Law

Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz

Bern · 439.32-1 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of BernFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 ed6f7a1e8be1be1a8a25c1eba07b7754da3bda30d36fdaa5bb3d47dc63ca7315

Contents: 65 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65

65 provisions

Art. 41

Definition 1 Als Studierende gelten alle Personen, die an der HES-SO immatrikuliert sind. 2 Sofern Platz vorhanden ist, können Hörerinnen und Hörer gewisse Vorlesungen an den Hochschulen besuchen, ohne immatrikuliert zu sein.

Art. 42

Zulassung 1 Die Zulassungsbedingungen für einen Studiengang sind identisch. 2 Die Hochschulen gewährleisten die Einhaltung der Zulassungsbedingungen. Spezialfälle werden dem zuständigen Bereichsrat zur Entscheidung unterbreitet. 3 Je nach verfügbarer Anzahl der Ausbildungsplätze können Zulassungsbeschränkungen eingeführt werden. 15 439.32-1

Art. 43

Studiengebühren und Kostenbeteiligung 1 Die Studiengebühren sind sozial tragbar und für jeden Studiengang und jeden Ausbildungszyklus (Bachelor, Master) gleich. 2 Die Studiengebühren werden an diejenigen der anderen Fachhochschulen der Schweiz angeglichen. 3 Höhere Studiengebühren können von Studierenden verlangt werden, die nicht in einem Partnerkanton wohnhaft sind und für die sich kein Kanton oder Staat an den Ausbildungskosten beteiligt. 4 Für gewisse besondere Dienstleistungen kann eine Beteiligung an den Ausbildungskosten in Rechnung gestellt werden.

Art. 44

Ausbildung und Bestehen der Ausbildung 1 Die Rechte und Pflichten der Studierenden werden von der HES-SO festgelegt. 2 Die Bedingungen für die Ausbildung und den Studienabschluss werden von den jeweiligen Studiengängen bestimmt.

Art. 45

Mobilität 1 Die Mobilität der Studierenden innerhalb der HES-SO sowie auf nationaler und internationaler Ebene wird gefördert.

Art. 46

Titel 1 Die verliehenen Diplome werden vom Rektor oder von der Rektorin sowie von einem Mitglied der Direktion der zuständigen Hochschule unterzeichnet.

Art. 47

Beschwerde/Rekurs 1 Die Hochschulen verfügen über ein Beschwerdeverfahren. 2 Die Rekurse der Kandidaten und Kandidatinnen sowie der Studierenden werden in erster Instanz gemäss den für die Schule geltenden Rechtsvorschriften der zuständigen Behörde unterbreitet. 439.32-1 16 8 Personal

Art. 48

1. Öffentliche Hochschulen a) Anwendbares Recht 1 Zur Stärkung des Zusammenhalts, zur Sicherstellung der Chancengleichheit und zur Förderung der Kompetenzen sowie der beruflichen Mobilität der Mitarbeitenden der Hochschulen erlässt die HES-SO bezüglich des Anstellungsprofils, der Funktionen und der Aufgaben des Unterrichts- und Forschungspersonals allgemeingültige Regeln. 2 Für alle weiteren Aspekte unterstehen die Mitarbeitenden ihren Arbeitgebern gemäss dem öffentlichen Recht der Kantone/Regionen, die diese Vereinbarung anerkennen.

Art. 49

b) Mitwirkung der Mitarbeitenden 1 Das Unterrichts- und Forschungspersonal beteiligt sich an der Ausarbeitung der gemeinsamen Verfügungen. Die hierfür eingesetzte statutarische Kommission setzt sich gleichermassen aus allen beteiligten Partnern zusammen. 2 Die Gewerkschaften beteiligen sich gegebenenfalls an den vorbereitenden Arbeiten.

