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037 Verpachtungsreglement ab 2022

Ruggell · 037-Verpachtungsreglement-ab-2022.pdf · communal act

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 2
  2. Art. 5 bis

2 provisions

Art. 2

Innerhalb einer Betriebskategorie wird der Gemeindeboden zu gleichen Teilen an die ansuchenden Betriebe verpachtet. 3) Die unterschiedlichen Bodenkategorien und Gewichtungsfaktoren bilden die Grundlage zur Beurteilung der gleichberechtigten Bodenverteilung (vgl. Art. 3). 4) Wird von den Haupt- und Nebenerwerbs- sowie den Freizeitbetrieben die vorgesehene maximale Fläche nicht beansprucht, so wird die restliche Fläche in jedem Fall zu gleichen Teilen an die ansuchenden Vollerwerbsbetriebe verpachtet. Art 8 Vollerwerbsbetriebe 1) Allen ansuchenden Vollerwerbsbetrieben wird dieselbe Fläche an Gemeindeboden zugeteilt (unter Berücksichtigung der gewichteten Pachtflächen, vgl. Gewichtungsfaktoren gemäss Art. 3). 2) Die Flächenzuteilung erfolgt in der Regel nach folgender Prioritätenordnung: a. Kompensation von Flächenverlusten (vgl. Art. 11) b. Arrondierung c. Bodenqualität 3) Bei nur teilweiser Ausschöpfung der gemäss Art. 4 an Vollerwerbsbetriebe zu verpachtenden Flächen können die verbleibenden Flächen an die übrigen Betriebe gemäss Art. 5 verpachtet werden. Art 9 Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe 1) An die Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe werden maximal 5 % des Gemeindebodens verpachtet (vgl. Art. 4). 2) Der Gemeindeboden wird gleichberechtigt unter den Betrieben je Betriebskategorie aufgeteilt. Art 10 Freizeitbetriebe 1) An die Freizeitbetriebe werden maximal 2 % des Gemeindebodens verpachtet (vgl. Art. 4). 2) Es werden insbesondere Böden in Bauzonen sowie Randflächen zugeteilt. Eine andere Zuteilung ist nur möglich, falls die entsprechenden Flächen nicht von den Voll-, Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben beansprucht werden. 3) Der Gemeindeboden wird gleichberechtigt unter den Betrieben aufgeteilt. Art 11 Kompensation Flächenverluste 1) Als Flächenverlust gilt jener Gemeindeboden in der Landwirtschaftszone, in der Zone „Übriges Gemeindegebiet“ sowie in der Wohnzone 2 Etappe 2, welcher einem Pächter während der Pachtdauer infolge Verkaufs, Flächenreduktion (Bsp. durch Erschliessung), Umnutzung (Bsp. durch Überbauung oder ökologische Aufwertung ohne künftige landwirtschaftliche Bewirtschaftung) oder Umzonierung verloren geht. 2) Die Gemeindeverwaltung führt eine Liste der Flächenverluste. 3) Die Gemeinde kann den Flächenverlust von Pachtflächen kompensieren, sofern Vollerwerbsbetriebe betroffen sind. Die Kompensation ist innerhalb von 2 Jahren auszuführen und erfolgt unter Anwendung der Zuteilungsregeln gemäss Art. 7. 4) Die Gemeindeverwaltung führt eine Liste über die Flächenkompensation. IV. Nutzungsbestimmungen Art 12 Bewirtschaftungsgrundsätze 1) Die Pachtflächen werden einem Pächter ausschliesslich zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen. Eine anderweitige Nutzung ist nicht zulässig. 2) Grundlage der Bewirtschaftung ist die gute landwirtschaftliche Praxis. Die gesetzlichen Bestimmungen sind in jedem Fall einzuhalten. 3) Der Pächter verpflichtet sich, die Pachtflächen ordentlich, sorgfältig und standortgerecht zu bewirtschaften. Er hat damit insbesondere für die Erhaltung der natürlichen Ertragsfähigkeit des Bodens zu sorgen: d. Der Boden darf durch die Bewirtschaftung in seinen physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften nicht nachteilig beeinträchtigt werden. e. Die Arbeitsgänge sind den Boden- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Fahrspuren, Bodenverdichtungen und Erosionen sind zu vermeiden. f. Düngung und Pestizideinsatz dürfen die standorttypische Bodenfruchtbarkeit und die Oberflächengewässer nicht beeinträchtigen. 