwei Pächtern der Gemeinde Ruggell zum Zweck der Einhaltung der Fruchtfolgebestimmungen ist für eine maximale Dauer von 1 Jahr zugelassen. Die Gemeindeverwaltung ist über den Abtausch zu informieren. 4) Weitere Anliegen betreffend Flächenabtausche werden durch die Gemeinde im Einzelfall geprüft. 5) Eine einmalige oder jährlich wiederkehrende einmalige Nutzung einer Pachtfläche durch einen Drittbetrieb ist zugelassen (Bsp. Frühjahrs- und Herbstweide). 6) Die Bewirtschaftung ökologischer Ausgleichsflächen durch Dritte ist zugelassen, falls der Pächter nicht über die geeignete Infrastruktur bzw. Mechanisierung verfügt. 7) Unterpacht, vollständige Fremdbewirtschaftung (ohne Mitarbeit des Pächters) sowie unbefristete Bewirtschaftungsabtausche sind nicht erlaubt. 8) Die Gemeinde kann weiterführende Bestimmungen erlassen. V. Verfahren Art 18 Pachtvertrag 1) Zwischen der Gemeinde und dem Pächter wird ein schriftlicher Pachtvertrag abgeschlossen. 2) Der Pachtvertrag beinhaltet insbesondere eine Übersicht über die Pachtflächen, die Pachtdauer, die Bestimmungen bezüglich Erneuerung, Kündigung und Auflösung des Pachtverhältnisses, den jährlichen Pachtzins sowie die Termine für die Pachtzinsabrechnung. Art 19 Pachtzinsbemessung 1) Der Gemeinderat legt den Pachtzins fest. 2) Die Bemessung des Pachtzinses richtet sich nach den Bodenkategorien gemäss Art. 3. 3) Der Pachtzins wird durch die Gemeindeverwaltung regelmässig überprüft und mindestens zu Beginn einer Pachtdauer festgelegt. Art 20 Pachtzinsreduktion 1) Zur Förderung und Unterstützung einer nachhaltigen, umweltschonenden und ökologischen Bewirtschaftung kann der Gemeinderat Pachtzinsreduktionen festlegen. 2) Die Pachtzinsreduktionen werden durch die Gemeindeverwaltung regelmässig überprüft und mindestens zu Beginn einer Pachtdauer festgelegt. Art 21 Pachtdauer 1) Die Pachtdauer für Pachtflächen in der Landwirtschaftszone sowie dem übrigen Gemeindegebiet wird wie folgt festgelegt: − Voll-, Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe: 10 Jahre − Freizeitbetriebe: 2 Jahre 2) Pachtboden in der Bauzone kann jederzeit mit einer einmonatigen Frist gekündigt werden. Er steht dem Pächter in der Regel bis zu einer Umnutzung zur Verfügung. 3) Die Pachtdauer beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 4) Mit Rücksicht auf die Fruchtfolgen erfolgt die Neuverpachtung jeweils bis spätestens am 1. Juli des letzten Pachtjahres. Art 22 Vergabeverfahren 1) Neue und um zusätzliche Fläche ansuchende Betriebe müssen ihre Pachtanmeldung bis spätestens Ende April des laufenden Jahres schriftlich an die Gemeinde richten. 2) Flächen, welche durch die Gemeinde während der Pachtdauer gemäss Art. 21 erworben werden, werden in der Regel dem bisherigen Bewirtschafter zugeteilt. Dies setzt voraus, dass der bisherige Bewirtschafter gemäss Art. 6 bezugsberechtigt ist und über einen Pachtvertrag verfügt. 3) Wird Pachtboden vor Ablauf der ordentlichen Pachtdauer frei, erarbeitet die Gemeindeverwaltung unter Berücksichtigung von Art. 5 einen Zuteilungsvorschlag, über welchen der Gemeinderat beschliesst. 4) Flächen, welche gemäss Ziff. 2 oder 3 vor Ablauf der Pachtdauer gemäss Art. 21 zugeteilt werden, werden erstmalig nicht zwingend während der vollen Pachtdauer verpachtet. 5) Nach Ablauf der Pachtdauer gemäss Art. 21 ist eine Überprüfung der Bodenzuteilung gemäss