Art. 50

2. Hochschulen mit einer besonderen Vereinbarung 1 Hochschulen mit einer besonderen Vereinbarung verpflichten sich im Rahmen einer Vereinbarung, die sie mit der HES-SO unterzeichnen, sich an die für das Personal geltenden Regeln der öffentlichen Schulen zu halten. 9 Finanzfragen

Art. 51

Rechnungsführung und rechnungsmässige Verselbstständigung 1 Die HES-SO verfügt für die Rechnungsführung über ein einheitliches Finanz- und Buchhaltungssystem, das auf gemeinsamen, transparenten, wirksamen und effizienten Verfahren beruht. 2 Die HES-SO benutzt einen einheitlichen Rechnungslegungsstandard, der von den Kantonen anerkannt ist und eventuell an ihre spezifischen Bedürfnisse angepasst werden kann. 3 Das Buchhaltungssystem der Hochschulen ist unabhängig von der kantonalen Buchhaltung. 17 439.32-1 4 Die Hochschulen verbuchen alle Aufwendungen und Erträge sowie alle Ausgaben und Einnahmen in Zusammenhang mit ihrem Betrieb, einschliesslich jener bezüglich der Investitionen. 5 Die Hochschulen führen eine einheitliche analytische Buchhaltung, deren Modalitäten in einem Kostenrechnungshandbuch festgehalten sind.

Art. 52

Mittel der HES-SO 1 Die finanziellen Mittel der HES-SO stammen hauptsächlich aus den finanziellen Beiträgen der Vertragskantone/Vertragsregionen, den Bundesbeiträgen und den finanziellen Beteiligungen der Nichtmitgliedskantone der HES-SO gemäss den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003 (FHV)4) sowie von Dritten. 2 Die finanziellen Beiträge der Kantone werden vom Regierungsausschuss im Rahmen des vierjährigen Finanzplans unter Vorbehalt der Budgetkompetenzen der Kantonsparlamente festgesetzt und bestehen aus drei Teilen: a einem von den Vertragskantonen/Vertragsregionen bezahlten Pauschalbeitrag (Mitspracherecht), der 5% des Gesamtbetrags ausmacht, b einem Beitrag, der von allen Vertragskantonen/Vertragsregionen proportional zur Anzahl ihrer Studierenden an der HES-SO bezahlt wird (Gemeinwohl) und der 50% des Gesamtbetrags ausmacht, c einem Beitrag, der von den Vertragskantonen/Vertragsregionen als Sitzkantonen einer oder mehrerer Ausbildungsstätten proportional zur Anzahl Studierender, die sie an den im Kanton befindlichen Ausbildungsstätten aufnehmen, bezahlt wird (Standortvorteil) und der 45% des Gesamtbetrags ausmacht. 3 Die Regeln für die Verteilung der kantonalen Beiträge sind in einem detaillierten Reglement festgehalten, das Bestandteil der vierjährigen Zielvereinbarung ist. Der Regierungsausschuss wendet eine Obergrenze für das Gemeinwohl der ausländischen, nicht in der Schweiz wohnhaften Studierenden an. Diese Obergrenze beläuft sich auf 50% pro anerkannten Studiengang/Standort. Wird diese Obergrenze überschritten, wird das Gemeinwohl durch den betroffenen Kanton oder die betroffene Region finanziert.