4) Die Gemeinde behält sich vor, weiterführende Vorschriften bezüglich Düngung und Pestizideinsatz zu erlassen. Art 13 Pflege der Strassen und Flurwege 1) Der Pächter ist dafür verantwortlich, dass bei ackerbaulich genutzten Flächen entlang Zufahrtsstrassen bzw. Flurwege ein mindestens 0.5 bis 1 m breiter Grünstreifen angelegt wird. 2) Verunreinigungen von Strassen und Flurwegen sind nach jeder Nutzung unverzüglich und unaufgefordert fachmännisch zu beseitigen. Dies gilt unabhängig ob die Verunreinigungen durch den Pächter selbst oder durch Dritte (v.a. Lohnunternehmer) verursacht wurden. Andernfalls wird die Reinigung durch die Gemeinde auf Kosten des Pächters veranlasst. 3) Für den ordentlichen Unterhalt der Strassen und Flurwege ist die Gemeinde zuständig. Für Schäden, welche durch eine unsachgemässe und unsorgfältige Bewirtschaftung zurückzuführen sind, haftet der Pächter. Art 14 Pflege der Gräben 1) Die Pächter sind für die Pflege und Räumung der Grabenböschungen und Grabensohlen entlang der Pachtflächen verantwortlich. Die Arbeiten sind jährlich im Frühjahr und im Herbst auszuführen. Eine Ausnahme bilden die Pachtparzellen entlang Mölibach, Parallelgraben und Spiersbach. Art 15 Umgang mit invasiven Neophyten 1) Der Pächter sorgt für die Umsetzung angepasster Massnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung invasiver Neophyten sowie weiterer Problempflanzen. Grundlage für die Vermeidung und Bekämpfung invasiver Neophyten bildet das aktuell gültige Neophytenkonzept des Amtes für Umwelt. Die Gemeinde kann weiterführende Vorschriften erlassen. Art 16 Pflege von naturnahen Lebensräumen 1) Die Pflege von naturnahen Lebensräumen obliegt dem Pächter, sofern die betroffenen Flächen Pachtgegenstand sind. Allfällige Pflegekonzepte bzw. -anleitungen der Gemeinde bilden einen integrierenden Bestandteil des Pachtvertrages. 2) Auf Gemeindeboden vorkommende naturnahe Flächen auf Trocken- und Feuchtstandorten, sowie naturnahe Gehölze wie Hecken und Feldbäume, dürfen durch die Bewirtschaftung nicht beeinträchtigt werden. 3) Die Bewirtschaftung um Einzelbäume hat so zu erfolgen, dass diese nicht beeinträchtigt werden. Eine Bodenbearbeitung darf nur bis zur Baumkrone erfolgen. Die Fläche unterhalb der Baumkrone ist als Grünland zu bewirtschaften. Eine Weidenutzung ist zulässig. Düngung und Pestizideinsatz sind nicht erlaubt. 4) Die Bewirtschaftung entlang von Hecken und Windschutzstreifen sowie Parzellenränder, Gräben, Böschungen, Anhäupter, u.a. hat nach den Nutzungsvorschriften des Ökologischen Leistungsnachweises zu erfolgen (vgl. Anhang 2 LBAV, LR 910.020). 5) Die Gemeinde behält sich vor, Pachtflächen ökologisch aufzuwerten. Die Pächter werden frühzeitig miteinbezogen. Art 17 Selbstbewirtschaftung 1) Der Pachtboden wird ausschliesslich für die Selbstbewirtschaftung verpachtet. 2) Eine Zusammenarbeit mit Dritten ist unter Einhaltung der folgenden Bestimmungen möglich. a. Der Pächter ist in jedem Fall für eine ordentliche, sorgfältige und standortgerechte Bewirtschaftung (vgl. Art. 12) sowie die Umsetzung angepasster Massnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung invasiver Neophyten sowie weiterer Problempflanzen verantwortlich (vgl. Art. 15). b. Der Pächter arbeitet aktiv bei der Bewirtschaftung der Pachtflächen mit (Ausführung einzelner Arbeitsgänge, Mitarbeit bei Pflanzung oder Ernte etc.). 