Art. 53

Mittel der Hochschulen, allgemeine Prinzipien 0 Die Hochschulen verfügen über folgende Mittel: 4) BSG 439.21-1 439.32-1 18 1 Direkt erhobene Beiträge: a Studiengebühren und Beiträge zu Ausbildungskosten, die von den Studierenden bezahlt werden, b Einnahmen aus Forschungsarbeiten oder anderen Dienstleistungen zuhanden privater oder öffentlicher Drittpersonen, c Schenkungen und Vermächtnisse, d andere Beiträge von Mäzenen und Sponsoren, die durch ein von der HES-SO erlassenes Reglement geregelt werden. 2 Beiträge der HES-SO: a Beiträge in Abhängigkeit der Anzahl Studierenden sowie des Studiengangs und des Ausbildungszyklus, b andere Beiträge in Zusammenhang mit den FH-Aufträgen. 3 Beiträge des Standortkantons/der Standortregion jeder Hochschule: a Die Kantone/Regionen finanzieren direkt jene Hochschulen, die ihren Aufwand aufgrund der örtlichen Besonderheiten nicht mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beiträgen decken können. b Die Kantone/Regionen können die Forschungstätigkeiten und anderen Aufgaben der Hochschulen in Zusammenhang mit der kantonalen Strategie direkt finanzieren. c Die in Absatz 3 Buchstaben a und b vorgesehenen Finanzierungen werden ins Budget aufgenommen. Für die von den Kantonen/Regionen in diesem Zusammenhang gemachten Überweisungen wird ein Bericht zuhanden des Rektorats der HES-SO verfasst, und diese Überweisungen werden auch in den Prüfungsberichten erwähnt. 4 Die Verfügungen zur Bestimmung der Beiträge, die gemäss Absatz 2 Buchstabe a an die Hochschulen überwiesen werden, sind in einem Reglement festgehalten, das Bestandteil der vierjährigen Zielvereinbarung ist. 5 Die vollständige Liste der örtlichen Besonderheiten und deren zahlenmässige Bestimmung werden aufgestellt und der vierjährigen Zielvereinbarung beigelegt. 6 Die Kantone/Regionen können den Hochschulen die Schaffung von Reserven erlauben.

Art. 54

Mittel der Hochschulen, besondere Modalitäten 1 Ein allfälliger Überschuss, der aus Einnahmen gemäss Artikel 43 Absatz 3 resultiert, wird der HES-SO erstattet und den Beiträgen der Partnerkantone/ Partnerregionen angerechnet. 19 439.32-1

Art. 55

Finanzierung des Forschungs- und Impulsfonds 1 Der Forschungs- und Impulsfonds wird gemäss den vom Regierungsausschuss erlassenen Verfügungen über das Budget finanziert. Dieser Fonds darf jährlich höchstens 10% des Gesamtaufwands der HES-SO ausmachen. Nicht verbrauchte Beträge können auf die nächsten Jahre übertragen werden. 2 Das Rektorat stellt sicher, dass die Errichtung des Forschungs- und Impulsfonds sowie die daraus stammenden Zuwendungen zwischen den Bereichen und den Hochschulen nicht durch die in Artikel 53 Absatz 3 vorgesehenen kantonalen Finanzierungen beeinflusst werden. 3 Externe Finanzierungen zugunsten dieses Fonds bleiben Eigentum der HES- SO und ihrer Hochschulen.

Art. 56

Praxisausbildung 1 Die Finanzierung der Praxisausbildung dient der Deckung der Kosten für die Organisation der Praktika und zur Sicherstellung der Qualität der Betreuung am Praktikumsort. 2 Die Praxisausbildung wird über das Budget finanziert. Nicht verbrauchte Beträge können auf die nächsten Jahre übertragen werden. 3 Die Benutzung des Praxisausbildungsfonds wird auf dem Reglementsweg festgelegt.

Art. 57

Immobilien und Investitionen 1 Die Eigentumsrechte an den Gebäuden werden durch die vorliegende Vereinbarung nicht verändert. 2 Die Investitionen, einschliesslich der Ausrüstungen, gehen zulasten der Hochschulen, der Kantone oder gegebenenfalls Dritter gemäss den geltenden Finanzierungsmodalitäten.. 10 Streitigkeiten

Art. 58

Streitigkeiten 1 Die Partnerkantone unterbreiten ihre aus der Auslegung der Anwendung der vorliegenden Vereinbarung hervorgehenden Streitigkeiten einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht, falls es den Parteien nicht gelungen ist, ihren Streit aussergerichtlich zu schlichten. 439.32-1 20 2 Jede Partei bestimmt einen Schiedsrichter, die beide gemeinsam den dritten Schiedsrichter wählen, der den Vorsitz innehat. Bei Unstimmigkeiten zwischen den Parteien wird der Präsident des Schiedsgerichts vom Präsidenten des für das Verwaltungsrecht zuständigen Obergerichts des Standortkantons der HES- SO bestimmt. 3 Das Schiedsgericht kann nach Billigkeit entscheiden, wenn eine rechtliche Grundlage oder eine anwendbare Regel fehlt. Es wendet das Verwaltungsverfahren des Standortkantons der HES-SO an. 11 Dauer und Kündigung

Art. 59

Dauer 1 Die vorliegende Vereinbarung gilt für eine unbestimmte Dauer.