3) Ein Abtausch von Pachtflächen zwischen zwei Pächtern der Gemeinde Ruggell zum Zweck der Einhaltung der Fruchtfolgebestimmungen ist für eine maximale Dauer von 1 Jahr zugelassen. Die Gemeindeverwaltung ist über den Abtausch zu informieren. 4) Weitere Anliegen betreffend Flächenabtausche werden durch die Gemeinde im Einzelfall geprüft. 5) Eine einmalige oder jährlich wiederkehrende einmalige Nutzung einer Pachtfläche durch einen Drittbetrieb ist zugelassen (Bsp. Frühjahrs- und Herbstweide). 6) Die Bewirtschaftung ökologischer Ausgleichsflächen durch Dritte ist zugelassen, falls der Pächter nicht über die geeignete Infrastruktur bzw. Mechanisierung verfügt. 7) Unterpacht, vollständige Fremdbewirtschaftung (ohne Mitarbeit des Pächters) sowie unbefristete Bewirtschaftungsabtausche sind nicht erlaubt. 8) Die Gemeinde kann weiterführende Bestimmungen erlassen. V. Verfahren Art 18 Pachtvertrag 1) Zwischen der Gemeinde und dem Pächter wird ein schriftlicher Pachtvertrag abgeschlossen. 2) Der Pachtvertrag beinhaltet insbesondere eine Übersicht über die Pachtflächen, die Pachtdauer, die Bestimmungen bezüglich Erneuerung, Kündigung und Auflösung des Pachtverhältnisses, den jährlichen Pachtzins sowie die Termine für die Pachtzinsabrechnung. Art 19 Pachtzinsbemessung 1) Der Gemeinderat legt den Pachtzins fest. 2) Die Bemessung des Pachtzinses richtet sich nach den Bodenkategorien gemäss Art. 3. 3) Der Pachtzins wird durch die Gemeindeverwaltung regelmässig überprüft und mindestens zu Beginn einer Pachtdauer festgelegt. Art 20 Pachtzinsreduktion 1) Zur Förderung und Unterstützung einer nachhaltigen, umweltschonenden und ökologischen Bewirtschaftung kann der Gemeinderat Pachtzinsreduktionen festlegen. 2) Die Pachtzinsreduktionen werden durch die Gemeindeverwaltung regelmässig überprüft und mindestens zu Beginn einer Pachtdauer festgelegt. Art 21 Pachtdauer 1) Die Pachtdauer für Pachtflächen in der Landwirtschaftszone sowie dem übrigen Gemeindegebiet wird wie folgt festgelegt: − Voll-, Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe: 10 Jahre − Freizeitbetriebe: 2 Jahre 2) Pachtboden in der Bauzone kann jederzeit mit einer einmonatigen Frist gekündigt werden. Er steht dem Pächter in der Regel bis zu einer Umnutzung zur Verfügung. 3) Die Pachtdauer beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 4) Mit Rücksicht auf die Fruchtfolgen erfolgt die Neuverpachtung jeweils bis spätestens am 1. Juli des letzten Pachtjahres. Art 22 Vergabeverfahren 1) Neue und um zusätzliche Fläche ansuchende Betriebe müssen ihre Pachtanmeldung bis spätestens Ende April des laufenden Jahres schriftlich an die Gemeinde richten. 2) Flächen, welche durch die Gemeinde während der Pachtdauer gemäss Art. 21 erworben werden, werden in der Regel dem bisherigen Bewirtschafter zugeteilt. Dies setzt voraus, dass der bisherige Bewirtschafter gemäss Art. 6 bezugsberechtigt ist und über einen Pachtvertrag verfügt. 3) Wird Pachtboden vor Ablauf der ordentlichen Pachtdauer frei, erarbeitet die Gemeindeverwaltung unter Berücksichtigung von Art. 5 einen Zuteilungsvorschlag, über welchen der Gemeinderat beschliesst. 4) Flächen, welche gemäss Ziff. 2 oder 3 vor Ablauf der Pachtdauer gemäss Art. 21 zugeteilt werden, werden erstmalig nicht zwingend während der vollen Pachtdauer verpachtet. 5) Nach Ablauf der Pachtdauer gemäss Art. 21 ist eine Überprüfung der Bodenzuteilung gemäss