Art. 60

Evaluation 1 Der Regierungsausschuss wird das Rektorat vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung um eine erste Evaluation deren Anwendung bitten. 2 Nach Erhalt der Evaluation wird der Regierungsausschuss das Rektorat gegebenenfalls bitten, innerhalb von zwölf Monaten die für die korrekte Anwendung der Vereinbarung notwendigen Massnahmen zu treffen.

Art. 61

Kündigung 1 Jeder Partnerkanton kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von vier Jahren auf Beginn eines Studienjahres kündigen. Während dieser Frist werden die finanziellen Verpflichtungen aufrechterhalten. Die Vereinbarung bleibt für die anderen Unterzeichnerkantone gültig. 2 Ein Kanton oder eine Gruppe von Kantonen kann ohne vorherige Kündigung der vorliegenden Vereinbarung nicht von seinen bzw. ihren finanziellen Verpflichtungen befreit werden. 3 Die Studierenden, die ihr Studium vor der formellen Kündigung der vorliegenden Vereinbarung begonnen haben, können dieses gemäss der Vereinbarung und ihren Anwendungsbestimmungen beenden. 21 439.32-1 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 62

Übernahme der Ausführungsgesetzgebung 1 Die Ausführungsgesetzgebung des interkantonalen Konkordats zur Schaffung einer Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 9. Januar 1997 und der interkantonalen Vereinbarung zur Schaffung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (HES-S2) vom 6. Juli 2001 wird vollständig übernommen. 2 Dasselbe gilt für die unter dem Konkordat HES-SO und der Vereinbarung HES-S2 eingegangenen Rechte und Pflichten. 3 Gegebenenfalls werden die notwendigen Änderungen der Ausführungsgesetzgebung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung durch die zuständigen Stellen, gemäss der vorliegenden Vereinbarung, erlassen.

Art. 63

Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen 1 Die Partnerkantone verfügen ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung über eine Frist von zwei Jahren, um ihre Gesetzgebung und, gegebenenfalls, die zwischen ihnen abgeschlossenen interkantonalen Vereinbarungen an das neue Recht anzupassen.

Art. 64

Spezifische Vereinbarungen und Aufhebung früherer interkantonaler Vereinbarungen 1 Ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung werden aufgehoben: a das interkantonale Konkordat zur Schaffung einer Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 9. Januar 1997, b die interkantonale Vereinbarung zur Schaffung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (HES-S2) vom 6. Juli 2001. 2 Die Mitgliedskantone der Vereinbarung vom 31. Mai und 27. September 2001 über die Westschweizer Hochschule für Theater (Convention relative à la Haute école de théâtre de Suisse romande [HETSR]) verpflichten sich, diese form- und fristgerecht zu kündigen.

Art. 65

Inkrafttreten 3 Der Bundesrat wird über die vorliegende Vereinbarung in Kenntnis gesetzt. 4 Die vorliegende Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch alle Kantone an dem vom Regierungsausschuss bestimmten Datum in Kraft. 439.32-1 22 Lausanne, 26. Mai 2011 Im Namen des Strategischen Ausschusses der Fachhochschule Westschweiz (HES- SO) Die Präsidentin: Anne-Catherine Lyon 23 439.32-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 26.05.2011 01.08.2014 Erlass Erstfassung 14-53 439.32-1 24 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 26.05.2011 01.08.2014 Erstfassung 14-53

← Find another law