Art. 5 bis

Art. 11 notwendig. Die Gemeindeverwaltung erarbeitet einen Zuteilungsvorschlag, über welchen der Gemeinderat beschliesst. Art 23 Pachtauflösung 1) Bei vorzeitiger Auflösung des Pachtvertrages durch die Gemeinde oder den Pächter hat die Kündigung bis spätestens 1. Juni zu erfolgen. Der Pachtvertrag erlischt per 31. Dezember. 2) Mit Erreichen des AHV-Alters wird der Pachtvertrag auf Ende des laufenden Jahres gemäss staatlicher Betriebsanerkennung und Bezugsberechtigung geändert (vgl. Art. 2 und 6). 3) Sofern kein Bedarf der übrigen Pächter im Nicht-AHV-Alter angemeldet wird, kann für die Verpachtung der Grenzertrags-Böden sowie Böden in der Bauzone (vgl. Art. 3) eine Ausnahmereglung bewilligt werden. Dazu hat der betroffene Pächter ein schriftliches Gesuch an die Gemeinde zu richten. Das Gesuch muss bis Ende April des laufenden Jahres vorliegen (vgl. Art. 23). 4) Der Pächter kann bei Erreichen des AHV-Alters schriftlich eine Übergangslösung beantragen, wenn er den Nachweis erbringen kann, dass sein Betriebsnachfolger die Ausbildung zum Landwirt begonnen und diese innerhalb von 2 Jahren abschliesst. Das Gesuch muss bis Ende April des laufenden Jahres vorliegen (vgl. Art. 23). 5) Bei erblichem Übergang oder Übernahme durch einen Nachfolger eines Landwirtschaftsbetriebes ist der laufende Pachtvertrag mit Zustimmung der Gemeinde auf den Erbfolger bzw. Nachfolger unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäss vorliegendem Reglement übertragbar. Art 24 Rückgabe und Haftung 1) Nach Ablauf des Pachtvertrages ist der Boden vom Pächter im gleichen Zustand abzutreten, wie er übernommen wurde. Der Boden ist als Acker oder Wiese abzutreten. Ackerland ist nach Möglichkeit vor der Rückgabe mit einer Bodenbedeckung anzusäen. 2) Für Bodenverbesserungen, die aus der Bewirtschaftung hervorgegangen sind, kann der Pächter keine Entschädigung fordern. 3) Bei festgestellter Fehlbewirtschaftung ist der Gemeinderat auf Antrag der Gemeindeverwaltung verpflichtet, Regressansprüche gegen den fehlbaren Pächter geltend zu machen. Art 25 Kontrolle und Überwachung 1) Die Kontrolle über die Einhaltung des vorliegenden Reglements obliegt der Gemeindeverwaltung unter Miteinbezug des Umweltbeauftragten und des Gemeindekontrolleurs. 2) Die Gemeinde behält sich vor, Aufzeichnungen gemäss Ökologischem Leistungsnachweis von den Pächtern anzufordern. 3) Werden Unregelmässigkeiten festgestellt, so sind diese der Gemeindeverwaltung zu melden. Die Gemeinde ist bestrebt, die Differenzen auf gütlichem Weg zu bereinigen. 4) Bei Widerhandlungen gegen Pachtvertrag und Reglement werden folgende Massnahmen ergriffen: a. Mahnung durch die Gemeindeverwaltung b. Schriftliche Verwarnung durch die Gemeindevorstehung c. Kündigung des Pachtgegenstandes durch den Gemeinderat d. Kündigung weiterer Pachtflächen durch den Gemeinderat 5) Der Gemeinderat befasst sich als letzte Instanz mit allen im Zusammenhang mit der Handhabung von Pachtvertrag und Reglement entstehenden Unstimmigkeiten. Art 26 Reglementsüberprüfung 1) Das Reglement ist jeweils spätestens 1 Jahr vor Ablauf der Pachtdauer durch die Gemeindeverwaltung zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. 2) Die Umweltkommission wird im Rahmen der Überprüfung und Anpassung des Verpachtungsreglements angehört. Art 27 Inkrafttreten Das Verpachtungsreglement wurde vom Gemeinderat Ruggell an seiner Sitzung vom 21.04.2021 genehmigt und tritt ab 01.01.2022 in Kraft. Ruggell, 21. April 2021 Maria Kaiser-Eberle, Jürgen Hasler, Gemeindevorsteherin Vizevorsteher Massstab Übersichtsplan Bodenkategorien Bodenkategorien A B C BZ GE1 GE2 NS Gewässerschutzzonen S2 S3 Legende Gemeinde Ruggell Verpachtung Landwirtscha$sboden DatumPlan Nr. Format01.04.2021 A42021-1748-2101-01 Gemeinde Ruggell | Verpachtung Landwirtschaftsboden Übersicht Bodenkategorien, Gewichtungsfaktoren und Pachtzinsen Kat Zone Lage Gewichtungsfaktoren Pachtzins [CHF/Klft.] A B C LWZ / üG Tal 0.65 0.10 BZ Bauzonen Tal 0.00 0.00 GE1 LWZ / üG Hang 0.50 0.06 GE2 Weitere Zonen Dämme 0.00 0.00 NS NSG Tal 0.00 0.00 S2 LWZ / üG Tal 0.65 0.10 S3 LWZ / üG Tal 0.80 0.12 0.14 LWZ / üG (BZ in Ausnahmefällen) Tal 0.80 0.12 LWZ / üG (BZ in Ausnahmefällen) Tal 1.00 01.04.2021

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